Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Jan. 2007 - IV ZB 21/06

bei uns veröffentlicht am24.01.2007
vorgehend
Landgericht Karlsruhe, 10 O 822/05, 21.02.2006
Oberlandesgericht Karlsruhe, 11 W 19/06, 24.05.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB 21/06
vom
24. Januar 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
RVG VV Nr. 3104, 3105
Die volle Terminsgebühr entsteht für den Klägervertreter auch dann, wenn der
Beklagte im Verhandlungstermin nicht ordnungsgemäß vertreten ist, der Klägervertreter
aber über den Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils hinaus
mit dem Gericht die Zulässigkeit seines schriftsätzlich angekündigten Sachantrags
erörtert oder mit dem persönlich anwesenden Beklagten Möglichkeiten
einer einverständlichen Regelung bespricht.
BGH, Beschluss vom 24. Januar 2007 - IV ZB 21/06 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
am 24. Januar 2007

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Mai 2006 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 21. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Streitwert: 1.620,45 €

Gründe:


1
I. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat vor dem Landgericht ein Versäumnisurteil auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus zwei Grundschulden erwirkt, das rechtskräftig wurde. Von Seiten der Beklagten war zum Termin, in dem das Versäumnisurteil erging, nur der Beklagte zu 1) ohne Anwalt erschienen. Aus dem Sitzungsprotokoll geht u.a. hervor, dass vor Erlass des Versäumnisurteils der Sach- und Streitstand kurz erörtert worden sei; der Beklagte zu 1) habe erklärt, dass auf die Schuld bei der Klägerin in Höhe von ca. 250.000 € gegenwärtig regelmäßig Zahlungen geleistet würden. Der Klägervertreter habe den Antrag aus der Klageschrift mit einer Maßgabe hinsichtlich der Bezeichnung des belasteten Grundstücks im Grundbuch gestellt.
2
anschließenden Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Klägervertreter u.a. beantragt, für die Wahrnehmung des Termins, in dem das Versäumnisurteil ergangen war, eine 1,2fache Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG festzusetzen. Auf Rückfrage des Rechtspflegers hat sich der die Verhandlung leitende Richter im Wesentlichen auf das Sitzungsprotokoll bezogen; der Klägervertreter hat erklärt, der Beklagte habe im Termin zur Vorgeschichte des Rechtsstreits vorgetragen, über Versuche berichtet, zu einer einverständlichen Lösung zu gelangen, und sich erneut um eine solche Lösung bemüht. Er sei vom Klägervertreter darauf hingewiesen worden, dass auch nach Erlass des Versäumnisurteils weiterhin die Möglichkeit bestehe, mit der Klägerin einvernehmliche Regelungen zu treffen. Diese Darstellung haben die im Kostenfestsetzungsverfahren anwaltlich vertretenen Beklagten nicht bestritten. Der Rechtspfleger hat im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21. Februar 2006 die beantragte Terminsgebühr festgesetzt.
3
Dagegen haben die Beklagten sofortige Beschwerde erhoben, der nicht abgeholfen wurde. Das Oberlandesgericht hat die Kostenfestsetzung reduziert und dem Klägervertreter lediglich eine halbe Gebühr nach Nr. 3105 VV-RVG zugebilligt. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde.


4
II. Das Rechtsmittel ist zulässig und begründet.
5
1. Das Oberlandesgericht geht vom Wortlaut der Nr. 3105 VV-RVG aus, wonach die Beschränkung der Terminsgebühr auf den halben Gebührensatz an zwei Voraussetzungen geknüpft ist: Zum einen muss eine Partei nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten sein. Das war hier bezüglich der Beklagten der Fall. Zum anderen darf "lediglich" ein Antrag auf Versäumnisurteil (oder zur Prozess- oder Sachleitung) gestellt worden sein. Das Oberlandesgericht stellt fest, im vorliegenden Fall sei darüber hinaus vom Gericht auf eine Antragsanpassung durch den Klägervertreter hingewirkt worden; außerdem sei zu den Berichten des erschienenen Beklagten zu 1) und dessen Bemühungen um eine einvernehmliche Regelung Stellung genommen worden. Damit sei nach dem Wortlaut der hier anzuwendenden Vorschriften von der Entstehung der vollen, 1,2fachen Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV-RVG auszugehen.
6
Auch nach den Motiven des Gesetzgebers (BT-Drucks. 15/1971 S. 212 f.) solle die in Nr. 3105 VV-RVG vorgesehene Reduzierung nur dann gelten, wenn der Rechtsanwalt im Termin tatsächlich keine weitere Tätigkeit als die Stellung des Antrags auf ein Versäumnisurteil entfaltet habe. In den Motiven werde aber der Hinweis gegeben, dass bei gleichzeitiger Anwesenheit bzw. ordnungsgemäßer Vertretung beider Parteien die Gebühr nach Nr. 3104 VV-RVG auch dann anzusetzen ist, wenn lediglich ein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gestellt wird, weil in solchen Fällen in aller Regel weitere Erörterungen stattfinden. Allerdings könne auf das Vorliegen einer Erörterung oder Verhandlung nicht abge- stellt werden, weil das RVG diese Begriffe aus Vereinfachungsgründen nicht verwende.
7
Daraus zieht das Oberlandesgericht den Schluss, auf die Frage einer Erörterung oder Verhandlung könne es aufgrund der vom Gesetzgeber erstrebten Vereinfachung des Kostenfestsetzungsverfahrens auch bei der Anwendung der Nr. 3105 VV-RVG nicht ankommen. Vielmehr sei allein entscheidend, dass nur eine Partei anwesend bzw. ordnungsgemäß vertreten war und ein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gestellt worden ist. Darüber hinaus wäre es überraschend, wenn ein Prozessbevollmächtigter , dessen vorbereitender Vortrag nicht schlüssig oder hinreichend substantiiert sei und der deshalb seinen Antrag nach Erörterung mit dem Gericht im Termin abändere, eine höhere, vom Gegner zu erstattende Gebühr erhalten solle. Deshalb müsse der Gebührentatbestand der Nr. 3105 VV-RVG restriktiv dahin ausgelegt werden, dass eine einseitige Erörterung des erschienenen Prozessbevollmächtigten mit dem Gericht oder mit einer nicht ordnungsgemäß vertretenen Partei die in Nr. 3105 VV-RVG vorgesehene Reduzierung nicht ausschließe.
8
2. Dem folgt der Senat nicht.
9
a) Wie sich aus dem Zitat des Oberlandesgerichts aus den Gesetzgebungsmaterialien ergibt, soll die in Nr. 3105 VV-RVG vorgesehene Gebührenreduzierung "nur dann gelten, wenn der Rechtsanwalt im Termin tatsächlich keine weiteren Tätigkeiten entfaltet". Daraus ist zu schließen, dass ihm die höhere Gebühr aus Nr. 3104 VV-RVG zustehen soll, wenn er über die Stellung der in Nr. 3105 VV-RVG genannten Anträge hinaus tätig wird, also einen höheren Aufwand hat. Das RVG knüpft zwar nicht mehr an das Vorliegen einer Erörterung oder Verhandlung an, wohl aber an den Aufwand des Anwalts. Dass aufgrund der Typisierung des Gesetzes von einem höheren Aufwand regelmäßig auch dann ausgegangen wird, wenn beide Parteien erscheinen bzw. ordnungsgemäß vertreten sind, selbst wenn nur ein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gestellt wird, zwingt nicht zu dem Gegenschluss, dass ein kostenrechtlich beachtlicher Mehraufwand nicht anzunehmen sei, wenn nur eine Partei erschienen oder ordnungsgemäß vertreten ist. Vielmehr setzt Nr. 3105 VV-RVG zusätzlich voraus, dass "lediglich" ein Antrag auf Versäumnisurteil oder zur Prozess- oder Sachleitung gestellt wird. Erst daran wird in den Materialien die Folgerung geknüpft, in solchen Fallkonstellationen habe der Anwalt in der Regel einen verminderten Aufwand, dem die Gebührenreduzierung Rechnung trage (BT-Drucks. 15/1971 S. 212).
