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§ 9Amtlich · § 5 UrhG

Zustimmungspflichtige Geschäfte

Zeitreise: 14.09.1994

(1) Die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats bestimmt, welche Geschäfte der Vorstand nur mit vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrats vornehmen darf.

(2) Der Aufsichtsrat kann jederzeit weitere Geschäfte von seiner Zustimmung abhängig machen. Er kann widerruflich die Zustimmung zu einem bestimmten Kreis von Geschäften allgemein oder für den Fall, daß das einzelne Geschäft bestimmten Bedingungen genügt, im voraus erteilen.

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