Bundessozialgericht Beschluss, 25. Apr. 2018 - B 5 R 22/18 B
Gericht
Tenor
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Der an Rechtsanwalt H. W. aus der Bundeskasse zu zahlende Vorschuss gemäß
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§ 47 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz wird auf 856,80 Euro (in Worten: Achthundertsechsundfünfzig 80/100 Euro) festgesetzt.
Gründe
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Dem Kläger wurde mit Beschluss des 5. Senats des BSG vom 14.12.2017 für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 28.6.2017 Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt und Rechtsanwalt H. W. , Straße , T. , beigeordnet. Der Rechtsanwalt hat mit Schriftsatz vom 4.4.2018 einen Vorschuss (§ 8 RVG) in Höhe von 856,80 Euro (Verfahrensgebühr gemäß Nr 3512 VV RVG in Höhe von 700 Euro, Auslagenpauschale gemäß Nr 7002 VV RVG in Höhe von 20 Euro sowie Mehrwertsteuer gemäß Nr 7008 VV RVG in Höhe von 136,80 Euro) beantragt.
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Gemäß § 47 RVG hat ein Rechtsanwalt auf die entstandenen Gebühren und die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen einen Anspruch gegen die Staatskasse auf einen angemessenen Vorschuss. Im Rahmen der Vorschussgewährung wird bei Rahmengebühren in der Regel die Mittelgebühr als angemessen angesehen. Die Angemessenheit ist aber einzelfallbezogen zu betrachten und bei der Festsetzung entsprechend zu berücksichtigen (siehe LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 2.11.2012 - L 3 SF 206/12 E - Juris und Bayerisches LSG Beschluss vom 18.1.2010 - L 13 SF 288/09 E - Juris).
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Als grundsätzlich ist festzuhalten, dass das Gebührenbestimmungsrecht gemäß § 14 RVG dem Rechtsanwalt obliegt, der unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der Einzelfallkriterien - nicht nur der in § 14 RVG selbst aufgeführten - die Höhe der Rahmengebühr festlegt. Die Festlegung des Rechtsanwalts ist nur dann nicht verbindlich, wenn man zu dem Ergebnis gelangt, dass die Gebührenbestimmung unbillig ist. Die von der Rechtsprechung herangezogene sogenannte Mittelgebühr erspart in der Regel eine aufwendige Billigkeitsprüfung. Das heißt jedoch nicht, dass nur sie der Billigkeit entspricht. Vielmehr ist zu beachten, dass im allgemeinen Abweichungen bis zu 20 % noch als billig und damit verbindlich angesehen werden, vgl Mayer in Gerold/Schmidt, 21. Aufl 2013 zu RVG, § 14 RdNr 12.
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Die Mittelgebühr soll gelten und damit zur konkreten billigen Gebühr in den Normalfällen werden, dh in den Fällen, in denen sämtliche, vor allem die nach § 14 Abs 1 S 1 RVG zu berücksichtigenden Umstände durchschnittlicher Art sind, also übliche Bedeutung der Angelegenheit, durchschnittlicher Umfang und durchschnittlicher Schwierigkeitsgrad der anwaltlichen Tätigkeit, wirtschaftliche Verhältnisse des Auftraggebers, die dem Durchschnitt der Bevölkerung entsprechen.
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Jedes Bemessungskriterium des § 14 RVG kann Anlass sein, von der Mittelgebühr nach oben oder unten abzuweichen, soweit ein Umstand vom Durchschnitt abweicht.
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Bedeutung der Angelegenheit
Vorliegend handelt es sich darum, den Bescheid der Beklagten vom 11.11.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.2.2012 aufzuheben und dem Kläger Erwerbsminderungsrente zu gewähren. Die Bedeutung der Angelegenheit ist für den Kläger von überdurchschnittlicher Art, da es um die Gewährung von Erwerbsminderungsrente, also um Lohnersatzleistungen, geht.
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Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit
Rechtsanwalt W. hat mit Schreiben vom 24.1.2018 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und um Akteneinsicht gebeten. Der 5. Senat hat mit Beschluss vom 6.2.2018die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Mit Schreiben vom 25.2.2018 wurde beantragt, die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde um einen Monat zu verlängern. Nach erfolgter Akteneinsicht hat der Rechtsanwalt mit Schreiben vom 2.4.2018 eine 25-seitige Begründung eingereicht.
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Der Umfang und die Schwierigkeit werden als überdurchschnittlich eingeschätzt, da sich in der Akte Befundberichte und Gutachten befinden, mit welchen sich der Rechtsanwalt auseinandergesetzt hat.
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Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers
Der Kläger bezieht laufende Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII, sodass die Vermögens- und Einkommensverhältnisse als unterdurchschnittlich zu bewerten sind.
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Haftungsrisiko
Es liegt ein leicht erhöhtes Haftungsrisiko vor.
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Als erstattungsfähige Kosten sind daher zugrunde zu legen:
Gebühr
Euro
Verfahrensgebühr gemäß § 49, 3512 VV RVG
700,00
Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen 7002 VV RVG
20,00
19 % Umsatzsteuer auf die Vergütung 7008 VV RVG
136,80
Gesamtbetrag
856,80
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Die abschließende Festsetzung nach Beendigung des Verfahrens bleibt gemäß § 55 iVm § 8 RVG vorbehalten.
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Rechtsbehelfsbelehrung
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Diese Festsetzung kann mit der Erinnerung angefochten werden. Die Erinnerung ist beim Bundessozialgericht einzureichen und kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form erfolgen.
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Anschriften:
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bei Brief und Postkarte
bei Eilbrief, Telegramm, Paket und Päckchen 34114 Kassel Graf-Bernadotte-Platz 5 34119 Kassel
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Telefax-Nummer:
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0561-3107475
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Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
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- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist oder
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- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes eingereicht wird.
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Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl I 3803) in der jeweils gültigen Fassung. Informationen hierzu können über das Internetportal des Bundessozialgerichts (www.bsg.bund.de) abgerufen werden.
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(1) Die Vergütung wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Ist der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig, wird die Vergütung auch fällig, wenn eine Kostenentscheidung ergangen oder der Rechtszug beendet ist oder wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht.
(2) Die Verjährung der Vergütung für eine Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren wird gehemmt, solange das Verfahren anhängig ist. Die Hemmung endet mit der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des Verfahrens. Ruht das Verfahren, endet die Hemmung drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit. Die Hemmung beginnt erneut, wenn das Verfahren weiter betrieben wird.
(1) Wenn dem Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Staatskasse zusteht, kann er für die entstandenen Gebühren und die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen aus der Staatskasse einen angemessenen Vorschuss fordern. Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes beigeordnet oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, kann einen Vorschuss nur verlangen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete (§ 39 oder § 40) mit der Zahlung des Vorschusses im Verzug ist.
(2) Bei Beratungshilfe kann der Rechtsanwalt aus der Staatskasse keinen Vorschuss fordern.
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.
(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt hat.
(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist.
(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.
(4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt.
(5) § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.
(6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse.
(7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde.
(1) Die Vergütung wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Ist der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig, wird die Vergütung auch fällig, wenn eine Kostenentscheidung ergangen oder der Rechtszug beendet ist oder wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht.
(2) Die Verjährung der Vergütung für eine Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren wird gehemmt, solange das Verfahren anhängig ist. Die Hemmung endet mit der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des Verfahrens. Ruht das Verfahren, endet die Hemmung drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit. Die Hemmung beginnt erneut, wenn das Verfahren weiter betrieben wird.
(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.
(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.
(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.
(4) Sichere Übermittlungswege sind
- 1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt, - 2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung.
(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.
(7) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 65b Absatz 6 Satz 4 übertragen worden ist.