Schwerbehindertenausweisverordnung - SchwbAwV | § 6 Gültigkeitsdauer

(1) Auf der Rückseite des Ausweises ist als Beginn der Gültigkeit des Ausweises einzutragen:

1.
in den Fällen des § 152 Absatz 1 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch der Tag des Eingangs des Antrags auf Feststellung nach diesen Vorschriften,
2.
in den Fällen des § 152 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch der Tag des Eingangs des Antrags auf Ausstellung des Ausweises nach § 152 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Die Gültigkeit des Ausweises ist für die Dauer von längstens 5 Jahren vom Monat der Ausstellung an zu befristen. In den Fällen, in denen eine Neufeststellung wegen einer wesentlichen Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, nicht zu erwarten ist, kann der Ausweis unbefristet ausgestellt werden.

(3) Für schwerbehinderte Menschen unter 10 Jahren ist die Gültigkeitsdauer des Ausweises bis längstens zum Ende des Kalendermonats zu befristen, in dem das 10. Lebensjahr vollendet wird.

(4) Für schwerbehinderte Menschen im Alter zwischen 10 und 15 Jahren ist die Gültigkeitsdauer des Ausweises bis längstens zum Ende des Kalendermonats zu befristen, in dem das 20. Lebensjahr vollendet wird.

(5) Bei nichtdeutschen schwerbehinderten Menschen, deren Aufenthaltstitel, Aufenthaltsgestattung oder Arbeitserlaubnis befristet ist, ist die Gültigkeitsdauer des Ausweises längstens bis zum Ablauf des Monats der Frist zu befristen.

(6) (weggefallen)

(7) Der Kalendermonat und das Kalenderjahr, bis zu deren Ende der Ausweis gültig sein soll, sind auf der Vorderseite des Ausweises einzutragen.

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Arbeitsrecht: Offenkundige Schwerbehinderteneigenschaft muss nicht nachgewiesen werden

28.03.2017

Eine Schwerbehinderteneigenschaft muss dem Arbeitgeber gegenüber nicht nachgewiesen werden, wenn die Schwerbehinderung offenkundig ist - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

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Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 152 Feststellung der Behinderung, Ausweise


(1) Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung zum Zeitpunkt der Antragstellung fest. Auf Antrag kann festgestel

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 12. Jan. 2017 - 5 Sa 361/16

bei uns veröffentlicht am 12.01.2017

Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 2. Juni 2016, Az. 5 Ca 1808/14, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Sozialgericht Aachen Urteil, 28. Juni 2016 - S 18 SB 114/16

bei uns veröffentlicht am 28.06.2016

Tenor Der Widerspruchsbescheid vom 11.01.2016 wird aufgehoben. Kosten sind nicht zu erstatten. 1Tatbestand: 2Die Beteiligten streiten zuletzt noch über die Rechtmäßigkeit der Verwerfung eines Widerspruches als unzulässig. 3Bei dem am 00.00.0000 geb

Bundessozialgericht Beschluss, 18. Apr. 2016 - B 9 SB 93/15 B

bei uns veröffentlicht am 18.04.2016

Tenor Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 19. November 2015 wird als unzulässig verworfen.

Bundessozialgericht Urteil, 11. Aug. 2015 - B 9 SB 2/15 R

bei uns veröffentlicht am 11.08.2015

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. Januar 2015 wird zurückgewiesen.

Sozialgericht Aachen Urteil, 29. Apr. 2014 - S 12 SB 412/13

bei uns veröffentlicht am 29.04.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. 1Tatbestand: 2Zwischen den Beteiligten ist die rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft ab dem 01.07.2011 streitig. 3Der am 00.00.0000 geborene Kläger stellte am 02.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 21. Feb. 2013 - L 6 SB 4007/12

bei uns veröffentlicht am 21.02.2013

Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 20. August 2012 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Tatbestand   1 Zwischen den Beteiligten

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 20. Dez. 2012 - L 7 SB 15/09

bei uns veröffentlicht am 20.12.2012

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die rückwirkende Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 mit Wirkung vom 15.

Bundessozialgericht Urteil, 16. Feb. 2012 - B 9 SB 2/11 R

bei uns veröffentlicht am 16.02.2012

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 13. April 2010 aufgehoben, soweit es die Feststellung der Voraussetzungen für das Merkzeiche

Bundessozialgericht Urteil, 16. Feb. 2012 - B 9 SB 1/11 R

bei uns veröffentlicht am 16.02.2012

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. März 2011 insoweit aufgehoben, als es die Feststellung eines Grades der Behinderung für die Zei

Bundessozialgericht Urteil, 10. Nov. 2011 - B 8 SO 12/10 R

bei uns veröffentlicht am 10.11.2011

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. Februar 2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Ge

Bundessozialgericht Urteil, 07. Apr. 2011 - B 9 SB 3/10 R

bei uns veröffentlicht am 07.04.2011

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Januar 2010 aufgehoben.

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(1) Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung zum Zeitpunkt der Antragstellung fest. Auf Antrag kann festgestellt werden...