Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Apr. 2016 - 4 ZB 15.1562

published on 06/04/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Apr. 2016 - 4 ZB 15.1562
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Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 24. Juni 2015 wird hinsichtlich der Oberbürgermeisterwahl in der Landeshauptstadt München vom 16. März 2014 verworfen. Im Übrigen, hinsichtlich der Münchener Stadtratswahl 2014, wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 24. Juni 2015 wird der Streitwert für beide Rechtszüge jeweils auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 24. Juni 2015, mit dem seine Klage auf Ungültigerklärung der Stadtrats- und Oberbürgermeisterwahlen in der Landeshauptstadt München vom 16. März 2014 abgewiesen worden ist. Der Kläger hatte bei den Kommunalwahlen für die Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für den Stadtrat kandidiert. Seine ursprünglich auf Ungültigerklärung der gesamten Kommunalwahlen 2014 in München (Stadtrats-, Oberbürgermeister- und Bezirksausschusswahlen) gerichtete Klage hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht dahingehend konkretisiert, dass sie sich nur gegen die Zurückweisung der Anfechtung der Stadtrats- und Oberbürgermeisterwahlen in München richten soll. Das Verwaltungsgericht hat die auf Ungültigerklärung der Wahlen gerichtete Verpflichtungsklage hinsichtlich der Oberbürgermeisterwahl mangels Klagebefugnis als unzulässig abgewiesen, weil der Kläger nur für den Stadtrat kandidiert hat und seiner Wahlanfechtung nicht mindestens fünf im Wahlkreis wahlberechtigte Personen beigetreten sind. Im Übrigen - hinsichtlich der Stadtratswahl 2014 - hat das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen.

Den hiergegen gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung begründen die Prozessbevollmächtigten des Klägers im Wesentlichen damit, dass bei der Aufstellungsversammlung der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Stadtratswahl am 26. Oktober 2013 die Anforderungen an eine geheime Abstimmung nicht beachtet worden seien. Der Kläger persönlich hat mit weiteren Schreiben an den Verwaltungsgerichtshof zum Verfahren Stellung genommen und dabei das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts auch betreffend die Oberbürgermeisterwahl 2014 angegriffen. Der Beklagte tritt dem Zulassungsvorbringen entgegen und beantragt, den Zulassungsantrag abzulehnen.

II.

1. Hinsichtlich der Oberbürgermeisterwahl in der Landeshauptstadt München vom 16. März 2014 ist der Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Begründung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) als unzulässig zu verwerfen. Der von den Prozessbevollmächtigten des Klägers fristgerecht gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung richtet sich gegen das gesamte Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 24. Juni 2015. Insbesondere ist er nicht auf die Anfechtung der Stadtratswahl beschränkt, sondern bezieht sich auch auf die im erstinstanzlichen Verfahren ebenfalls angegriffene Oberbürgermeisterwahl. Die Klägerbevollmächtigten setzen sich in ihrer Zulassungsbegründung vom 27. August 2015 jedoch nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Unzulässigkeit der Klage bezüglich der Oberbürgermeisterwahl auseinander, sondern beschränken sich auf das Vorbringen zur Stadtratswahl. Soweit der Kläger persönlich in späteren Schreiben (vgl. sein Telefax an den Verwaltungsgerichtshof vom 20.10.2015 unter Nr. 11) rügt, dass das Verwaltungsgericht seine Klage betreffend die Oberbürgermeisterwahl zu Unrecht als unzulässig eingestuft habe, ist dieses Vorbringen weder fristgerecht (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) noch formgerecht (vgl. das Vertretungserfordernis nach § 67 Abs. 4, Abs. 2 Satz 1 VwGO) erfolgt und muss daher als unbeachtlich außer Betracht bleiben.