10
b) Kommt es mithin entscheidend auf den Aufwand des Rechtsanwalts an, bestehen keine Bedenken, ihm die volle Terminsgebühr der Nr. 3104 VV-RVG auch dann zuzugestehen, wenn die über die Stellung der in Nr. 3105 VV-RVG vorgesehenen Anträge hinausgehende Tätigkeit des Anwalts darin besteht, diese Anträge zuvor nach Erörterung mit dem Gericht angepasst zu haben. Die Antragsänderung muss keineswegs immer auf einer nachlässigen Vorbereitung des Anwalts beruhen und dient jedenfalls auch den Interessen der durch das Versäumnisurteil betroffenen , nicht erschienenen Partei. Es ist nicht einzusehen, warum die beklagte Partei bei einem gegen sie ergangenen Versäumnisurteil die auf der Erörterung mit dem Gericht beruhenden Anwaltskosten nicht genau so tragen soll, wie wenn das Versäumnisurteil aufgrund eines Termins ergangen wäre, in dem beide Parteien ordnungsgemäß vertreten waren. Eine weitere Berücksichtigung von Besonderheiten des Einzelfalles , insbesondere ob der zusätzliche Aufwand im Termin vermeidbar ge- wesen wäre oder nicht, widerspräche dem Ziel des Gesetzgebers, nach Möglichkeit eine Vereinfachung des Kostenfestsetzungsverfahrens zu erreichen (BT-Drucks. 15/1971 S. 139 f., 144 f., 147).
11
Ungeachtet c) der Anpassung des Klageantrags ergibt sich ein Mehraufwand des Klägervertreters im vorliegenden Fall schon daraus, dass der persönlich zum Termin erschienene Beklagte zu 1) mit dem Klägervertreter Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung besprochen hat. Nach der Vorbemerkung 3 Absatz 3 VV-RVG entsteht eine Terminsgebühr schon dann, wenn der Anwalt an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung mitwirkt, und zwar sogar ohne Beteiligung des Gerichts. Deshalb kann es nicht darauf ankommen, dass der Beklagte zu 1) nicht ordnungsgemäß vertreten war.
12
Mithin d) stimmt die Auslegung der Nr. 3105 VV-RVG, die sich auch nach Auffassung des Oberlandesgerichts aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass nämlich eine Beschränkung auf den halben Gebührensatz nur eintritt, wenn bei einseitiger Verhandlung "lediglich" ein Antrag auf Versäumnisurteil oder zur Prozess- oder Sachleitung gestellt wird, mit den Wertungen des Gesetzgebers überein, wie sie sich aus den Materialien und aus anderen, auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen ergeben. Deshalb verdient die den Wortlaut ausschöpfende Auslegung den Vorzug (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2005 - III ZB 42/05 - NJW 2006, 157 TZ 9 a.E.). Sie entspricht der einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Literatur (OLG Köln JurBüro 2006, 254; KG, Beschluss vom 7. März 2006 - 1 W 78/06 - dokumentiert bei juris unter TZ 3; LAG Hessen NZA-RR 2006, 436, 437; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, RVG 17. Aufl. VV 3105 Rdn. 27; RAMOLK RVG/Hergenröder, 9. Aufl. VV RVG Nr. 3105 Rdn. 2; Schons in Hartung/Römermann/Schons, Praxiskommentar zum RVG 2. Aufl. VV 3105 Rdn. 8; Mayer in Mayer/Kroiß, RVG 2. Aufl. Nr. 3105 VV Rdn. 4, 14; Hansens in Hansens/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts Teil 7 Rdn. 366 f.; Schneider, Gebührenrecht , Honorargestaltung, Kostenrecht S. 55; Enders, RVG für Anfänger Rdn. 1043). Die Prüfung, ob der Anwalt über Nr. 3105 VV-RVG hinaus Tätigkeiten entfaltet hat, führt schließlich nicht zu einer ins Gewicht fallenden Erschwerung des Kostenfestsetzungsverfahrens. In der Regel werden zusätzliche Tätigkeiten des Rechtsanwalts - wie hier - bereits aus dem Sitzungsprotokoll hervorgehen. Im Übrigen ist es Sache des Anwalts, der die Kostenfestsetzung betreibt, deren Voraussetzungen darzulegen und glaubhaft zu machen (§§ 11 Abs. 2 Satz 3 RVG, 103 Abs. 2 Satz 2, 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

