Untersuchungsausschussgesetz - PUAG | § 12 Sitzungen zur Beratung

Untersuchungsausschussgesetz - PUAG | § 12 Sitzungen zur Beratung
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(1) Die Beratungen und Beschlussfassungen des Untersuchungsausschusses sind nicht öffentlich.

(2) Der Untersuchungsausschuss kann den benannten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Fraktionen den Zutritt gestatten.

(3) Über Art und Umfang von Mitteilungen an die Öffentlichkeit aus nicht öffentlichen Sitzungen entscheidet der Untersuchungsausschuss.

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(1) Der Untersuchungsausschuss schließt die Öffentlichkeit aus, wenn 1. Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich von Zeugen oder Dritten zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen verletzen würde;2. eine
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published on 06.02.2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 ARs 10/18 vom 6. Februar 2019 in dem Verfahren der Minderheit von einem Viertel der Mitglieder des 1. Untersuchungsausschusses der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages, bestehend aus den Mitgliedern , Platz der Rep
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