Personalausweis- und eID-Karten-Gebührenverordnung - PAuswGebV | § 1 Gebühren für Ausweise

(1) Für die Ausstellung eines Personalausweises sind folgende Gebühren zu erheben:

1.
22,80 Euro für einen Personalausweis, dessen Inhaber im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 24 Jahre alt ist,
2.
37 Euro in allen anderen Fällen.

(2) Für die Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises oder eines Ersatz-Personalausweises ist eine Gebühr von 10 Euro zu erheben. Wird neben dem Personalausweis auch ein vorläufiger Personalausweis beantragt, ist zusätzlich eine Gebühr nach Satz 1 zu erheben.

(3) Die Gebühren nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 sind um 13 Euro anzuheben, wenn die Amtshandlung vorgenommen wird auf Veranlassung der antragstellenden Person

1.
außerhalb der behördlichen Dienstzeit oder
2.
von einer nicht zuständigen Behörde.
Die Gebühr nach Absatz 1 ist um 30 Euro anzuheben, wenn die Amtshandlung von einer nicht zuständigen Behörde auf Veranlassung einer Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, vorgenommen wird.

(4) Die Gebühr nach Absatz 1 ist ferner um 30 Euro anzuheben, wenn die Amtshandlung von einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland vorgenommen wird.

(5) Gebührenfrei ist die Änderung der Anschrift auf dem Personalausweis nach § 19 Absatz 1 der Personalausweisverordnung.

(6) Die Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühr schuldet, bedürftig ist.

ra.de-OnlineKommentar zu § 1 PAuswGebV

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze | § 1 PAuswGebV

§ 1 PAuswGebV zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

§ 1 PAuswGebV zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Personalausweisverordnung - PAuswV | § 19 Änderung der Anschrift


(1) Die Personalausweisbehörde ändert die Anschrift auf dem Personalausweis, indem sie einen Aufkleber mit der neuen Anschrift und der Personalausweisnummer nach dem Muster in Anhang 1 anfertigt. Hat der Ausweisinhaber eine elektronische Anmeldung na

Referenzen - Urteile | § 1 PAuswGebV

Urteil einreichen

3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 1 PAuswGebV.

Bundessozialgericht Urteil, 12. Sept. 2018 - B 4 AS 33/17 R

bei uns veröffentlicht am 12.09.2018

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 13. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 19. März 2013 - 1 C 12/12

bei uns veröffentlicht am 19.03.2013

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Zugleich wendet er sich gegen mehrere Gebührenbescheide.

Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 11. Jan. 2011 - 4 K 2623/10

bei uns veröffentlicht am 11.01.2011

Tenor Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bewilligt.Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 22,80

Referenzen

(1) Die Personalausweisbehörde ändert die Anschrift auf dem Personalausweis, indem sie einen Aufkleber mit der neuen Anschrift und der Personalausweisnummer nach dem Muster in Anhang 1 anfertigt. Hat der Ausweisinhaber eine elektronische Anmeldung nach § 23a des...