Untersuchungsausschussgesetz - PUAG | § 14 Ausschluss der Öffentlichkeit

Untersuchungsausschussgesetz - PUAG | § 14 Ausschluss der Öffentlichkeit
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(1) Der Untersuchungsausschuss schließt die Öffentlichkeit aus, wenn

1.
Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich von Zeugen oder Dritten zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen verletzen würde;
2.
eine Gefährdung des Lebens, des Leibes oder der Freiheit von einzelnen Zeugen oder einer anderen Person zu besorgen ist;
3.
ein Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs- oder Steuergeheimnis zur Sprache kommt, durch dessen öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen verletzt würden;
4.
besondere Gründe des Wohls des Bundes oder eines Landes entgegenstehen, insbesondere wenn Nachteile für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder ihrer Beziehungen zu anderen Staaten zu besorgen sind.

(2) Der Untersuchungsausschuss kann einzelnen Personen zu nicht öffentlichen Beweisaufnahmen den Zutritt gestatten; § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Zur Stellung eines Antrages auf Ausschluss oder Beschränkung der Öffentlichkeit sind berechtigt:

1.
anwesende Mitglieder des Untersuchungsausschusses,
2.
Mitglieder des Bundesrates, der Bundesregierung und ihre Beauftragten,
3.
Zeugen, Sachverständige und sonstige Auskunftspersonen.

(4) Über den Ausschluss oder die Beschränkung der Öffentlichkeit entscheidet der Untersuchungsausschuss. Der oder die Vorsitzende begründet auf Beschluss des Untersuchungsausschusses die Entscheidung in öffentlicher Sitzung.

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(1) Wenn die Person, die den Gewahrsam hat, einwendet, verlangte Beweismittel seien für die Untersuchung nicht bedeutsam oder beträfen ein in § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichnetes Geheimnis, so dürfen die in § 29 Abs. 2 bestimmten Ordnungs- und Zwangs

(1) Beweismittel, Beweiserhebungen und Beratungen kann der Untersuchungsausschuss mit einem Geheimhaltungsgrad versehen. Vor einer Entscheidung nach Satz 1 kann der oder die Vorsitzende eine vorläufige Einstufung vornehmen. (2) Die Entscheidung über
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(1) Die Beratungen und Beschlussfassungen des Untersuchungsausschusses sind nicht öffentlich. (2) Der Untersuchungsausschuss kann den benannten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Fraktionen den Zutritt gestatten. (3) Über Art und Umfang von Mitt
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published on 06.02.2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 ARs 10/18 vom 6. Februar 2019 in dem Verfahren der Minderheit von einem Viertel der Mitglieder des 1. Untersuchungsausschusses der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages, bestehend aus den Mitgliedern , Platz der Rep
published on 13.10.2016 00:00

Tenor 1. Der Antrag der Antragstellerin zu 3. wird verworfen. 2. Der Antrag der Antragstellerinnen zu 1. und zu 2. wird zur
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(1) Die Beratungen und Beschlussfassungen des Untersuchungsausschusses sind nicht öffentlich. (2) Der Untersuchungsausschuss kann den benannten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Fraktionen den Zutritt gestatten. (3) Über Art und Umfang von Mitteilungen an...