Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 22. Juni 2005 - L 2 KR 24/03

bei uns veröffentlicht am22.06.2005

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 3.9.2003 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des dem Kläger ab 21.8.1998 bewilligten Krankengeldes.

Der bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Kläger war bis zum 30.6.1998 beim Kraftwerk W. GmbH beschäftigt. Dieses teilte dem Kläger durch Schreiben vom 5.6.1997 mit, es müsse zum 30.6.1998 stillgelegt werden. Man könne dem Kläger aber mitteilen, dass mit der Kündigung ein konkretes Arbeitsplatzangebot der Gesellschafter der Kraftwerk W. GmbH, den Firmen S.-Stahl AG, Stadtwerke S. AG und VSE, verknüpft werden könne. Im Fall des Klägers habe sich die Firma S.-Stahl AG bereit erklärt, einen Arbeitsplatz anzubieten. Das Arbeitsverhältnis bei der Kraftwerk W. GmbH wurde durch Schreiben vom 19.11.1997 gekündigt. Der Kläger schloss mit der Firma S.-Stahl AG am 10.2.1998 einen unbefristeten Arbeitsvertrag ab 1.7.1998 als Revidierer/Glüher. Die bisherigen Beschäftigungsjahre bei der Kraftwerk W. GmbH wurden in diesem Arbeitsvertrag anerkannt. Im Juli 1998 verdiente der Kläger bei der Firma S.-Stahl AG brutto 4.398,48 DM, netto 2.998,35 DM. Sein Verdienst zuvor beim Kraftwerk W. war höher.

Ab 10.7.1998 erkrankte der Kläger wegen der Folgen multipler Bandscheibenvorfälle arbeitsunfähig. Die Lohnfortzahlung endete am 20.8.1998. Ab 21.8.1998 erhielt er von der Beklagten Krankengeld, das aus dem Monatslohn für Juli 1998 bei der Firma S.-Stahl AG errechnet wurde. Der Krankengeldanspruch endete mit dem 7.1.2000.

Mit Schreiben vom 14.10.2002 erhob der Kläger „Widerspruch" gegen das gezahlte Krankengeld von September 1998 bis Januar 2000, weil für die Berechnung des Krankengeldes die Einmalzahlungen von Urlaubs- und Weihnachtsgeld des Kraftwerks W. nicht berücksichtigt worden seien.

Nachdem die Kraftwerk W. GmbH der Beklagten die Beträge des Weihnachtsgeldes für 1997 und 1998 sowie des Urlaubsgeldes 1998 mitgeteilt hatte, bewilligte die Beklagte dem Kläger durch Schreiben vom 13.12.2002 eine Nachzahlung von Krankengeld in Höhe von insgesamt 227,35 EUR für den Zeitraum 21.8.1998 bis 7.1.2000.

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Er führte aus, ihm sei Krankengeld auf Grund des Verdienstes zu gewähren, den er im Monat vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erzielt habe. Durch den höheren Verdienst beim Kraftwerk W. habe er auch einen Anspruch auf höheres Krankengeld.

Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 24.3.2003 unter Hinweis auf § 47 Abs. 1, Abs. 2 SGB V und ein gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 12.5.1987 zurück. Sie müsse den Arbeitsverdienst vom Juli 1998 der Berechnung des Krankengeldes zugrunde legen. Ein Wechsel des Arbeitgebers sei nur dann unschädlich, wenn im Wege der Gesamtrechtsnachfolge oder einer Einzelrechtsnachfolge der Arbeitsplatz behalten worden wäre. Dies sei aber beim Kläger nicht der Fall gewesen.

Im anschließenden Klageverfahren wiederholte und ergänzte der Kläger seine Rechtsauffassung. Es sei grundsätzlich davon auszugehen, dass nach § 47 Abs. 2 SGB V der Berechnung des Krankengeldes als Lohnersatzleistung der letzte vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum zugrunde zu legen sei.

Nach entsprechender Ankündigung erließ das Sozialgericht für das Saarland (SG) am 3.9.2003 einen Gerichtsbescheid, mit dem es die Beklagte verurteilte, dem Kläger Krankengeld auf Grund des Verdienstes zu gewähren, den er im Monat vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erzielt hatte. Das SG verwies auf § 47 Abs. 2 SGB V und darauf, dass diese Vorschrift eindeutig auf bereits abgerechnete Entgeltzeiträume abstelle. Schon nach dem Wortlaut des Gesetzes dürfe die Berechnung des Krankengeldes nur auf Grund eines Lohnabrechnungszeitraums erfolgen, der vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgelaufen und abgerechnet sei. Durch die Pauschalierung in der gesetzlichen Regelung könne es bei der Berechnung des Krankengeldes im Einzelfall zu Abweichungen zum aktuellen Arbeitsverdienst kommen. Dies habe aber der Gesetzgeber bewusst hingenommen. Es sei unerheblich, ob ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis geändert worden sei oder ob ein Arbeitsverhältnis geendet habe und ein neues begründet worden sei.

Gegen den am 8.9.2003 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 10.9.2003 Berufung eingelegt.

Sie begründet die Berufung im Wesentlichen damit, es sei mit dem Lohnersatzprinzip nicht zu vereinbaren, wenn der Kläger Krankengeld aus einem Arbeitslohn beziehe, den er künftig nicht mehr erzielen könne. Stimme die Rechtsansicht des Klägers, bedeutet dies, dass er als kranker Versicherter besser gestellt sei, als wenn er arbeite. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) müsse auf das Lohnersatzprinzip abgestellt und das tatsächliche Einkommen als Grundlage für die Ermittlung des zu zahlenden Krankengeldes zugrunde gelegt werden.

Die Beklagte beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 3.9.2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Er verteidigt den angefochtenen Gerichtsbescheid, verweist auf den eindeutigen Wortlaut des § 47 Abs. 2 SGB V und darauf, dass die Gewährung von Krankengeld auch Folge von Beitragsleistungen sei. Im Übrigen könne man auch von einem Betriebsübergang nach § 613a BGB sprechen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Zur Ergänzung des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden werden konnte (§ 124 Abs. 2 SGG), ist zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG der Klage stattgegeben.

Gegenstand des Rechtsstreits ist der durch Verwaltungsakt vom 13.12.2002 beschiedene Antrag des Klägers, die Berechnung des Krankengelds bzgl. Einmalzahlungen zu überprüfen und höheres Krankengeld zu zahlen. Diesem Antrag wurde seitens der Beklagten bzgl. der Berücksichtigung von Einmalzahlungen entsprochen. Aus dem Widerspruch des Klägers hiergegen vom 19.12.2002 ergibt sich, dass der Kläger darüber hinaus eine weitere Erhöhung begehrt und die falsche Anwendung des § 47 Abs. 2 Satz 1 SGB V rügt. Damit macht er die Rechtswidrigkeit der bisherigen Verfahrensweise geltend, was die Beklagte zum Anlass nahm, im Widerspruchsbescheid vom 24.3.2003 auch hierüber inhaltlich zu befinden. Die dort geäußerte Rechtsansicht der Beklagten ist aber nach Überzeugung des Senats falsch, weshalb im Sinne des Gerichtsbescheids des SG eine Abänderung der Bescheide vom 13.12.2002 und 24.3.2003 geboten ist. Der Kläger hat Anspruch auf ein höheres Krankengeld für den Zeitraum des Bezugs dieser Leistung.

