Rennwett- und Lotteriegesetz - RennwLottG | § 20

(1) Der Veranstalter einer Sportwette ist neben der Verpflichtung aus § 16 Absatz 3 verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu führen. Soweit ein steuerlicher Beauftragter gemäß § 19 Absatz 3 benannt ist, hat der Veranstalter diesem die Aufzeichnungen nach Satz 1 monatlich zu übermitteln.

(2) Aus den Aufzeichnungen müssen insbesondere zu ersehen sein:

1.
Name und Anschrift des Spielers;
2.
Beschreibung der Sportwette, der Art der Sportwette, des Sportereignisses, auf das sich die Sportwette bezieht;
3.
vereinbarter Einsatz für die jeweilige Sportwette;
4.
Zahlungen des Spielers, auch wenn keine Sportwette zustande gekommen ist;
5.
die jeweilige Bemessungsgrundlage für die Steuer;
6.
Zeitpunkt der Vereinnahmung des Spieleinsatzes und der Gewinnauszahlung;
7.
Höhe der Steuer.

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Rennwett- und Lotteriegesetz - RennwLottG | § 19


(1) Die Steuer für Lotterien und Ausspielungen (§ 17 Absatz 1) schuldet der Veranstalter. Die Steuerschuld entsteht mit der Genehmigung, spätestens aber in dem Zeitpunkt, zu dem die Genehmigung hätte eingeholt werden müssen. Die Steuer für Lotterien

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 29. Juni 2017 - 9 C 7/16

bei uns veröffentlicht am 29.06.2017

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einer kommunalen Wettbürosteuer. 2

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 29. Juni 2017 - 9 C 9/16

bei uns veröffentlicht am 29.06.2017

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einer kommunalen Wettbürosteuer. 2

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 29. Juni 2017 - 9 C 8/16

bei uns veröffentlicht am 29.06.2017

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einer kommunalen Wettbürosteuer. 2

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 28. Jan. 2016 - 2 S 1019/15

bei uns veröffentlicht am 28.01.2016

Tenor Die Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer auf das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Wettbüros in Mannheim vom 03.06.2014 mit Ausnahme von § 9 ist unwirksam.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens

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(1) Die Steuer für Lotterien und Ausspielungen (§ 17 Absatz 1) schuldet der Veranstalter. Die Steuerschuld entsteht mit der Genehmigung, spätestens aber in dem Zeitpunkt, zu dem die Genehmigung hätte eingeholt werden müssen. Die Steuer für Lotterien und...