13
Danach hat der Rechtspfleger des Landgerichts die Kosten hier zutreffend festgesetzt. Die sofortige Beschwerde der Beklagten war zurückzuweisen.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.02.2006 - 10 O 822/05 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.05.2006 - 11 W 19/06 -

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 11 Festsetzung der Vergütung


(1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder

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Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Okt. 2005 - III ZB 42/05

bei uns veröffentlicht am 27.10.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 42/05 vom 27. Oktober 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 278 Abs. 6 Wird in einem in erster Instanz geführten Zivilprozess über den

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 42/05
vom
27. Oktober 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
RVG VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 278 Abs. 6
Wird in einem in erster Instanz geführten Zivilprozess über den rechtshängigen
Anspruch (auf Vorschlag des Gerichts) ein schriftlicher Vergleich nach
§ 278 Abs. 6 ZPO geschlossen, entsteht für den beauftragten Prozessbevollmächtigten
- neben einer 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV und einer
1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV - eine 1,2 Terminsgebühr nach
Nr. 3104 VV.
BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2005 - III ZB 42/05 - OLG Nürnberg
LG Regensburg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und
Galke

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg, 2. Zivilsenat, vom 24. Februar 2005 - 2 W 208/05 - aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Regensburg vom 10. November 2004 - 1 O 1787/04 (3) - abgeändert.
Die von der Beklagten an den Kläger aufgrund des Vergleichs des Landgerichts Regensburg vom 24. September 2004 zu erstattenden Kosten werden auf 1.148,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2004 festgesetzt.
Die Beklagte hat die Kosten der Beschwerdeverfahren zu tragen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 347,84 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Mit seiner im Juli 2004 eingegangenen Vollstreckungsabwe hrklage begehrte der Kläger die Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus einem von der Beklagten erwirkten Vollstreckungsbescheid über eine Hauptforderung von 5.412,02 € nebst weiterer Kosten und Zinsen. Das Landgericht führte ein schriftliches Vorverfahren durch und machte nach einem entsprechenden vorangegangenen Schriftsatz des Klägers vom 14. September 2004 durch Verfügung vom 16. September 2004 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO einen Vergleichsvorschlag , den die Parteien annahmen. Durch Beschluss vom 24. September 2004 stellte das Landgericht das Zustandekommen und den Inhalt des Vergleichs nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO fest. Hiernach haben der Kläger 14 v.H. und die Beklagte 86 v.H. der Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs zu tragen.
2
In seinem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. November 2004 be - rücksichtigte das Landgericht die von den Parteien zum Ausgleich angemeldete 1,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses (im Folgenden: VV) in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG und die 1,0-Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 VV, sah aber von der Ausgleichung der vom Kläger beanspruchten 1,2-Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV ab, weil die mündliche Verhandlung für die in § 278 Abs. 6 ZPO vorgesehene Möglichkeit, in einem schriftlichen Verfahren einen Vergleich abzuschließen, nicht vorgeschrieben sei. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtberücksichtigung der Terminsgebühr zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

II.


