Vermögensabgabe
(1) Soweit die Vierteljahrsbeträge der Vermögensabgabe (§ 34 des Lastenausgleichsgesetzes) auf Vermögensgegenstände entfallen, die auf eine juristische Person des öffentlichen Rechts nach Artikel 135 Abs. 2 des Grundgesetzes übergegangen oder nach § 16 zu übertragen sind, gehen sie auf diese mit Wirkung vom 1. April 1952 ab als Abgabeschuldner über; steht die Nutzung der Vermögensgegenstände der juristischen Person von einem späteren Zeitpunkt an zu, beschränkt sich der Übergang auf die nach diesem Zeitpunkt fällig werdenden Vierteljahrsbeträge. Als auf die Vermögensgegenstände entfallender Vierteljahrsbetrag ist derjenige Teil des gesamten ursprünglichen Vierteljahrsbetrags anzusetzen, der dem Verhältnis des im abgabepflichtigen Vermögen enthaltenen Wertanteils dieser Vermögensgegenstände zu dem gesamten abgabepflichtigen Vermögen des öffentlichen Rechtsträgers entspricht.
(2) Die nach Bekanntgabe des letzten Aufteilungsbescheides (Absatz 1) bei dem öffentlichen Rechtsträger verbleibenden, noch nicht fälligen Vierteljahrsbeträge werden in Höhe ihres Ablösungswertes (§ 199 des Lastenausgleichsgesetzes) einen Monat nach dieser Bekanntgabe fällig. Der Ablösungswert ist nach der zu § 199 des Lastenausgleichsgesetzes ergangenen Ablösungsverordnung zu berechnen, die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes gilt.
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