Nach § 47 Abs. 1 SGB V beträgt das Krankengeld 70 vH des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt), das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf aber 90 vH des Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Das Regelentgelt wird bei Arbeitnehmern nach Abs. 2 berechnet. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 SGB V ist für die Berechnung des Regelentgelts das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten vier Wochen erzielte und um einmaliges Arbeitsentgelts verminderte Arbeitsentgelt maßgeblich.

Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen, gilt der dreißigste Teil des im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonat erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Arbeitsentgelts als Regelarbeitsentgelt (§ 47 Abs. 2 Satz 3 SGB V). Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V, der gemäß der Übergangsregelung des § 47a Abs. 1 SGB V vorliegend Anwendung findet, ist für die Berechnung des Regelentgelts der dreihundertsechzigste Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts, das in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach § 23a SGB IV der Beitragsberechnung zugrunde gelegen hat, dem nach Satz 1 bis 5 berechneten Arbeitsentgelt hinzuzurechnen. Nach der Rechtsprechung des BSG zur Vorgängerregelung des § 47 Abs. 2 SGB V, § 182 Abs. 5 RVO, darf schon nach dem Wortlaut des Gesetzes für die Krankengeldberechnung nur ein Lohnabrechnungszeitraum herangezogen werden, der vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgelaufen und abgerechnet war. Abgelaufen war der Lohnabrechnungszeitraum bzw. der Kalendermonat dann, wenn er vollständig verstrichen ist, denn der Bemessung des Regellohnes soll nur „erzieltes", das heißt durch Arbeitsleistung bereits verdientes Arbeitsentgelt, zugrunde gelegt werden. Abgerechnet ist ein Lohnabrechnungszeitraum bzw. ein Kalendermonat dann, wenn der Arbeitgeber das in diesem Zeitraum erzielte Arbeitsentgelt vollständig errechnet hat, so dass es ohne weiteres ausgezahlt oder überwiesen werden kann. Mit diesem Rückgriff auf eine vor der Arbeitsunfähigkeit abgelaufene und abgerechnete Lohnperiode soll einerseits das Arbeitsentgelt nach seinem letzten aktuellen Stand ersetzt werden, mithin das Krankengeld allen Veränderungen in den Lohnverhältnissen so dicht wie möglich folgen. Andererseits ist der Grundsatz der "Aktualität des Regellohnes" zugunsten der Praktikabilität seiner Feststellung modifiziert worden: Maßgebend für die Berechnung des Krankengeldes ist nicht der letzte, sondern ein zeitlich zurückliegender, häufig der „vorletzte", dafür aber ein „abgerechneter" Verdienst (BSG, Urteil vom 25.6.1991, 1/3 RK 6/90). Dies dient der Schnelligkeit der Krankengeldberechnung, weil nur aufgrund des Ergebnisses einer bereits durchgeführten Lohn- oder Gehaltsabrechnung dem Versicherten das Krankengeld ohne weiteres und zügig ausgezahlt werden kann. Lohnänderungen, die nach dem Ablauf des maßgeblichen Bemessungszeitraums eintreten, sind daher für die Krankengeldberechnung grundsätzlich unerheblich (BSG aaO.).

Ähnlich wie § 182 Abs. 5 RVO enthält auch § 47 Abs. 2 SGB V eine gesetzliche Definition, die - unwiderleglich - bestimmt, welches Arbeitsentgelt das Regelentgelt ist. Da der Begriff des Regelentgelts als das während des letzten Entgeltabrechnungszeitraums "erzielte Arbeitsentgelt" definiert ist, kommt es bei Empfängern von Monatsbezügen allein auf das im letzten abgerechneten Kalendermonat erzielte Entgelt an. Bei diesem wird also vom Gesetz - zwingend - vorgegeben, dass es das während der Arbeitsunfähigkeit entgangene Arbeitsentgelt verlässlich wiedergibt (BSG aaO.).

Mit dieser Methode hat der Gesetzgeber der Berechnung des Krankengeldes die sog. Bezugs- bzw. Referenzmethode zugrunde gelegt, die - im Gegensatz zum Lohnausfallprinzip - unberücksichtigt lässt, wie sich die Lohnverhältnisse außerhalb des Bezugs- bzw. des Bemessungszeitraums, insbesondere nach Eintritt des Leistungsfalles, entwickeln (BSG aaO. mwN.). Diese auf eine vor der Arbeitsunfähigkeit abgelaufene Lohnperiode abstellende Methode verfolgt vor allem das Ziel, dem Versicherungsträger eine schnelle Entscheidung zu ermöglichen; sie findet ihre innere Rechtfertigung darin, dass zukünftige Entwicklungen des Arbeitsentgelts häufig nur hypothetisch festgestellt werden könnten (BSG aaO. mwN.). Deren Berücksichtigung würde den Versicherungsträger zu einer - uU wiederholten - Neuberechnung der Leistung zwingen und damit einen Verwaltungsaufwand erfordern, der namentlich bei relativ kurzfristigen Leistungen wie dem Krankengeld in keinem angemessenen Verhältnis mehr zu dem für den Leistungsempfänger erzielten Erfolg stünde (BSG aaO.) Bei Sozialleistungen wie dem Krankengeld bleibt es - mangels einer entsprechenden Regelung - daher bei dem Grundsatz, dass nur ein bis zum Eintritt des Versicherungsfalles (als solcher gilt für das Krankengeld auch die Arbeitsunfähigkeit) verdienter Lohn zu berücksichtigen ist, dagegen später eintretende Lohnänderungen - gleichgültig worauf sie beruhen - grundsätzlich unberücksichtigt bleiben.

Auch der Umstand einer Umgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses bei oder unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit rechtfertigt nach der Rechtsprechung des BSG (aaO.) kein anderes Ergebnis (so aber das „Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände der Rehabilitationsträger" vom 12. Mai 1987). Ist Endzeitpunkt der zu berücksichtigenden Lohnsituation der Beginn der Arbeitsunfähigkeit und können nur davor abgelaufene und abgerechnete Abrechnungszeiträume für die Krankengeldberechnung herangezogen werden, muss auch im vorliegenden Ausnahmefall das Krankengeld in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise berechnet werden (BSG aaO.). Diese Gesetzeslage führt zwar im Einzelfall dazu, dass das zu zahlende Krankengeld höher, aber auch geringer sein kann als der dem Versicherten tatsächlich entgehende Lohn; dies muss jedoch im Rahmen der vom Gesetzgeber bewusst aus Praktikabilitätsgründen gewählten pauschalen Regelung hingenommen werden (BSG aaO.). Gerade der Gesichtspunkt der Verwaltungsökonomie und der notwendigen Schematisierung kurzfristiger Leistungen spricht beim Krankengeld dafür, nur einen bis zum Eintritt des Versicherungsfalles verdienten Lohn zu berücksichtigen. Eine Auslegung, die ein vor der Arbeitsunfähigkeit zwar bereits feststehendes geringeres Entgelt in die Bemessung einbeziehen würde, stünde nicht nur in Widerspruch zu der verbindlich vorgegeben Bezugsmethode, sondern würde zudem auch dem Umstand widersprechen, dass sich die Höhe des Krankengeldes nach den vorher entrichteten Beiträgen richtet (BSG aaO.; vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V, nach dem nur das der Beitragsberechnung zugrunde liegende Arbeitsentgelt berücksichtigt wird).