3
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
4
1. Das Beschwerdegericht (vgl. auch OLG Nürnberg NJW-RR 2005, 655 mit kritischen Anmerkungen Henke AnwBl. 2005, 222; Enders JurBüro 2005, 250; Schons AGS 2005, 145) nimmt auf den zur Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte ergangenen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. März 2004 (VI ZB 81/03 - NJW 2004, 2311) Bezug. Danach lösten die außerhalb eines gerichtlichen Termins geführte Auseinandersetzung und Verhandlung der Parteien oder ihrer Vertreter vor einem Vergleichsabschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO keine Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO aus, sondern sie wurden durch die Prozessgebühr abgegolten. Des weiteren äußerte der VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs außerhalb der tragenden Gründe die Auffassung, auch nach dem inzwischen verabschiedeten Gesetz zur Neuordnung des Rechtsanwaltsvergütungsrechts solle beim Abschluss eines schriftlichen Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO, der die Einigungsgebühr und Verfahrensgebühr auslöse, keine Terminsgebühr entstehen. Das Beschwerdegericht nimmt ferner auf den auf Gegenvorstellung ergangenen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. Juni 2004 (NJOZ 2004, 4083, 4084) in dieser Sache Bezug, in dem darauf hingewiesen wird, der Wortlaut von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV lege die Annahme nahe, dass mit dem Verfahren, in dem im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen werde, das Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO und nicht nach § 278 Abs. 6 ZPO gemeint sei. Das Beschwerdegericht folgt dieser zum neuen Recht angedeuteten Auffassung des Bundesgerichtshofs und meint, für die hier vorliegende Fallkonstellation kom- me allein die Alternative in Betracht, dass für das Verfahren die mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei. Für einen Vergleichsabschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO sei jedoch eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich.
5
2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
6
a) Die Neuordnung des anwaltlichen Gebührenrechts durch das am 1. Juli 2004 in Kraft getretene, vorliegend anwendbare Rechtsanwaltsvergütungsgesetz hat für den hier betroffenen Anwendungsbereich der Terminsgebühr - ungeachtet der inhaltlichen Übernahme einiger Bestimmungen der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte - zu Änderungen de r Rechtslage gegenüber der Verhandlungs- und Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1, 4 BRAGO geführt. Die Terminsgebühr entsteht nach Absatz 3 der Vorbemerkung 3 des Vergütungsverzeichnisses für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins. Es kommt damit nicht mehr - wie bei der Verhandlungs- und Erörterungsgebühr - darauf an, ob in dem Termin Anträge gestellt werden oder ob die Sache erörtert wird (vgl. Gesetzentwurf BT-Drucks. 15/1971, S. 209). Anders als nach früherem Recht ist ihr Anwendungsbereich auch auf die Mitwirkung an Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts erstreckt worden, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind, wobei dies allerdings für Besprechungen (nur) mit dem Auftraggeber nicht gilt. Der Gesetzgeber hat mit dieser Ausweitung des Anwendungsbereichs fördern und honorieren wollen, dass der Anwalt nach seiner Bestellung zum Verfahrens- oder Prozessbevollmächtigten in jeder Phase des Verfahrens zu einer möglichst frühen, der Sachund Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfahrens beitragen soll.
Ihm soll nach neuem Recht eine nach früherem Recht geübte Praxis, einen gerichtlichen Verhandlungstermin anzustreben, in dem ein ausgehandelter Vergleich nach "Erörterung der Sach- und Rechtslage" protokolliert wird, um eine Verhandlungs- bzw. Erörterungsgebühr auszulösen, erspart bleiben (vgl. BT-Drucks. aaO). Konnte daher nach früherem Recht eine außerhalb eines gerichtlichen Termins geführte Auseinandersetzung und Verhandlung der Parteien vor einem Vergleichsabschluss eine Erörterungsgebühr nicht auslösen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2004 aaO), ist dies durch Absatz 3 der Vorbemerkung 3 des Vergütungsverzeichnisses bewusst abweichend geregelt worden. Allerdings ist vorliegend nach dieser Bestimmung keine Terminsgebühr ausgelöst worden, weil der Inhalt des später geschlossenen Vergleichs nicht, wie im Beschwerdeverfahren berichtigend vorgetragen worden ist, Anfang September 2004 in einem Gespräch zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien abgestimmt worden ist.
7
b) Auch wenn es an einer Terminswahrnehmung im vorgena nnten Sinn fehlt, eröffnet Nr. 3104 VV für bestimmte Verfahrenskonstellationen die Entstehung einer Terminsgebühr für einen tatsächlich nicht wahrgenommenen Termin. Nach Abs. 1 Nr. 1 dieser Bestimmung, mit der - allerdings nur zum Teil - die Regelung des § 35 BRAGO übernommen wird, entsteht eine Terminsgebühr alternativ auch dann, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, (1) im Einverständnis mit den Parteien, (2) gemäß § 307 Abs. 2 ZPO (a.F.), (3) gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird oder - und das ist gegenüber der Rechtslage nach § 35 BRAGO neu - (4) in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird.
8
In Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtslage soll d er Prozessbevollmächtigte , der in einem Zivilprozess im Hinblick auf den Grundsatz der Mündlichkeit (§ 128 Abs. 1 ZPO) erwarten kann, in der mündlichen Verhandlung seine Terminsgebühr zu verdienen, keinen Gebührennachteil erleiden, wenn durch eine andere Verfahrensgestaltung auf eine mündliche Verhandlung verzichtet wird (vgl. Keller, in: Riedel/Sußbauer, RVG, 9. Aufl. 2005, VV Teil 3 Abschnitt 1 Rn. 45). Dies betrifft die Fälle, in denen nach § 128 Abs. 2 ZPO mit Zustimmung der Parteien oder gemäß § 307 Satz 2 ZPO oder bei einem 600 € nicht übersteigenden Streitwert (§ 495a Satz 1 ZPO) auch ohne deren Zustimmung ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann. Dabei wird die Terminsgebühr erst durch den Erlass der Entscheidung ausgelöst (vgl. MüllerRabe , in: Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl. 2004, Nr. 3104 VV Rn. 17; Keller aaO Rn. 46, 50).
9
