Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 15. Juni 2005 - 1 Q 67/04

bei uns veröffentlicht am15.06.2005

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29. Juni 2004 – 3 K 569/03 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.546,63 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil bleibt ohne Erfolg.

Mit dem Urteil wurde die Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von 50 % Beihilfe zu Aufwendungen in Höhe von 3.093,26 Euro abgewiesen, die der Klägerin für ärztliche Leistungen im Rahmen eines stationären Aufenthaltes in einer Privatklinik in Rechnung gestellt worden waren. Im Vorfeld des Klinikaufenthaltes hatte sie sich an den Beklagten gewandt, der ihr unter dem 24.07.2003 mitgeteilt hatte, die Aufwendungen würden entsprechend der Bundespflegesatzverordnung (BPfV) – mit Ausnahme der Wahlleistungen (§ 22 BPfV) - als beihilfefähig anerkannt. Der Beklagte lehnte eine Beihilfegewährung mit der Begründung ab, die geltend gemachten Aufwendungen seien nicht beihilfefähige Wahlleistungen (§ 98 S. 4 SBG). Das Verwaltungsgericht hat sich den Ausführungen des Beklagten in den ablehnenden Verwaltungsentscheidungen angeschlossen (§ 117 Abs. 5 VwGO) und ergänzend darauf hingewiesen, das Schreiben des Beklagten vom 24.07.2003 stelle nicht mehr als einen Hinweis auf die Rechtslage dar.

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen der Klägerin gibt keine Veranlassung, das genannte Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen.

Die geltend gemachten Zulassungsgründe des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bzw. der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht gegeben.

Die Klägerin bringt vor, das Verwaltungsgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass sie im Anschluss an ihre Nachfrage beim Beklagten mit der Privatklinik den ihr vorgelegten üblichen Vertrag abgeschlossen habe, in dem Begriffe wie Wahlleistungsvereinbarung, Chefarztbehandlung, Einzelzimmer oder ähnliches nicht zu finden seien. Für sie sei nicht erkennbar gewesen, dass der Klinikvertrag wie eine Wahlleistungsvereinbarung aufgebaut sei. Bei privat krankenversicherten Personen wie bei ihr sei die gesonderte Abrechnung von Krankenhausleistungen und Leistungen für ärztliche Behandlung üblich. Sie hätte vom Beklagten aufgrund der Fürsorgepflicht darauf hingewiesen werden müssen, dass die Aufwendungen bei stationärer Behandlung nur dann vollumfänglich beihilfefähig seien, wenn ein einheitlicher Pflegesatz für Krankenhaus- und ärztliche Leistungen vereinbart werde, was bei Privatpatienten sehr unüblich sei.

Damit werden weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des genannten Urteils noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargetan.

Die Klägerin macht selbst nicht geltend, dass es sich bei den Aufwendungen für die streitigen ärztlichen Leistungen um beihilfefähige Aufwendungen im Verständnis von § 98 SBG und § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BhVO handelt. Nach § 98 S. 4 SBG sind Wahlleistungen bei stationärer Behandlung nicht beihilfefähig. Wahlleistungen im stationären Bereich sind solche (gesondert berechnete) Leistungen, die über die allgemeinen Krankenhausleistungen (§ 2 Abs. 2 BPflV) hinausgehend auf Wunsch des Patienten erbracht werden.

Aus dem Schreiben des Beklagten vom 24.07.2003 ist nicht der Schluss zu ziehen, damit sei die Beihilfefähigkeit der streitigen Aufwendungen vorab anerkannt worden. Das Schreiben enthält, wie das Verwaltungsgericht im Urteil vom 29.06.2004 zutreffend ausgeführt hat, allein den allgemeinen Hinweis auf die Rechtslage, dass nämlich Aufwendungen entsprechend der BPlfV – mit Ausnahme der Wahlleistungen (§ 22 BPflV) – als beihilfefähig anerkannt werden. Das stellt keine Zusicherung der Anerkennung von Wahlleistungen dar.