In diesem Urteil, das die Umwandlung eines Vollzeitarbeitsverhältnis in eine Teilzeitbeschäftigung beim selben Arbeitgeber betraf, ließ es das BSG ausdrücklich offen, ob etwas anderes gilt, wenn bereits vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit feststeht, dass das alte Arbeitsverhältnis bei oder nach dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit endet und ein neues - bei einem anderen oder auch bei dem gleichen Arbeitgeber – beginnt. Unabhängig davon, dass der Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses im vorliegenden Fall bereits vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit lag, kann nach Ansicht des Senats auch der Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses nichts an der klaren gesetzlichen Regelung ändern, den letzten Entgeltabrechnungszeitraum beim „alten" Arbeitgeber der Krankengeldzahlung zugrunde zu legen. Auf die Kontinuität des Beschäftigungsverhältnisses kommt es nämlich nach dem Wortlaut des § 47 Abs. 2 Satz 1 SGB V nicht an. Für den Senat wäre es auch nicht einleuchtend, wenn es - wie im vom BSG (aaO.) entschiedenen Fall – im Falle einer Umwandlung von einer Vollzeit - in eine Teilzeitbeschäftigung beim selben Arbeitgeber bei der Berechnung des Krankengelds wegen einer Arbeitsunfähigkeit zu Beginn der Teilzeittätigkeit auf den Entgeltabrechnungszeitraum der Vollzeitbeschäftigung ankommen soll, während ein Arbeitgeberwechsel mit der Folge eines niedrigeren Arbeitsentgelts zur Folge haben sollte, nunmehr – entgegen dem Wortlaut von § 47 Abs. 2 SGB V – das neue, niedrigere Arbeitsentgelt zu berücksichtigen (a. A – aber ohne nähere Begründung - wohl Peters-Schmidt, SGB V, Stand 8/04, § 47 Rdnr. 22). Nicht die Fortdauer des konkreten Beschäftigungsverhältnisses, sondern das nach wie vor bei der Beklagten bestehende und vom Arbeitgeberwechsel unabhängige Versicherungsverhältnis ist maßgebend für die gesetzlichen Leistungen, auch für die des Krankengeldes, für die der Kläger ununterbrochen Beiträge – weit überwiegend für das alte, aber auch für das neue Beschäftigungsverhältnis – gezahlt hat. Damit kann auch unentschieden bleiben, wie der Entgeltabrechnungszeitraum zu berechnen wäre, wenn der Kläger noch keine vier Wochen gearbeitet hat oder wie der Fall zu entscheiden wäre, wenn der Kläger ab dem 1.7.1998 keine Beschäftigung gehabt hätte.

Die Argumentation der Beklagten kann nicht überzeugen. Das von ihr ins Verfahren eingebrachte Urteil des BSG vom 30.3.2004 (B 1 KR 32/02 R) betrifft nicht die hier vorliegende Fallkonstellation. In dieser Entscheidung ging es um die Höhe des Krankengeldes für einen freiwillig Versicherten, der kein Arbeitnehmer war und für den daher nicht § 47 Abs. 2, sondern Abs. 4 Satz 2 SGB V maßgeblich war. Hier wie da nimmt das Gesetz Bezug auf das Arbeitseinkommen. Bei Arbeitnehmern wird aber – im Gegensatz zu Selbständigen, die kein festes Entgelt für ihre Tätigkeit erhalten – nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes auf den letzten Entgeltabrechnungszeitraum abgestellt. Dies stellt das von der Beklagten in Bezug genommene Urteil des BSG nicht in Frage.

Ein anderes Ergebnis kann die Beklagte auch nicht aus der Lohnersatzfunktion des Krankengeldes ableiten. Im Gegensatz zu § 182 Abs. 4 Satz 1 RVO, der von dem "entgangenen" Entgelt spricht, das durch das Krankengeld ersetzt werden soll, enthält § 47 SGB V einen solchen Hinweis nicht mehr. Selbst für § 182 Abs. 4 Satz 1 RVO hat das BSG im Urteil vom 25.6.1991 entschieden, dass durch die in diesem Satz enthaltene Definition des Regellohns sowie die Verweisung auf seine Berechnung nach Abs. 5 klargestellt wird, dass damit nicht der dem Arbeitsunfähigen im Einzelfall tatsächlich entgangene Verdienst gemeint ist, sondern dasjenige Entgelt, das er in einer zurückliegenden Lohnperiode innerhalb des "Bemessungszeitraums" vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit verdient hat; denn dieses Entgelt galt kraft in § 182 Abs. 4 Satz 1 RVO enthaltener gesetzlicher Fiktion als dasjenige Entgelt, das der Versicherte unter normalen Verhältnissen während der Arbeitsunfähigkeit verdient hätte, das ihm also in diesem Sinne durch die Arbeitsunfähigkeit "entgangen" ist (BSG aaO. mwN.). Auch für die Nachfolgenorm des § 47 Abs. 2 SGB V, die sogar – wie ausgeführt – die Lohnersatzfunktion gar nicht mehr erwähnt - ist an dieser Ansicht festzuhalten.

Ob ein Betriebsübergang nach § 613a BGB vorliegt, was der Senat stark bezweifelt, braucht deshalb nicht entschieden zu werden.

Die Berufung hat daher keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision ist nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, weil eine höchstrichterliche Entscheidung über die Berechnung des Krankengeldes bei einem Arbeitgeberwechsel und einer Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf des ersten Entgeltabrechnungszeitraums – soweit ersichtlich - nicht vorliegt.

Gründe

Die Berufung, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden werden konnte (§ 124 Abs. 2 SGG), ist zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG der Klage stattgegeben.

Gegenstand des Rechtsstreits ist der durch Verwaltungsakt vom 13.12.2002 beschiedene Antrag des Klägers, die Berechnung des Krankengelds bzgl. Einmalzahlungen zu überprüfen und höheres Krankengeld zu zahlen. Diesem Antrag wurde seitens der Beklagten bzgl. der Berücksichtigung von Einmalzahlungen entsprochen. Aus dem Widerspruch des Klägers hiergegen vom 19.12.2002 ergibt sich, dass der Kläger darüber hinaus eine weitere Erhöhung begehrt und die falsche Anwendung des § 47 Abs. 2 Satz 1 SGB V rügt. Damit macht er die Rechtswidrigkeit der bisherigen Verfahrensweise geltend, was die Beklagte zum Anlass nahm, im Widerspruchsbescheid vom 24.3.2003 auch hierüber inhaltlich zu befinden. Die dort geäußerte Rechtsansicht der Beklagten ist aber nach Überzeugung des Senats falsch, weshalb im Sinne des Gerichtsbescheids des SG eine Abänderung der Bescheide vom 13.12.2002 und 24.3.2003 geboten ist. Der Kläger hat Anspruch auf ein höheres Krankengeld für den Zeitraum des Bezugs dieser Leistung.

