Patentgesetz - PatG | § 118
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Patentgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Das Urteil des Bundesgerichtshofs ergeht auf Grund mündlicher Verhandlung. § 69 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.
(3) Von der mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn
(4) Erscheint eine Partei im Termin nicht, so kann ohne sie verhandelt und durch streitiges Urteil entschieden werden. Erscheint keine der Parteien, ergeht das Urteil auf Grund der Akten.
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Die Vorschriften des § 117 Abs. 2 bis 4, des § 118 Abs. 2 und 3, der §§ 119 und 120 Absatz 1 und 3, des § 120a Absatz 1, 2 und 4 sowie der §§ 124 und 127 Abs. 1 und 2 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden, § 127 Abs. 2 der Zivilprozesso
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
(1) Die Verhandlung vor den Beschwerdesenaten ist öffentlich, sofern ein Hinweis auf die Möglichkeit der Akteneinsicht nach § 32 Abs. 5 oder die Patentschrift nach § 58 Abs. 1 veröffentlicht worden ist. Die §§ 171b bis 175 des Gerichtsverfassungsgese
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published on 18/11/2003 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES SCHLUSSURTEIL Verkündet am: X ZR 128/03 18. November 2003 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Der X. Zivilsenat des Bunde
published on 24/05/2005 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 207/01 Verkündet am: 24. Mai 2005 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtsho
published on 22/05/2001 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 204/00 Verkündet am: 22. Mai 2001 Wermes, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein Vollstreckun
published on 08/08/2017 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 87/15 Verkündet am: 8. August 2017 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache ECLI:DE:BGH:2017:080817UXZR87.15.0
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(1) Die Verhandlung vor den Beschwerdesenaten ist öffentlich, sofern ein Hinweis auf die Möglichkeit der Akteneinsicht nach § 32 Abs. 5 oder die Patentschrift nach § 58 Abs. 1 veröffentlicht worden ist. Die §§ 171b bis 175 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind...