Amtlich · § 5 UrhG
Art 32 ScheckG
Zeitreise: 31.08.2015
(1) Ein Widerruf des Schecks ist erst nach Ablauf der Vorlegungsfrist wirksam.
(2) Wenn der Scheck nicht widerrufen ist, kann der Bezogene auch nach Ablauf der Vorlegungsfrist Zahlung leisten.
Fachbewertung & LKG-Relevanz
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