Nach § 47 Abs. 1 SGB V beträgt das Krankengeld 70 vH des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt), das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf aber 90 vH des Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Das Regelentgelt wird bei Arbeitnehmern nach Abs. 2 berechnet. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 SGB V ist für die Berechnung des Regelentgelts das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten vier Wochen erzielte und um einmaliges Arbeitsentgelts verminderte Arbeitsentgelt maßgeblich.

Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen, gilt der dreißigste Teil des im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonat erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Arbeitsentgelts als Regelarbeitsentgelt (§ 47 Abs. 2 Satz 3 SGB V). Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V, der gemäß der Übergangsregelung des § 47a Abs. 1 SGB V vorliegend Anwendung findet, ist für die Berechnung des Regelentgelts der dreihundertsechzigste Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts, das in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach § 23a SGB IV der Beitragsberechnung zugrunde gelegen hat, dem nach Satz 1 bis 5 berechneten Arbeitsentgelt hinzuzurechnen. Nach der Rechtsprechung des BSG zur Vorgängerregelung des § 47 Abs. 2 SGB V, § 182 Abs. 5 RVO, darf schon nach dem Wortlaut des Gesetzes für die Krankengeldberechnung nur ein Lohnabrechnungszeitraum herangezogen werden, der vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgelaufen und abgerechnet war. Abgelaufen war der Lohnabrechnungszeitraum bzw. der Kalendermonat dann, wenn er vollständig verstrichen ist, denn der Bemessung des Regellohnes soll nur „erzieltes", das heißt durch Arbeitsleistung bereits verdientes Arbeitsentgelt, zugrunde gelegt werden. Abgerechnet ist ein Lohnabrechnungszeitraum bzw. ein Kalendermonat dann, wenn der Arbeitgeber das in diesem Zeitraum erzielte Arbeitsentgelt vollständig errechnet hat, so dass es ohne weiteres ausgezahlt oder überwiesen werden kann. Mit diesem Rückgriff auf eine vor der Arbeitsunfähigkeit abgelaufene und abgerechnete Lohnperiode soll einerseits das Arbeitsentgelt nach seinem letzten aktuellen Stand ersetzt werden, mithin das Krankengeld allen Veränderungen in den Lohnverhältnissen so dicht wie möglich folgen. Andererseits ist der Grundsatz der "Aktualität des Regellohnes" zugunsten der Praktikabilität seiner Feststellung modifiziert worden: Maßgebend für die Berechnung des Krankengeldes ist nicht der letzte, sondern ein zeitlich zurückliegender, häufig der „vorletzte", dafür aber ein „abgerechneter" Verdienst (BSG, Urteil vom 25.6.1991, 1/3 RK 6/90). Dies dient der Schnelligkeit der Krankengeldberechnung, weil nur aufgrund des Ergebnisses einer bereits durchgeführten Lohn- oder Gehaltsabrechnung dem Versicherten das Krankengeld ohne weiteres und zügig ausgezahlt werden kann. Lohnänderungen, die nach dem Ablauf des maßgeblichen Bemessungszeitraums eintreten, sind daher für die Krankengeldberechnung grundsätzlich unerheblich (BSG aaO.).

Ähnlich wie § 182 Abs. 5 RVO enthält auch § 47 Abs. 2 SGB V eine gesetzliche Definition, die - unwiderleglich - bestimmt, welches Arbeitsentgelt das Regelentgelt ist. Da der Begriff des Regelentgelts als das während des letzten Entgeltabrechnungszeitraums "erzielte Arbeitsentgelt" definiert ist, kommt es bei Empfängern von Monatsbezügen allein auf das im letzten abgerechneten Kalendermonat erzielte Entgelt an. Bei diesem wird also vom Gesetz - zwingend - vorgegeben, dass es das während der Arbeitsunfähigkeit entgangene Arbeitsentgelt verlässlich wiedergibt (BSG aaO.).

Mit dieser Methode hat der Gesetzgeber der Berechnung des Krankengeldes die sog. Bezugs- bzw. Referenzmethode zugrunde gelegt, die - im Gegensatz zum Lohnausfallprinzip - unberücksichtigt lässt, wie sich die Lohnverhältnisse außerhalb des Bezugs- bzw. des Bemessungszeitraums, insbesondere nach Eintritt des Leistungsfalles, entwickeln (BSG aaO. mwN.). Diese auf eine vor der Arbeitsunfähigkeit abgelaufene Lohnperiode abstellende Methode verfolgt vor allem das Ziel, dem Versicherungsträger eine schnelle Entscheidung zu ermöglichen; sie findet ihre innere Rechtfertigung darin, dass zukünftige Entwicklungen des Arbeitsentgelts häufig nur hypothetisch festgestellt werden könnten (BSG aaO. mwN.). Deren Berücksichtigung würde den Versicherungsträger zu einer - uU wiederholten - Neuberechnung der Leistung zwingen und damit einen Verwaltungsaufwand erfordern, der namentlich bei relativ kurzfristigen Leistungen wie dem Krankengeld in keinem angemessenen Verhältnis mehr zu dem für den Leistungsempfänger erzielten Erfolg stünde (BSG aaO.) Bei Sozialleistungen wie dem Krankengeld bleibt es - mangels einer entsprechenden Regelung - daher bei dem Grundsatz, dass nur ein bis zum Eintritt des Versicherungsfalles (als solcher gilt für das Krankengeld auch die Arbeitsunfähigkeit) verdienter Lohn zu berücksichtigen ist, dagegen später eintretende Lohnänderungen - gleichgültig worauf sie beruhen - grundsätzlich unberücksichtigt bleiben.

Auch der Umstand einer Umgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses bei oder unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit rechtfertigt nach der Rechtsprechung des BSG (aaO.) kein anderes Ergebnis (so aber das „Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände der Rehabilitationsträger" vom 12. Mai 1987). Ist Endzeitpunkt der zu berücksichtigenden Lohnsituation der Beginn der Arbeitsunfähigkeit und können nur davor abgelaufene und abgerechnete Abrechnungszeiträume für die Krankengeldberechnung herangezogen werden, muss auch im vorliegenden Ausnahmefall das Krankengeld in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise berechnet werden (BSG aaO.). Diese Gesetzeslage führt zwar im Einzelfall dazu, dass das zu zahlende Krankengeld höher, aber auch geringer sein kann als der dem Versicherten tatsächlich entgehende Lohn; dies muss jedoch im Rahmen der vom Gesetzgeber bewusst aus Praktikabilitätsgründen gewählten pauschalen Regelung hingenommen werden (BSG aaO.). Gerade der Gesichtspunkt der Verwaltungsökonomie und der notwendigen Schematisierung kurzfristiger Leistungen spricht beim Krankengeld dafür, nur einen bis zum Eintritt des Versicherungsfalles verdienten Lohn zu berücksichtigen. Eine Auslegung, die ein vor der Arbeitsunfähigkeit zwar bereits feststehendes geringeres Entgelt in die Bemessung einbeziehen würde, stünde nicht nur in Widerspruch zu der verbindlich vorgegeben Bezugsmethode, sondern würde zudem auch dem Umstand widersprechen, dass sich die Höhe des Krankengeldes nach den vorher entrichteten Beiträgen richtet (BSG aaO.; vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V, nach dem nur das der Beitragsberechnung zugrunde liegende Arbeitsentgelt berücksichtigt wird).