2. Im Übrigen - hinsichtlich der Wahl zum Münchener Stadtrat vom 16. März 2014 - hat der Antrag auf Zulassung der Berufung keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht in der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Weise dargelegt worden bzw. liegen jedenfalls nicht vor. Die Klägerseite stützt alle geltend gemachten Zulassungsgründe darauf, dass das Verwaltungsgericht an eine geheime Abstimmung nach Art. 29 Abs. 1, Abs. 3 des Gesetzes über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG) i. V. m. § 40 Abs. 1, Abs. 2 der Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO) geringere Anforderungen stellt als das Bundesverfassungsgericht an eine geheime Wahl nach Art. 38 GG. Dieses Vorbringen greift nicht durch.

a) An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger hat weder einen einzelnen tragenden Rechtssatz noch eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642 m. w. N.). Nach Ansicht des Klägers gilt der Grundsatz der geheimen Wahl uneingeschränkt auch für das Wahlvorschlagsrecht der Parteien. Eine Differenzierung zwischen den verschiedenen Stadien des Wahlverfahrens sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unzulässig. Hieran gemessen sei die Aufstellung der Kandidaten bei der Aufstellungsversammlung der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht geheim erfolgt, weil die Sitzordnung der Versammlungsteilnehmer eine wirklich geheime Abstimmung nicht zugelassen habe und weil eine verdeckte Abstimmung oder Benutzung der vorhandenen Wahlkabinen wegen des bei anderen Teilnehmern erregten Verdachts unsolidarischen Verhaltens nicht stattgefunden habe. Mit diesem Vorbringen wird ein Verstoß gegen den Grundsatz der geheimen Abstimmung nach Art. 29 Abs. 1, Abs. 3 GLKrWG i. V. m. § 40 Abs. 1, Abs. 2 GLKrWO nicht dargetan, so dass die Verneinung eines Verstoßes seitens des Verwaltungsgerichts keinen ernstlichen Zweifeln begegnet.

aa) Zur Bestimmung der Anforderungen an eine geheime Abstimmung bei der Aufstellungsversammlung für die Stadtratswahl nach Art. 29 Abs. 1, Abs. 3 GLKrWG hat sich das Verwaltungsgericht zu Recht auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs zur Aufstellung der Stimmkreisbewerber für die Landtagswahl nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Landtagswahl, Volksbegehren, Volksentscheid und Volksbefragung (Landeswahlgesetz - LWG) gestützt (BayVerfGH, E. v. 8.12.2009 - Vf. 47-III-09 - VerfGH 62, 229 = BayVBl 2010, 172; E. v. 23.10.2014 - Vf. 20-III-14 - juris Rn. 39 ff.). Danach ist eine Wahl geheim, wenn der Wähler abstimmen kann, ohne dass andere Personen von der von ihm getroffenen Wahl Kenntnis erlangen. Dies erfordert eine schriftliche Abstimmung mit Stimmzetteln, die verdeckt gekennzeichnet und ohne Einsichtnahme anderer abgegeben werden können. Die Notwendigkeit besonderer Schutzvorrichtungen in Gestalt von Wahlzellen und Wahlurnen in öffentlichen Wahllokalen, wie sie in § 41 und § 42 der Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (LWO) für die Abgeordnetenwahl vorgesehen ist, lässt sich nach der Auffassung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs für die Kandidatenaufstellung weder aus dem einfachgesetzlichen Wahlrecht noch aus verfassungsrechtlichen Vorgaben ableiten.

Das Verwaltungsgericht überträgt diese Rechtsprechung zutreffend auf die für Kommunalwahlen geltenden Parallelvorschriften des Art. 29 Abs. 1, Abs. 3 GLKrWG i. V. m. § 40 Abs. 1, Abs. 2 GLKrWO. Hierbei hat es auf Art. 12 Abs. 1 BV hingewiesen, wonach die - in der Rechtsprechung konkretisierten - Grundsätze für die Wahl zum Landtag auch für die Gemeinden und Gemeindeverbände gelten. Demgegenüber scheidet die vom Kläger befürwortete analoge Anwendung des Art. 38 GG, der die Wahlen zum Deutschen Bundestag betrifft, auf Wahlen und Abstimmungen in den Ländern einschließlich der kommunalen Ebene schon mit Rücksicht auf die selbstständigen Verfassungsräume von Bund und Ländern aus (vgl. etwa BVerfG, B. v. 16.7.1998 - 2 BvR 1953/95 - BVerfGE 99, 1/7; B. v. 3.7.2009 - 2 BvR 1291/09 - BVerfGK 16, 31/32 = juris Rn. 3 ff.; jeweils m. w. N.).

