Personenstandsgesetz - PStG | § 31 Eintragung in das Sterberegister
Personenstandsgesetz - PStG | § 31 Eintragung in das Sterberegister
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Personenstandsgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Im Sterberegister werden beurkundet
- 1.
die Vornamen und der Familienname des Verstorbenen, Ort und Tag seiner Geburt, das Geschlecht, - 2.
der letzte Wohnsitz und der Familienstand des Verstorbenen, - 3.
die Vornamen und der Familienname sowie das Geschlecht des Ehegatten oder Lebenspartners, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes verheiratet war oder eine Lebenspartnerschaft führte; war die Ehe oder Lebenspartnerschaft durch Tod aufgelöst oder war der Ehegatte oder Lebenspartner für tot erklärt oder war seine Todeszeit gerichtlich festgestellt worden, sind die Angaben für den letzten Ehegatten oder Lebenspartner aufzunehmen, - 4.
Ort sowie Tag, Stunde und Minute des Todes.
(2) Zum Sterbeeintrag wird hingewiesen
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
3 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Ist ein Deutscher im Ausland geboren oder gestorben, so kann der Personenstandsfall auf Antrag im Geburtenregister oder im Sterberegister beurkundet werden; für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maß
(1)Das Standesamt führt für seinen Zuständigkeitsbereich 1. ein Eheregister (§ 15),2. ein Lebenspartnerschaftsregister (§ 17),3. ein Geburtenregister (§ 21),4. ein Sterberegister (§ 31).Die Registereinträge bestehen aus einem urkundlichen Teil (Haupt
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen über1.
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 29/07/2016 00:00
Tenor
I.
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 10. März 2016 aufgehoben.
Das Standesamt N… wird angewiesen, den Sterbeeintrag betreffend G…T… - Regis
published on 08/04/2014 00:00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer
published on 25/04/2018 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 155/17 vom 25. April 2018 in der Personenstandssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja PStG §§ 31 Abs. 1 Nr. 1, 48 Abs. 1 a) Der nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 PStG im Sterberegister zu beurkundend
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.