In diesem Urteil, das die Umwandlung eines Vollzeitarbeitsverhältnis in eine Teilzeitbeschäftigung beim selben Arbeitgeber betraf, ließ es das BSG ausdrücklich offen, ob etwas anderes gilt, wenn bereits vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit feststeht, dass das alte Arbeitsverhältnis bei oder nach dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit endet und ein neues - bei einem anderen oder auch bei dem gleichen Arbeitgeber – beginnt. Unabhängig davon, dass der Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses im vorliegenden Fall bereits vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit lag, kann nach Ansicht des Senats auch der Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses nichts an der klaren gesetzlichen Regelung ändern, den letzten Entgeltabrechnungszeitraum beim „alten" Arbeitgeber der Krankengeldzahlung zugrunde zu legen. Auf die Kontinuität des Beschäftigungsverhältnisses kommt es nämlich nach dem Wortlaut des § 47 Abs. 2 Satz 1 SGB V nicht an. Für den Senat wäre es auch nicht einleuchtend, wenn es - wie im vom BSG (aaO.) entschiedenen Fall – im Falle einer Umwandlung von einer Vollzeit - in eine Teilzeitbeschäftigung beim selben Arbeitgeber bei der Berechnung des Krankengelds wegen einer Arbeitsunfähigkeit zu Beginn der Teilzeittätigkeit auf den Entgeltabrechnungszeitraum der Vollzeitbeschäftigung ankommen soll, während ein Arbeitgeberwechsel mit der Folge eines niedrigeren Arbeitsentgelts zur Folge haben sollte, nunmehr – entgegen dem Wortlaut von § 47 Abs. 2 SGB V – das neue, niedrigere Arbeitsentgelt zu berücksichtigen (a. A – aber ohne nähere Begründung - wohl Peters-Schmidt, SGB V, Stand 8/04, § 47 Rdnr. 22). Nicht die Fortdauer des konkreten Beschäftigungsverhältnisses, sondern das nach wie vor bei der Beklagten bestehende und vom Arbeitgeberwechsel unabhängige Versicherungsverhältnis ist maßgebend für die gesetzlichen Leistungen, auch für die des Krankengeldes, für die der Kläger ununterbrochen Beiträge – weit überwiegend für das alte, aber auch für das neue Beschäftigungsverhältnis – gezahlt hat. Damit kann auch unentschieden bleiben, wie der Entgeltabrechnungszeitraum zu berechnen wäre, wenn der Kläger noch keine vier Wochen gearbeitet hat oder wie der Fall zu entscheiden wäre, wenn der Kläger ab dem 1.7.1998 keine Beschäftigung gehabt hätte.

Die Argumentation der Beklagten kann nicht überzeugen. Das von ihr ins Verfahren eingebrachte Urteil des BSG vom 30.3.2004 (B 1 KR 32/02 R) betrifft nicht die hier vorliegende Fallkonstellation. In dieser Entscheidung ging es um die Höhe des Krankengeldes für einen freiwillig Versicherten, der kein Arbeitnehmer war und für den daher nicht § 47 Abs. 2, sondern Abs. 4 Satz 2 SGB V maßgeblich war. Hier wie da nimmt das Gesetz Bezug auf das Arbeitseinkommen. Bei Arbeitnehmern wird aber – im Gegensatz zu Selbständigen, die kein festes Entgelt für ihre Tätigkeit erhalten – nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes auf den letzten Entgeltabrechnungszeitraum abgestellt. Dies stellt das von der Beklagten in Bezug genommene Urteil des BSG nicht in Frage.

Ein anderes Ergebnis kann die Beklagte auch nicht aus der Lohnersatzfunktion des Krankengeldes ableiten. Im Gegensatz zu § 182 Abs. 4 Satz 1 RVO, der von dem "entgangenen" Entgelt spricht, das durch das Krankengeld ersetzt werden soll, enthält § 47 SGB V einen solchen Hinweis nicht mehr. Selbst für § 182 Abs. 4 Satz 1 RVO hat das BSG im Urteil vom 25.6.1991 entschieden, dass durch die in diesem Satz enthaltene Definition des Regellohns sowie die Verweisung auf seine Berechnung nach Abs. 5 klargestellt wird, dass damit nicht der dem Arbeitsunfähigen im Einzelfall tatsächlich entgangene Verdienst gemeint ist, sondern dasjenige Entgelt, das er in einer zurückliegenden Lohnperiode innerhalb des "Bemessungszeitraums" vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit verdient hat; denn dieses Entgelt galt kraft in § 182 Abs. 4 Satz 1 RVO enthaltener gesetzlicher Fiktion als dasjenige Entgelt, das der Versicherte unter normalen Verhältnissen während der Arbeitsunfähigkeit verdient hätte, das ihm also in diesem Sinne durch die Arbeitsunfähigkeit "entgangen" ist (BSG aaO. mwN.). Auch für die Nachfolgenorm des § 47 Abs. 2 SGB V, die sogar – wie ausgeführt – die Lohnersatzfunktion gar nicht mehr erwähnt - ist an dieser Ansicht festzuhalten.

Ob ein Betriebsübergang nach § 613a BGB vorliegt, was der Senat stark bezweifelt, braucht deshalb nicht entschieden zu werden.

Die Berufung hat daher keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision ist nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, weil eine höchstrichterliche Entscheidung über die Berechnung des Krankengeldes bei einem Arbeitgeberwechsel und einer Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf des ersten Entgeltabrechnungszeitraums – soweit ersichtlich - nicht vorliegt.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rec

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 124


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. (3) Entscheidungen des Gerichts, d

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 47 Höhe und Berechnung des Krankengeldes


(1) Das Krankengeld beträgt 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 vom Hundert des bei ent

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 23a Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahmen


(1) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden. Als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gelten nicht Zuwendungen nach

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 47a Beitragszahlungen der Krankenkassen an berufsständische Versorgungseinrichtungen


(1) Für Bezieher von Krankengeld, die wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, zahlen die Krankenkassen auf Antrag des Mitgli

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(1) Das Krankengeld beträgt 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 vom Hundert des bei entsprechender Anwendung des Absatzes 2 berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Für die Berechnung des Nettoarbeitsentgelts nach Satz 2 ist der sich aus dem kalendertäglichen Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 2 Satz 6 ergebende Anteil am Nettoarbeitsentgelt mit dem Vomhundertsatz anzusetzen, der sich aus dem Verhältnis des kalendertäglichen Regelentgeltbetrages nach Absatz 2 Satz 1 bis 5 zu dem sich aus diesem Regelentgeltbetrag ergebenden Nettoarbeitsentgelt ergibt. Das nach Satz 1 bis 3 berechnete kalendertägliche Krankengeld darf das sich aus dem Arbeitsentgelt nach Absatz 2 Satz 1 bis 5 ergebende kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Das Regelentgelt wird nach den Absätzen 2, 4 und 6 berechnet. Das Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt. Ist es für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit dreißig Tagen anzusetzen. Bei der Berechnung des Regelentgelts nach Satz 1 und des Nettoarbeitsentgelts nach den Sätzen 2 und 4 sind die für die jeweilige Beitragsbemessung und Beitragstragung geltenden Besonderheiten des Übergangsbereichs nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches nicht zu berücksichtigen.