Der Erlass einer Entscheidung ist jedoch zur Entstehung de r Terminsgebühr nicht erforderlich, wenn nach der Variante (4) in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Der Umstand, dass das Gericht nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 der Bestimmung geschlossenen Vergleichs durch Beschluss feststellt, der nach § 128 Abs. 4 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen kann, ist daher für die Entstehung der Terminsgebühr in dieser Variante ohne Bedeutung. Deshalb schöpft auch die Überlegung des Beschwerdegerichts, für ein Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO sei die mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben, den Bedeutungsgehalt der Variante (4) der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV nicht aus. Zwar stünde der Wortlaut dieser Bestimmung einer Auslegung nicht entgegen, nach der der Abschluss eines schriftlichen Vergleichs nur dann eine Terminsgebühr auslöst, wenn er in einem schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO oder nach § 495a ZPO geschlossen wird (so im Bewusstsein des einengenden Charakters dieser Auslegung OLG Nürnberg NJW-RR 2005, 655, 656; vgl. auch Hartmann , Kostengesetze, 35. Aufl. 2005, VV 3104 Rn. 30). Der Wortlaut legt jedoch - in Übereinstimmung mit der überwiegenden Meinung in der Literatur - die Auslegung näher, dass der in Variante (4) geregelte Abschluss eines schriftlichen Vergleichs für alle Verfahren gilt, für die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 278 Rn. 27; Müller -Rabe aaO Rn. 58, 60; Keller aaO Rn. 51; Mayer, in: Mayer/Kroiß, RVG, 2004, VV 3104 Rn. 22; Bischof, in: Bischof/Jungbauer/Podlech-Trappmann, RVG, 2004, Vergütungsverzeichnis Teil 3 Anm. 2.6.1.1; Vorwerk/Schneider, Prozessformularbuch, 8. Aufl. 2005, Kap. 42 Rn. 88; Hansens, in: Hansens /Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, 2004, Teil 7 Rn. 347 f; Scherer, Grundlagen des Kostenrechts - RVG, 10. Aufl. 2005, Ziffer 6.1.1.2, S. 277 f; Goebel RVG-B 2004, 105, 106 und RVG-B 2005, 8, 9 f; Schneider AGS 2004, 232, 233; wohl auch Jungbauer/Mock, Rechtsanwaltsvergütung, 3. Aufl. 2004, Rn. 1239), also auch für den hier vorliegenden Fall, dass die Sache durch einen Haupttermin (§ 272 ZPO) erledigt werden soll und dieser Haupttermin nach dem Ermessen des Vorsitzenden durch ein schriftliches Vorverfahren (§ 276 ZPO) vorbereitet wird, während dessen Verlauf es zum Abschluss des schriftlichen Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO kommt. Insoweit kann es im Hinblick auf das Erfordernis, dass für das Verfahren die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, nicht darauf ankommen, ob der Haupttermin durch einen frühen ersten Termin (§ 275 ZPO) oder ein schriftliches Vorverfahren vorbereitet wird. Wollte man der einengenden Auffassung folgen, nach der lediglich ein im schriftlichen Verfahren (§ 128 Abs. 2 ZPO) oder im Verfahren nach § 495a Satz 1 ZPO geschlossener schriftlicher Vergleich die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV auslöst, ergäben sich Wertungswidersprüche, die durch das Argument einer günstigen kostenmäßigen Erledigung für die Parteien nicht ausgeräumt werden könnten. Aus der Sicht der anwaltlichen Tätigkeit macht es keinen Unterschied, ob eine Sache mit einem 600 € nicht übersteigenden Wert im Verfahren nach § 495a Satz 1 ZPO oder mit einem höheren Wert vor der mündlichen Verhandlung schriftlich verglichen wird. Es ließe sich wohl kaum ernsthaft vertreten, im letzteren Fall habe der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit weniger Zeit und Mühe aufgewendet, weil er noch die mündliche Verhandlung vor Augen gehabt habe. Es will auch nicht einleuchten, dass der Rechtsanwalt in dem letzteren Fall nur deshalb die Terminsgebühr erhalten sollte, weil das Gericht im Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren (§ 128 Abs. 2 ZPO) angeordnet hat. Die einengende Auslegung wird schließlich den allgemeinen Vorstellungen des Gesetzgebers nicht gerecht, mit denen er die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Terminsgebühr (s. oben a) begründet hat, um im Interesse auch der Gerichte zu vermeiden, dass die früher geübte Praxis, einen gerichtlichen Verhandlungstermin nur um einer anwaltlichen Gebühr willen anzustreben, fortgesetzt wird. Solche allgemeinen Überlegungen im Gesetzgebungsverfahren können zwar nicht dazu führen, davon abzusehen, wie die Entstehung einer Gebühr im Vergütungsverzeichnis im Einzelnen umschrieben und wie der jeweils zu beurteilende Sachverhalt hierunter einzuordnen ist. Legt der Wortlaut der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV jedoch - wie hier - die Entstehung einer Terminsgebühr nahe und stimmt dieses Ergebnis mit den in Absatz 3 der Vorbemerkung 3 des Vergütungsverzeichnisses zu entnehmenden Wertungen überein, verdient eine entsprechende, den Wortlaut der Bestimmung ausschöpfende Auslegung den Vorzug. Daran ist der Senat durch die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 30. März und 30. Juni 2004 (aaO ), die sich mit den im jetzigen Verfahren streiterheblichen Vorschriften nur am Rande - ohne dass es auf sie angekommen wäre - beschäftigt haben, nicht gehindert. Es ist daher auch ein Verfahren nach § 132 GVG nicht erforderlich.
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3. Bei der Kostenausgleichung ist daher eine 1,2-Terminsgebühr zusätzlich zu berücksichtigen, und zwar auch ohne einen besonderen Antrag auf Seiten der Beschwerdegegnerin, da die Gebühr auf beiden Seiten entstanden ist (vgl. OLG Oldenburg MDR 1993, 390; OLG Köln JurBüro 1994, 601, 602; Zöller/ Herget, § 106 Rn. 6). Hiernach belaufen sich die außergerichtlichen Kosten des Klägers unter Einschluss der Mehrwertsteuer gegenüber der landgerichtlichen Festsetzung auf (924,98 € + 470,50 € =) 1.395,48 € (vgl. Bl. 66, 57) und diejenigen der Beklagten ohne Mehrwertsteuer auf (797,40 € + 405,60 € =) 1.203 € (vgl. Bl. 66, 59, 57), das sind zusammen 2.598,48 €. Nach dem Vergleich hat der Kläger hiervon 14 v.H., das sind 363,79 €, zu tragen, denen eigene Kosten von 1.395,48 € gegenüberstehen. Aus der Differenz ergibt sich ein Erstattungsbetrag von 1.031,69 €. Hinzu kommt hinsichtlich der Gerichtskosten nach dem insoweit unbeanstandet gebliebenen Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts ein Erstattungsbetrag von 116,96 €, so dass die Beklagte insgesamt 1.148,65 € nebst Zinsen an den Kläger zu erstatten hat.
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Der Wert der Beschwerdeverfahren entspricht der Höhe de s bisher nicht ausgeglichenen Differenzbetrags auf der Grundlage der Terminsgebühr und der Kostenquote des Vergleichs.
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Vorinstanzen:
LG Regensburg, Entscheidung vom 10.11.2004 - 1 O 1787/04 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 24.02.2005 - 2 W 208/05 -

