Untersuchungsausschussgesetz - PUAG | § 15 Geheimnisschutz
Untersuchungsausschussgesetz - PUAG | § 15 Geheimnisschutz
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Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages Inhaltsverzeichnis
(1) Beweismittel, Beweiserhebungen und Beratungen kann der Untersuchungsausschuss mit einem Geheimhaltungsgrad versehen. Vor einer Entscheidung nach Satz 1 kann der oder die Vorsitzende eine vorläufige Einstufung vornehmen.
(2) Die Entscheidung über die Einstufung richtet sich nach der Geheimschutzordnung des Bundestages. § 14 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gilt für die Behandlung der Verschlusssachen sowie für streng geheime, geheime und vertrauliche Sitzungen und deren Protokollierung die Geheimschutzordnung des Bundestages.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Der Untersuchungsausschuss schließt die Öffentlichkeit aus, wenn 1. Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich von Zeugen oder Dritten zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen verletzen würde;2. eine
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2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 06.02.2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 ARs 10/18 vom 6. Februar 2019 in dem Verfahren der Minderheit von einem Viertel der Mitglieder des 1. Untersuchungsausschusses der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages, bestehend aus den Mitgliedern , Platz der Rep
published on 13.10.2016 00:00
Tenor
1. Der Antrag der Antragstellerin zu 3. wird verworfen.
2. Der Antrag der Antragstellerinnen zu 1. und zu 2. wird zur
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Annotations
(1) Der Untersuchungsausschuss schließt die Öffentlichkeit aus, wenn 1. Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich von Zeugen oder Dritten zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen verletzen würde;2. eine Gefährdung...