(2) Für die Berechnung des Regelentgelts ist das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde. Das Ergebnis ist mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu vervielfachen und durch sieben zu teilen. Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen oder ist eine Berechnung des Regelentgelts nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, gilt der dreißigste Teil des im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonat erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Arbeitsentgelts als Regelentgelt. Wenn mit einer Arbeitsleistung Arbeitsentgelt erzielt wird, das für Zeiten einer Freistellung vor oder nach dieser Arbeitsleistung fällig wird (Wertguthaben nach § 7b des Vierten Buches), ist für die Berechnung des Regelentgelts das im Bemessungszeitraum der Beitragsberechnung zugrundeliegende und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt maßgebend; Wertguthaben, die nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendet werden (§ 23b Abs. 2 des Vierten Buches), bleiben außer Betracht. Bei der Anwendung des Satzes 1 gilt als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die Arbeitszeit, die dem gezahlten Arbeitsentgelt entspricht. Für die Berechnung des Regelentgelts ist der dreihundertsechzigste Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts, das in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach § 23a des Vierten Buches der Beitragsberechnung zugrunde gelegen hat, dem nach Satz 1 bis 5 berechneten Arbeitsentgelt hinzuzurechnen.

(3) Die Satzung kann bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und -vergütung abweichende Bestimmungen zur Zahlung und Berechnung des Krankengeldes vorsehen, die sicherstellen, daß das Krankengeld seine Entgeltersatzfunktion erfüllt.

(4) Für Seeleute gelten als Regelentgelt die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 233 Abs. 1. Für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind, gilt als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgebend war. Für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte ist das Regelentgelt aus dem Arbeitseinkommen zu berechnen, das der Beitragsbemessung für die letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zugrunde gelegen hat; dabei ist für den Kalendertag der dreihundertsechzigste Teil dieses Betrages anzusetzen. Die Zahl dreihundertsechzig ist um die Zahl der Kalendertage zu vermindern, in denen eine Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz nicht bestand oder für die nach § 234 Absatz 1 Satz 2 Arbeitseinkommen nicht zugrunde zu legen ist. Die Beträge nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 bleiben außer Betracht.

(5) (weggefallen)

(6) Das Regelentgelt wird bis zur Höhe des Betrages der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Krankengeld beträgt 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 vom Hundert des bei entsprechender Anwendung des Absatzes 2 berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Für die Berechnung des Nettoarbeitsentgelts nach Satz 2 ist der sich aus dem kalendertäglichen Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 2 Satz 6 ergebende Anteil am Nettoarbeitsentgelt mit dem Vomhundertsatz anzusetzen, der sich aus dem Verhältnis des kalendertäglichen Regelentgeltbetrages nach Absatz 2 Satz 1 bis 5 zu dem sich aus diesem Regelentgeltbetrag ergebenden Nettoarbeitsentgelt ergibt. Das nach Satz 1 bis 3 berechnete kalendertägliche Krankengeld darf das sich aus dem Arbeitsentgelt nach Absatz 2 Satz 1 bis 5 ergebende kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Das Regelentgelt wird nach den Absätzen 2, 4 und 6 berechnet. Das Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt. Ist es für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit dreißig Tagen anzusetzen. Bei der Berechnung des Regelentgelts nach Satz 1 und des Nettoarbeitsentgelts nach den Sätzen 2 und 4 sind die für die jeweilige Beitragsbemessung und Beitragstragung geltenden Besonderheiten des Übergangsbereichs nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches nicht zu berücksichtigen.

(2) Für die Berechnung des Regelentgelts ist das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde. Das Ergebnis ist mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu vervielfachen und durch sieben zu teilen. Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen oder ist eine Berechnung des Regelentgelts nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, gilt der dreißigste Teil des im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonat erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Arbeitsentgelts als Regelentgelt. Wenn mit einer Arbeitsleistung Arbeitsentgelt erzielt wird, das für Zeiten einer Freistellung vor oder nach dieser Arbeitsleistung fällig wird (Wertguthaben nach § 7b des Vierten Buches), ist für die Berechnung des Regelentgelts das im Bemessungszeitraum der Beitragsberechnung zugrundeliegende und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt maßgebend; Wertguthaben, die nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendet werden (§ 23b Abs. 2 des Vierten Buches), bleiben außer Betracht. Bei der Anwendung des Satzes 1 gilt als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die Arbeitszeit, die dem gezahlten Arbeitsentgelt entspricht. Für die Berechnung des Regelentgelts ist der dreihundertsechzigste Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts, das in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach § 23a des Vierten Buches der Beitragsberechnung zugrunde gelegen hat, dem nach Satz 1 bis 5 berechneten Arbeitsentgelt hinzuzurechnen.

(3) Die Satzung kann bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und -vergütung abweichende Bestimmungen zur Zahlung und Berechnung des Krankengeldes vorsehen, die sicherstellen, daß das Krankengeld seine Entgeltersatzfunktion erfüllt.

(4) Für Seeleute gelten als Regelentgelt die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 233 Abs. 1. Für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind, gilt als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgebend war. Für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte ist das Regelentgelt aus dem Arbeitseinkommen zu berechnen, das der Beitragsbemessung für die letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zugrunde gelegen hat; dabei ist für den Kalendertag der dreihundertsechzigste Teil dieses Betrages anzusetzen. Die Zahl dreihundertsechzig ist um die Zahl der Kalendertage zu vermindern, in denen eine Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz nicht bestand oder für die nach § 234 Absatz 1 Satz 2 Arbeitseinkommen nicht zugrunde zu legen ist. Die Beträge nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 bleiben außer Betracht.

(5) (weggefallen)

(6) Das Regelentgelt wird bis zur Höhe des Betrages der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.

(1) Für Bezieher von Krankengeld, die wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, zahlen die Krankenkassen auf Antrag des Mitglieds diejenigen Beiträge an die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung, wie sie bei Eintritt von Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 3 des Sechsten Buches an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten wären. Die von der Krankenkasse zu zahlenden Beiträge sind auf die Höhe der Beiträge begrenzt, die die Krankenkasse ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer des Leistungsbezugs zu tragen hätte; sie dürfen die Hälfte der in der Zeit des Leistungsbezugs vom Mitglied an die berufsständische Versorgungseinrichtung zu zahlenden Beiträge nicht übersteigen.

(2) Die Krankenkassen haben der zuständigen berufsständischen Versorgungseinrichtung den Beginn und das Ende der Beitragszahlung sowie die Höhe der der Beitragsberechnung zugrunde liegenden beitragspflichtigen Einnahmen und den zu zahlenden Beitrag für das Mitglied zu übermitteln; ab dem 1. Januar 2017 erfolgt die Übermittlung durch elektronischen Nachweis. Das Nähere zum Verfahren, zu notwendigen weiteren Angaben und den Datensatz regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen bis zum 31. Juli 2016 in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind.