(1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszugs festgesetzt. Getilgte Beträge sind abzusetzen.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Vor der Festsetzung sind die Beteiligten zu hören. Die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren mit Ausnahme des § 104 Absatz 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend. Das Verfahren vor dem Gericht des ersten Rechtszugs ist gebührenfrei. In den Vergütungsfestsetzungsbeschluss sind die von dem Rechtsanwalt gezahlten Auslagen für die Zustellung des Beschlusses aufzunehmen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt; dies gilt auch im Verfahren über Beschwerden.

(3) Im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit wird die Vergütung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren gelten entsprechend.

(4) Wird der vom Rechtsanwalt angegebene Gegenstandswert von einem Beteiligten bestritten, ist das Verfahren auszusetzen, bis das Gericht hierüber entschieden hat (§§ 32, 33 und 38 Absatz 1).

(5) Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Hat der Auftraggeber bereits dem Rechtsanwalt gegenüber derartige Einwendungen oder Einreden erhoben, ist die Erhebung der Klage nicht von der vorherigen Einleitung des Festsetzungsverfahrens abhängig.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend.

(7) Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten bei Rahmengebühren nur, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat. Die Festsetzung auf Antrag des Rechtsanwalts ist abzulehnen, wenn er die Zustimmungserklärung des Auftraggebers nicht mit dem Antrag vorlegt.