bb) Soweit der Kläger in der angefochtenen Entscheidung einen Verstoß gegen die Judikatur des Bundesverfassungsgerichts zur Kandidatenaufstellung bei der Bundestagswahl erblickt, verkennt er, dass sich sowohl die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs als auch das Verwaltungsgericht selbst mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinandergesetzt und diese zur Grundlage ihrer Entscheidungen gemacht haben. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Leitentscheidung zur Kandidatenaufstellung, worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hinweist, die zentralen Wahlrechtsgrundsätze auch auf das Wahlvorschlagsrecht angewandt (BVerfG, B. v. 20.10.1993 - 2 BvC 2/91 - BVerfGE 89, 243/251 m. w. N.). Gerade hinsichtlich des hier in Rede stehenden Grundsatzes der geheimen Abstimmung (vgl. auch § 17 des Gesetzes über die politischen Parteien - Parteiengesetz) nimmt das Bundesverfassungsgericht aber durchaus eine Differenzierung zwischen der Kandidatenaufstellung und der nachfolgenden allgemeinen Wahl vor. Kandidatenaufstellung einerseits und Wahlakt, also Stimmabgabe, andererseits betreffen verschiedene, einander nachfolgende Schritte innerhalb des Wahlverfahrens und werden von unterschiedlichen Akteuren - den Parteien einerseits und den amtlichen Wahlorganen andererseits - verantwortet.

Im Einzelnen führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass die in den Händen der Parteien liegende Kandidatenaufstellung der Vorbereitung der Wahl dient und eine notwendige Voraussetzung für die - davon zu unterscheidende - Wahl selbst schafft. Einzuhalten ist daher (nur) ein Kernbestand an Verfahrensgrundsätzen, ohne die ein Kandidatenvorschlag schlechterdings nicht Grundlage eines demokratischen Wahlvorgangs sein kann (BVerfG, a. a. O., BVerfGE 89, 243/252 f.). Die Beschränkung auf Verstöße gegen elementare Regeln zur Gewährleistung eines demokratischen Wahlvorgangs wahrt die Autonomie der Parteien und trägt dem Charakter der - an der Nahtstelle zwischen parteiinternen Angelegenheiten und staatlicher Wahlvorbereitung angesiedelten - Abstimmung bei der Kandidatenaufstellung Rechnung (BVerfG, a. a. O., BVerfGE 89, 243/253). Nach alledem kann sich die vom Kläger in Abrede gestellte Differenzierung im Rahmen des Wahlverfahrens auf sachliche Gründe stützen. Die daraus resultierenden graduellen Unterschiede bei der Absicherung einer geheimen Abstimmung tragen auch der vom Bundesverfassungsgericht hervorgehobenen Bedeutung des Bestandsschutzes der durch Wahl hervorgebrachten Volksvertretungen Rechnung (vgl. BVerfG, a. a. O., BVerfGE 89, 243/253).