(1) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden. Als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gelten nicht Zuwendungen nach Satz 1, wenn sie

1.
üblicherweise zur Abgeltung bestimmter Aufwendungen des Beschäftigten, die auch im Zusammenhang mit der Beschäftigung stehen,
2.
als Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Beschäftigten hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und monatlich in Anspruch genommen werden können,
3.
als sonstige Sachbezüge, die monatlich gewährt werden, oder
4.
als vermögenswirksame Leistungen
vom Arbeitgeber erbracht werden. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem es gezahlt wird, soweit die Absätze 2 und 4 nichts Abweichendes bestimmen.

(2) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist.

(3) Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist bei der Feststellung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts für Beschäftigte zu berücksichtigen, soweit das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht. Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze ist der Teil der Beitragsbemessungsgrenze, der der Dauer aller Beschäftigungsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr bis zum Ablauf des Entgeltabrechnungszeitraumes entspricht, dem einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zuzuordnen ist; auszunehmen sind Zeiten, die nicht mit Beiträgen aus laufendem Arbeitsentgelt belegt sind.

(4) In der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres zuzuordnen, wenn es vom Arbeitgeber dieses Entgeltabrechnungszeitraumes gezahlt wird und zusammen mit dem sonstigen für das laufende Kalenderjahr festgestellten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nach Absatz 3 Satz 2 übersteigt. Satz 1 gilt nicht für nach dem 31. März einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Absatz 2 einem in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März liegenden Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen ist.

(5) Ist der Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, ist für die Zuordnung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts nach Absatz 4 Satz 1 allein die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung maßgebend.

(1) Das Krankengeld beträgt 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 vom Hundert des bei entsprechender Anwendung des Absatzes 2 berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Für die Berechnung des Nettoarbeitsentgelts nach Satz 2 ist der sich aus dem kalendertäglichen Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 2 Satz 6 ergebende Anteil am Nettoarbeitsentgelt mit dem Vomhundertsatz anzusetzen, der sich aus dem Verhältnis des kalendertäglichen Regelentgeltbetrages nach Absatz 2 Satz 1 bis 5 zu dem sich aus diesem Regelentgeltbetrag ergebenden Nettoarbeitsentgelt ergibt. Das nach Satz 1 bis 3 berechnete kalendertägliche Krankengeld darf das sich aus dem Arbeitsentgelt nach Absatz 2 Satz 1 bis 5 ergebende kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Das Regelentgelt wird nach den Absätzen 2, 4 und 6 berechnet. Das Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt. Ist es für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit dreißig Tagen anzusetzen. Bei der Berechnung des Regelentgelts nach Satz 1 und des Nettoarbeitsentgelts nach den Sätzen 2 und 4 sind die für die jeweilige Beitragsbemessung und Beitragstragung geltenden Besonderheiten des Übergangsbereichs nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches nicht zu berücksichtigen.

(2) Für die Berechnung des Regelentgelts ist das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde. Das Ergebnis ist mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu vervielfachen und durch sieben zu teilen. Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen oder ist eine Berechnung des Regelentgelts nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, gilt der dreißigste Teil des im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonat erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Arbeitsentgelts als Regelentgelt. Wenn mit einer Arbeitsleistung Arbeitsentgelt erzielt wird, das für Zeiten einer Freistellung vor oder nach dieser Arbeitsleistung fällig wird (Wertguthaben nach § 7b des Vierten Buches), ist für die Berechnung des Regelentgelts das im Bemessungszeitraum der Beitragsberechnung zugrundeliegende und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt maßgebend; Wertguthaben, die nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendet werden (§ 23b Abs. 2 des Vierten Buches), bleiben außer Betracht. Bei der Anwendung des Satzes 1 gilt als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die Arbeitszeit, die dem gezahlten Arbeitsentgelt entspricht. Für die Berechnung des Regelentgelts ist der dreihundertsechzigste Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts, das in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach § 23a des Vierten Buches der Beitragsberechnung zugrunde gelegen hat, dem nach Satz 1 bis 5 berechneten Arbeitsentgelt hinzuzurechnen.

(3) Die Satzung kann bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und -vergütung abweichende Bestimmungen zur Zahlung und Berechnung des Krankengeldes vorsehen, die sicherstellen, daß das Krankengeld seine Entgeltersatzfunktion erfüllt.

(4) Für Seeleute gelten als Regelentgelt die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 233 Abs. 1. Für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind, gilt als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgebend war. Für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte ist das Regelentgelt aus dem Arbeitseinkommen zu berechnen, das der Beitragsbemessung für die letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zugrunde gelegen hat; dabei ist für den Kalendertag der dreihundertsechzigste Teil dieses Betrages anzusetzen. Die Zahl dreihundertsechzig ist um die Zahl der Kalendertage zu vermindern, in denen eine Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz nicht bestand oder für die nach § 234 Absatz 1 Satz 2 Arbeitseinkommen nicht zugrunde zu legen ist. Die Beträge nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 bleiben außer Betracht.

(5) (weggefallen)

(6) Das Regelentgelt wird bis zur Höhe des Betrages der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Krankengeld beträgt 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 vom Hundert des bei entsprechender Anwendung des Absatzes 2 berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Für die Berechnung des Nettoarbeitsentgelts nach Satz 2 ist der sich aus dem kalendertäglichen Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 2 Satz 6 ergebende Anteil am Nettoarbeitsentgelt mit dem Vomhundertsatz anzusetzen, der sich aus dem Verhältnis des kalendertäglichen Regelentgeltbetrages nach Absatz 2 Satz 1 bis 5 zu dem sich aus diesem Regelentgeltbetrag ergebenden Nettoarbeitsentgelt ergibt. Das nach Satz 1 bis 3 berechnete kalendertägliche Krankengeld darf das sich aus dem Arbeitsentgelt nach Absatz 2 Satz 1 bis 5 ergebende kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Das Regelentgelt wird nach den Absätzen 2, 4 und 6 berechnet. Das Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt. Ist es für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit dreißig Tagen anzusetzen. Bei der Berechnung des Regelentgelts nach Satz 1 und des Nettoarbeitsentgelts nach den Sätzen 2 und 4 sind die für die jeweilige Beitragsbemessung und Beitragstragung geltenden Besonderheiten des Übergangsbereichs nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches nicht zu berücksichtigen.

(2) Für die Berechnung des Regelentgelts ist das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde. Das Ergebnis ist mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu vervielfachen und durch sieben zu teilen. Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen oder ist eine Berechnung des Regelentgelts nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, gilt der dreißigste Teil des im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonat erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Arbeitsentgelts als Regelentgelt. Wenn mit einer Arbeitsleistung Arbeitsentgelt erzielt wird, das für Zeiten einer Freistellung vor oder nach dieser Arbeitsleistung fällig wird (Wertguthaben nach § 7b des Vierten Buches), ist für die Berechnung des Regelentgelts das im Bemessungszeitraum der Beitragsberechnung zugrundeliegende und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt maßgebend; Wertguthaben, die nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendet werden (§ 23b Abs. 2 des Vierten Buches), bleiben außer Betracht. Bei der Anwendung des Satzes 1 gilt als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die Arbeitszeit, die dem gezahlten Arbeitsentgelt entspricht. Für die Berechnung des Regelentgelts ist der dreihundertsechzigste Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts, das in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach § 23a des Vierten Buches der Beitragsberechnung zugrunde gelegen hat, dem nach Satz 1 bis 5 berechneten Arbeitsentgelt hinzuzurechnen.

