Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 104 Kostenersatz für zu Unrecht erbrachte Leistungen

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 104 Kostenersatz für zu Unrecht erbrachte Leistungen
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Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) Inhaltsverzeichnis

Zum Ersatz der Kosten für zu Unrecht erbrachte Leistungen der Sozialhilfe ist in entsprechender Anwendung des § 103 verpflichtet, wer die Leistungen durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt hat. Zum Kostenersatz nach Satz 1 und zur Erstattung derselben Kosten nach § 50 des Zehnten Buches Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

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(1) Die Geldleistung für den Lebensunterhalt soll eingeschränkt werden1.bei Leistungsberechtigten, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen vermindert haben in der Absicht, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhu

Erstattungsansprüche der Träger der Sozialhilfe gegen andere Leistungsträger nach § 104 des Zehnten Buches gehen einer Übertragung, Pfändung oder Verpfändung des Anspruchs vor, auch wenn sie vor Entstehen des Erstattungsanspruchs erfolgt sind.
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(1) Zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe ist verpflichtet, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres für sich oder andere durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten die Voraussetzungen für die Leistungen der Sozialhilfe herbeigeführt hat. Z

Bei Schwangerschaft und Mutterschaft werden 1. ärztliche Behandlung und Betreuung sowie Hebammenhilfe,2. Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln,3. Pflege in einer stationären Einrichtung und4. häusliche Pflege nach den §§ 64c und 64f sowie
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published on 04/02/2016 00:00

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 18.02.2014 wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
published on 23/08/2013 00:00

Tenor Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Thüringer Landessozialgerichts vom 6. Juli 2011 und des Sozialgerichts Nordhausen vom 21. Juli 2008 sowie der Bescheid des Beklagten vom 3
published on 28/05/2009 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand   1  Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme und Rückforderung von Sozialhilfeleistungen sowie gegen einen Kostenersatz für zu U
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(1) Zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe ist verpflichtet, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres für sich oder andere durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten die Voraussetzungen für die Leistungen der Sozialhilfe herbeigeführt hat. Zum...
Bei Schwangerschaft und Mutterschaft werden 1. ärztliche Behandlung und Betreuung sowie Hebammenhilfe,2. Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln,3. Pflege in einer stationären Einrichtung und4. häusliche Pflege nach den §§ 64c und 64f sowie die...