cc) Hieran gemessen hat das Verwaltungsgericht einen Verstoß gegen die Anforderungen an eine geheime Abstimmung bei der streitgegenständlichen Aufstellungsversammlung am 26. Oktober 2013 zu Recht verneint. Eine Verletzung der elementaren Verfahrensgrundsätze einer geheimen Wahl liegt nicht vor. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird verwiesen (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Der in der Zulassungsbegründung als „entscheidend“ benannte Gesichtspunkt, „dass die Abstimmung jedes einzelnen Stimmberechtigten in den Aufstellungsversammlungen unbeachtet erfolgt“ (vgl. S. 3 des Schriftsatzes vom 27.8.2015), findet in den oben dargelegten Vorgaben der Rechtsprechung keine Stütze. Der Kläger hat nicht bestritten, dass es den Versammlungsteilnehmern trotz der von ihm monierten engen Sitzordnung tatsächlich möglich war, die Stimmzettel verdeckt zu kennzeichnen und ohne Einsichtnahme anderer abzugeben. Die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen sind damit erfüllt. Überdies standen nach den eigenen Angaben des Klägers sogar Wahlkabinen als besondere Schutzvorrichtungen zur Verfügung, die man hätte nutzen können. Soweit der Kläger vorträgt, deren Nutzung komme aufgrund des Gruppendrucks bzw. psychologischer Hemmschwellen nicht in Betracht, vermag er damit einen Verstoß gegen den Grundsatz der geheimen Abstimmung nicht darzulegen. Eine Verpflichtung zur Nutzung der Schutzvorkehrungen bzw. eine generelle - vom Kläger befürwortete - Pflicht zur verdeckten Stimmabgabe besteht gerade nicht.

b) Um einen auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer - erstens - eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, - zweitens - ausführen, weshalb diese Rechtsfrage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, - drittens - erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und - viertens - darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Diesen Anforderungen wird die Begründung des Zulassungsantrags nicht gerecht. Das Zulassungsvorbringen erblickt eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darin, dass nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts der Begriff der geheimen Abstimmung in Art. 29 GLKrWG gesetzlich nicht näher definiert ist. Das Verwaltungsgericht hat dem Begriff aber gerade durch seine Auslegung unter Rückgriff auf die bereits bestehende und gefestigte Rechtsprechung zum Grundsatz der geheimen Abstimmung Konturen verliehen. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO greift daher nicht durch.

c) Für den schließlich geltend gemachten Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) hätte dargelegt werden müssen, welcher Rechtssatz in den von der Klägerseite zitierten obergerichtlichen Entscheidungen enthalten ist und welcher bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift in dem angefochtenen Urteil aufgestellte Rechtssatz dazu in Widerspruch steht. Die divergierenden Sätze müssen einander so gegenüber gestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird. Diesen Anforderungen wird mit den Ausführungen in der Zulassungsbegründung zu einer angeblichen Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht Genüge getan. Wie oben dargelegt, überträgt das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil die Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs auf die Kommunalwahl, wobei sowohl der Bayerische Verfassungsgerichtshof als auch das Verwaltungsgericht selbst die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Grundlage der Entscheidung gemacht haben. Eine Abweichung namentlich von dem zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, a. a. O., BVerfGE 89, 243/251 ff.) liegt gerade nicht vor.

d) Soweit der Kläger persönlich (vgl. insbesondere sein Telefax vom 20.10.2015) weitere Zulassungsgründe geltend macht bzw. neue Ausführungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel tätigt, kann dieses Vorbringen - etwa zur offenen Abstimmung über das anzuwendende Wahlverfahren oder zum Einsatz elektronischer Abstimmungsgeräte - schon mangels anwaltlicher Vertretung keine Berücksichtigung finden. Im Übrigen dienten seine Darlegungen nicht der Ergänzung und Vertiefung der bereits innerhalb der Begründungsfrist vorgetragenen Zulassungsgründe. Vielmehr handelte es sich dabei um neuen Sachvortrag, der nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bei Gericht einging. Der Vortrag neuer, selbstständiger Zulassungsgründe nach Ablauf der Frist - und seien es auch „nur“ weitere als die bereits dargelegten Gründe für ernstliche Zweifel - ist grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. Happ in Eyermann, a. a. O., § 124a Rn. 53).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG und Nr. 22.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wobei sich der Ansatz von jeweils 2 x 5.000 Euro daraus ergibt, dass der Kläger sowohl die Oberbürgermeister- als auch die Stadtratswahl angegriffen hat. Die Befugnis zur Änderung des Streitwertbeschlusses in der Rechtsmittelinstanz von Amts wegen folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Annotations

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

Die Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen muß in geheimer Abstimmung erfolgen. Die Aufstellung regeln die Wahlgesetze und die Satzungen der Parteien.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.