(3) Die Satzung kann bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und -vergütung abweichende Bestimmungen zur Zahlung und Berechnung des Krankengeldes vorsehen, die sicherstellen, daß das Krankengeld seine Entgeltersatzfunktion erfüllt.

(4) Für Seeleute gelten als Regelentgelt die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 233 Abs. 1. Für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind, gilt als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgebend war. Für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte ist das Regelentgelt aus dem Arbeitseinkommen zu berechnen, das der Beitragsbemessung für die letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zugrunde gelegen hat; dabei ist für den Kalendertag der dreihundertsechzigste Teil dieses Betrages anzusetzen. Die Zahl dreihundertsechzig ist um die Zahl der Kalendertage zu vermindern, in denen eine Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz nicht bestand oder für die nach § 234 Absatz 1 Satz 2 Arbeitseinkommen nicht zugrunde zu legen ist. Die Beträge nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 bleiben außer Betracht.

(5) (weggefallen)

(6) Das Regelentgelt wird bis zur Höhe des Betrages der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.

(1) Für Bezieher von Krankengeld, die wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, zahlen die Krankenkassen auf Antrag des Mitglieds diejenigen Beiträge an die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung, wie sie bei Eintritt von Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 3 des Sechsten Buches an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten wären. Die von der Krankenkasse zu zahlenden Beiträge sind auf die Höhe der Beiträge begrenzt, die die Krankenkasse ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer des Leistungsbezugs zu tragen hätte; sie dürfen die Hälfte der in der Zeit des Leistungsbezugs vom Mitglied an die berufsständische Versorgungseinrichtung zu zahlenden Beiträge nicht übersteigen.

(2) Die Krankenkassen haben der zuständigen berufsständischen Versorgungseinrichtung den Beginn und das Ende der Beitragszahlung sowie die Höhe der der Beitragsberechnung zugrunde liegenden beitragspflichtigen Einnahmen und den zu zahlenden Beitrag für das Mitglied zu übermitteln; ab dem 1. Januar 2017 erfolgt die Übermittlung durch elektronischen Nachweis. Das Nähere zum Verfahren, zu notwendigen weiteren Angaben und den Datensatz regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen bis zum 31. Juli 2016 in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind.

(1) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden. Als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gelten nicht Zuwendungen nach Satz 1, wenn sie

1.
üblicherweise zur Abgeltung bestimmter Aufwendungen des Beschäftigten, die auch im Zusammenhang mit der Beschäftigung stehen,
2.
als Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Beschäftigten hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und monatlich in Anspruch genommen werden können,
3.
als sonstige Sachbezüge, die monatlich gewährt werden, oder
4.
als vermögenswirksame Leistungen
vom Arbeitgeber erbracht werden. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem es gezahlt wird, soweit die Absätze 2 und 4 nichts Abweichendes bestimmen.

(2) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist.

(3) Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist bei der Feststellung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts für Beschäftigte zu berücksichtigen, soweit das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht. Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze ist der Teil der Beitragsbemessungsgrenze, der der Dauer aller Beschäftigungsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr bis zum Ablauf des Entgeltabrechnungszeitraumes entspricht, dem einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zuzuordnen ist; auszunehmen sind Zeiten, die nicht mit Beiträgen aus laufendem Arbeitsentgelt belegt sind.

(4) In der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres zuzuordnen, wenn es vom Arbeitgeber dieses Entgeltabrechnungszeitraumes gezahlt wird und zusammen mit dem sonstigen für das laufende Kalenderjahr festgestellten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nach Absatz 3 Satz 2 übersteigt. Satz 1 gilt nicht für nach dem 31. März einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Absatz 2 einem in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März liegenden Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen ist.

(5) Ist der Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, ist für die Zuordnung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts nach Absatz 4 Satz 1 allein die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung maßgebend.

(1) Das Krankengeld beträgt 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 vom Hundert des bei entsprechender Anwendung des Absatzes 2 berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Für die Berechnung des Nettoarbeitsentgelts nach Satz 2 ist der sich aus dem kalendertäglichen Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 2 Satz 6 ergebende Anteil am Nettoarbeitsentgelt mit dem Vomhundertsatz anzusetzen, der sich aus dem Verhältnis des kalendertäglichen Regelentgeltbetrages nach Absatz 2 Satz 1 bis 5 zu dem sich aus diesem Regelentgeltbetrag ergebenden Nettoarbeitsentgelt ergibt. Das nach Satz 1 bis 3 berechnete kalendertägliche Krankengeld darf das sich aus dem Arbeitsentgelt nach Absatz 2 Satz 1 bis 5 ergebende kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Das Regelentgelt wird nach den Absätzen 2, 4 und 6 berechnet. Das Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt. Ist es für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit dreißig Tagen anzusetzen. Bei der Berechnung des Regelentgelts nach Satz 1 und des Nettoarbeitsentgelts nach den Sätzen 2 und 4 sind die für die jeweilige Beitragsbemessung und Beitragstragung geltenden Besonderheiten des Übergangsbereichs nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches nicht zu berücksichtigen.

(2) Für die Berechnung des Regelentgelts ist das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde. Das Ergebnis ist mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu vervielfachen und durch sieben zu teilen. Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen oder ist eine Berechnung des Regelentgelts nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, gilt der dreißigste Teil des im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonat erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Arbeitsentgelts als Regelentgelt. Wenn mit einer Arbeitsleistung Arbeitsentgelt erzielt wird, das für Zeiten einer Freistellung vor oder nach dieser Arbeitsleistung fällig wird (Wertguthaben nach § 7b des Vierten Buches), ist für die Berechnung des Regelentgelts das im Bemessungszeitraum der Beitragsberechnung zugrundeliegende und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt maßgebend; Wertguthaben, die nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendet werden (§ 23b Abs. 2 des Vierten Buches), bleiben außer Betracht. Bei der Anwendung des Satzes 1 gilt als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die Arbeitszeit, die dem gezahlten Arbeitsentgelt entspricht. Für die Berechnung des Regelentgelts ist der dreihundertsechzigste Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts, das in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach § 23a des Vierten Buches der Beitragsberechnung zugrunde gelegen hat, dem nach Satz 1 bis 5 berechneten Arbeitsentgelt hinzuzurechnen.

(3) Die Satzung kann bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und -vergütung abweichende Bestimmungen zur Zahlung und Berechnung des Krankengeldes vorsehen, die sicherstellen, daß das Krankengeld seine Entgeltersatzfunktion erfüllt.

(4) Für Seeleute gelten als Regelentgelt die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 233 Abs. 1. Für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind, gilt als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgebend war. Für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte ist das Regelentgelt aus dem Arbeitseinkommen zu berechnen, das der Beitragsbemessung für die letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zugrunde gelegen hat; dabei ist für den Kalendertag der dreihundertsechzigste Teil dieses Betrages anzusetzen. Die Zahl dreihundertsechzig ist um die Zahl der Kalendertage zu vermindern, in denen eine Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz nicht bestand oder für die nach § 234 Absatz 1 Satz 2 Arbeitseinkommen nicht zugrunde zu legen ist. Die Beträge nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 bleiben außer Betracht.

(5) (weggefallen)

(6) Das Regelentgelt wird bis zur Höhe des Betrages der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.