Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG 2004 | § 23 Rechtsweg
In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Verwaltungshandeln der Behörden der Zollverwaltung nach diesem Gesetz ist der Finanzrechtsweg gegeben.

Referenzen - Gesetze | § 23 SchwarzArbG 2004
§ 23 SchwarzArbG 2004 zitiert oder wird zitiert von 5 §§.
§ 23 SchwarzArbG 2004 wird zitiert von 4 §§ in anderen Gesetzen.
Mindestlohngesetz - MiLoG | § 15 Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung und anderer Behörden; Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers
Die §§ 2 bis 6, 14, 15, 20, 22 und 23 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass 1. die dort genannten Behörden auch Einsicht in Arbeitsverträge, Niederschriften nach § 2 des Nachweisgesetzes und andere G
Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft - SAFleischWiG | § 6b Prüfung und Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung
(1) Die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des § 6a obliegt den Behörden der Zollverwaltung. Abweichend von Satz 1 obliegt die Prüfung der Einhaltung der Vorgabe des § 6a Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe a der Bundesagentur für Arbeit.
(2) Die
Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG 2009 | § 17 Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung und anderer Behörden
Die §§ 2 bis 6, 14, 15, 20, 22 und 23 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass 1. die dort genannten Behörden auch Einsicht in Arbeitsverträge, Niederschriften nach § 2 des Nachweisgesetzes und andere G
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG | § 17a Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung
Die §§ 2, 3 bis 6 und 14 bis 20, 22, 23 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die dort genannten Behörden auch Einsicht in Arbeitsverträge, Niederschriften nach § 2 des Nachweisgesetzes und andere Ge
§ 23 SchwarzArbG 2004 wird zitiert von 1 anderen §§ im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz.
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG 2004 | § 7 Auskunftsansprüche bei anonymen Angeboten und Werbemaßnahmen
(1) Wurden Angebote oder Werbemaßnahmen ohne Angabe von Name und Anschrift veröffentlicht und bestehen in diesem Zusammenhang Anhaltspunkte für Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung nach § 1, so ist derjenige, der das Angebot oder die Werbemaßnah

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 23 SchwarzArbG 2004.
Bundesverwaltungsgericht Urteil, 28. Jan. 2010 - 8 C 19/09
bei uns veröffentlicht am 28.01.2010
Tatbestand
Die Klägerinnen zu 1, 3 und 4, Arbeitgeber der Briefdienstleistungsbranche und Mitglieder des am 11. September 2007 gegründeten Arbeitgeberverbandes Neue Brief- un