Soweit die Klägerin eine Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht darin sieht, dass sie vom Beklagten nicht ausdrücklich genug darauf hingewiesen worden sei, dass nur ein einheitlicher Satz für Krankenhaus- und ärztliche Leistungen zusammen beihilfefähig sei, macht sie der Sache nach keinen (primären) Beihilfeanspruch, sondern einen (sekundären) Anspruch auf Schadensersatz wegen Fürsorge- bzw. Amtspflichtverletzung geltend. Indes spricht nichts für eine solche Pflichtverletzung. Insbesondere ist die Ansicht der Klägerin unzutreffend, bei Privatpatienten sei es „sehr unüblich“, keine Wahlleistungsvereinbarung abzuschließen. Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen bei stationärer Behandlung gilt im Saarland seit dem 01.07.1995 und damit zum Zeitpunkt des Schreibens des Beklagten vom 24.07.2003 seit mehr als acht Jahren. Auch in anderen Bundesländern sind derartige Aufwendungen seit vielen Jahren nicht mehr beihilfefähig. In nahezu allen Krankenhäusern, die der BPflV unterliegen, besteht seitdem die Möglichkeit einer beihilfekonformen Unterbringung alternativ zum Abschluss eines Vertrages, aufgrund dessen ärztliche Leistungen (als Wahlleistungen) gesondert in Rechnung gestellt werden können. Der von der Klägerin vorgelegte Krankenhausbehandlungsvertrag weist ausdrücklich darauf hin, dass die Privatklinik nicht der BPflV unterliegt und dass die Erstattungsfähigkeit der von der Privatklinik erbrachten Leistungen durch Versicherungen, Beihilfestellen oder andere Kostenträger nicht Gegenstand der Wirksamkeit des Vertrages ist (§ 6 Nr. 5 des Vertrages sowie Tz. V. der Entgeltvereinbarung). Wenn denn die Klägerin den Inhalt des Schreibens vom 24.07.2003 von der Bedeutung her nicht verstanden haben sollte, hätte es ihr oblegen, der Sache weiter nachzugehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes für den nach dem 01.07.2004 gestellten Zulassungsantrag beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 3 und 1, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der Fassung von Art. 1 des KostRMoG vom 05.05.2004 (BGBl. I S. 718 <728>).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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Referenzen - Gesetze

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 15. Juni 2005 - 1 Q 67/04 zitiert 9 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze


Bundespflegesatzverordnung - BPflV

Bundespflegesatzverordnung - BPflV 1994 | § 2 Krankenhausleistungen


(1) Krankenhausleistungen nach § 1 Abs. 1 sind insbesondere ärztliche Behandlung, auch durch nicht fest angestellte Ärztinnen und Ärzte, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die für die Versorgung im Krankenhaus oder durch d

Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz - SBG 2016 | § 5 Wahlberechtigung


(1) Wahlberechtigt sind 1. alle Soldatinnen und Soldaten, die am Wahltag der Wählergruppe des Wahlbereichs angehören, für den die Vertrauensperson zu wählen ist, sowie2. alle Soldatinnen und Soldaten, die der oder dem für den Wahlbereich zuständigen

Referenzen

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Wahlberechtigt sind

1.
alle Soldatinnen und Soldaten, die am Wahltag der Wählergruppe des Wahlbereichs angehören, für den die Vertrauensperson zu wählen ist, sowie
2.
alle Soldatinnen und Soldaten, die der oder dem für den Wahlbereich zuständigen Disziplinarvorgesetzten truppendienstlich unterstellt sind.

(2) Kommandierte Soldatinnen und Soldaten sind in dem Wahlbereich wahlberechtigt, zu dem sie kommandiert sind, wenn ihre Kommandierung voraussichtlich länger als drei Monate dauert. Dies gilt nicht für die Kommandierung von Soldatinnen und Soldaten zum Zwecke der Freistellung für die Geschäftsführung eines Gremiums der Vertrauenspersonen.

(1) Krankenhausleistungen nach § 1 Abs. 1 sind insbesondere ärztliche Behandlung, auch durch nicht fest angestellte Ärztinnen und Ärzte, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die für die Versorgung im Krankenhaus oder durch das Krankenhaus notwendig sind, sowie Unterkunft und Verpflegung; sie umfassen allgemeine Krankenhausleistungen und Wahlleistungen. Zu den Krankenhausleistungen gehören nicht die Leistungen der Belegärzte (§ 18 des Krankenhausentgeltgesetzes).

(2) Allgemeine Krankenhausleistungen sind die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind. Unter diesen Voraussetzungen gehören dazu auch

1.
die während des Krankenhausaufenthalts durchgeführten Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten im Sinne des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
2.
die vom Krankenhaus veranlaßten Leistungen Dritter,
3.
die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Patienten oder die Mitaufnahme einer Pflegekraft nach § 11 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
4.
das Entlassmanagement im Sinne des § 39 Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Nicht zu den Krankenhausleistungen gehören
1.
eine Dialyse,
2.
bei der Krankenhausbehandlung von Menschen mit Hörbehinderung Leistungen der Dolmetscherassistenz zum Ausgleich der behinderungsbedingten Kommunikationsbeeinträchtigungen.

(3) Bei der Erbringung von allgemeinen Krankenhausleistungen durch nicht im Krankenhaus fest angestellte Ärztinnen und Ärzte hat das Krankenhaus sicherzustellen, dass diese für ihre Tätigkeit im Krankenhaus die gleichen Anforderungen erfüllen, wie sie auch für fest im Krankenhaus angestellte Ärztinnen und Ärzte gelten.

(4) Die Deutsche Krankenhausgesellschaft prüft bis zum 31. Dezember 2021, ob zwischen Krankenhäusern erbrachte telekonsiliarärztliche Leistungen sachgerecht vergütet werden. Dabei ist auch zu prüfen, ob eine Anpassung der Vergütung notwendig ist. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft veröffentlicht das Ergebnis der Prüfung barrierefrei auf ihrer Internetseite. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft veröffentlicht bis zum 31. Dezember 2023 die Höhe von Vergütungen für telekonsiliarärztliche Leistungen, die zwischen Krankenhäusern erbracht werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.