Oberlandesgericht München Beschluss, 16. Sept. 2016 - 34 SchH 11/16

16.09.2016

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I.

Der Antrag, die Ablehnung der Schiedsrichter des Landesschiedsgerichts … Landesverband Bayern - …, Dr. … und … unter Aufhebung der Beschlüsse vom 8. Juli 2016 wegen Besorgnis der Befangenheit für begründet zu erklären, wird verworfen.

II.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

III.

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I. 1. Zwischen dem in E. (Freistaat Bayern) wohnhaften Antragsteller, einem Mitglied der … (…) und dem Kreisvorstand des Kreisverbands E. bestehen erhebliche Differenzen.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 18.3.2016 hat der Antragsteller bei dem auf der Ebene des Landesverbands Bayern gebildeten Landesschiedsgericht beantragt, den Antragsgegner zu 1 aus der Partei auszuschließen, hilfsweise Ordnungsmaßnahmen gegen ihn zu verhängen. Weiterhin beantragte er, den Antragsgegner zu 2 (Kreisvorstand des Kreisverbandes) aufzulösen. Mit Schriftsätzen vom 5.7.2016 hat der Antragsteller den Vorsitzenden des Landesschiedsgerichts sowie die Beisitzer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Diese und die weiteren in der mündlichen Verhandlung vom 8.7.2016 gestellten Befangenheitsanträge hat das in Bayern tagende Landesschiedsgericht zurückgewiesen.

2. Das Statut der Bundespartei bestimmt in § 24 Abs. 1:

Nach näherer Maßgabe der Schiedsgerichtsordnung werden Parteischiedsgerichte eingerichtet.

Die Schiedsgerichtsordnung (nachfolgend: SchGO) ist gemäß § 28 Abs. 3 des Statuts Bestandteil der Bundessatzung.

In Übereinstimmung hiermit regelt § 18 der Landessatzung der.... Bayern (Satzung des Gebietsverbands - Landesverbands - der … im Gebiet des Freistaats Bayern):

Es wird ein Landesschiedsgericht gebildet. Es gilt die Bundesschiedsgerichtsordnung der …

Nach § 1 SchGO (in der Fassung vom 4.5.2013) sind die Schiedsgerichte der ... (….) .. Schiedsgerichte im Sinne des Parteiengesetzes. Sie nehmen die ihnen durch das Parteiengesetz sowie durch die Satzungen und zugehörigen Ordnungen der ….. und ihrer Gebietsverbände übertragenen Aufgaben wahr.

Gemäß § 9 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 Buchst. a sind die auf Landesebene eingerichteten, so bezeichneten Schiedsgerichte (§ 2) - Landesschiedsgerichte - zuständig (u. a.) für die Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder des Landesverbands sowie in sonstigen Streitigkeiten zwischen dem Landesverband oder einem ihm angehörigen Gebietsverband und einzelnen Mitgliedern. Die als Schiedsrichter bezeichneten Mitglieder der Schiedsgerichte (vgl. § 3) werden für eine Amtszeit von vier Jahren (§ 3 Abs. 4) vom Landesparteitag gewählt (§ 4 Abs. 1 Satz 2), müssen Mitglieder der Partei sein, sind jedoch unabhängig und an Weisungen nicht gebunden (§ 3 Abs. 1). Die Zusammensetzung des jeweiligen Spruchkörpers richtet sich nach einem Geschäftsverteilungsplan (§ 6). Im Verfahren vor dem Schiedsgericht sind das Recht auf Hinzuziehung eines Beistands oder Verfahrensbevollmächtigten (§ 17) und der Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 20) garantiert. Gegen Entscheidungen des Landesschiedsgerichts ist die Beschwerde an das Bundesschiedsgericht zulässig (§ 22).

Gemäß § 2 Abs. 5 gilt für

die Ablehnung eines Schiedsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit ... die Zivilprozessordnung.

Allgemein bestimmt § 30 - Ergänzende Vorschriften:

Soweit diese Schiedsgerichtsordnung nichts anderes bestimmt, sind die Zivilprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz entsprechend anzuwenden.

3. Beim Oberlandesgericht München hat der Antragsteller am 8.9.2016 den Antrag gestellt, die namentlich bezeichneten Schiedsrichter des Landesschiedsgerichts unter Aufhebung der Beschlüsse vom 8.7.2016 wegen Besorgnis der Befangenheit „abzulehnen“.

Er meint, einen Anspruch auf eine gerichtliche Entscheidung über die aus seiner Sicht begründete Besorgnis der Befangenheit zu haben, weil das Landesschiedsgericht ein echtes Schiedsgericht sei und selbst von der Anwendbarkeit des § 1037 ZPO ausgehe. Ersteres ergebe sich aus dem Generalverweis in § 30 SchGO, letzteres aus der Behandlung der Befangenheitsanträge durch das Landesschiedsgericht.

II. Der Antrag, die drei Schiedsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen (§§ 1036, 1037 ZPO), hat keinen Erfolg.

1. Die Zuständigkeit des Senats für die Entscheidung über den zur Einleitung eines schiedsrichterlichen Verfahrens nach dem 10. Buch der ZPO gestellten Antrag ergibt sich aus §§ 1025, 1062 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 und Abs. 5 ZPO i. V. m. § 7 GZVJu vom 11.6.2012 (GVBl S. 295).

2. Der Antrag ist unzulässig; bei dem Parteischiedsgericht handelt es sich um kein Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO, das an die Stelle der staatlichen Gerichte tritt.

a) Zwar können politische Parteien (Art. 21 GG, § 2 PartG) Streitigkeiten zwischen einem Mitglied und der Partei oder einem ihrer Gebietsverbände, die sich auf das Mitgliedschaftsverhältnis beziehen, einem echten Schiedsgericht zuweisen, für das gemäß § 1066 ZPO die Vorschriften der §§ 1025 ff. ZPO entsprechend gelten (vgl. zu Vereinssatzungen BGHZ 48, 35/43; 159, 207/211; 197, 162/168 f. je m. w. N.). § 14 Abs. 1 PartG stellt es den Parteien aber frei, ob sie die obligatorisch zur Schlichtung und Entscheidung entsprechender Streitigkeiten zu bildenden Parteischiedsgerichte als „echte“ Schiedsgerichte im Sinne von § 1066 ZPO oder als interne Parteischiedsgerichte einrichten (OLG Münchenvom 25.3.1993, 32 U 6501/92). Ihre Qualifikation hängt - wie bei den als Schiedsgerichte bezeichneten Vereins- oder Verbandsgerichten - von der statutarischen Ausgestaltung ab (vgl. BGHZ 88, 314/316; 159, 207/212), die der Gesetzgeber nicht vorgegeben hat (vgl. BT-Drucks. III/1509 S. 23; Vollkommer FS Nagel S. 476 mit 489).

Übt das Parteischiedsgericht nach der Satzung nicht wie ein „echtes“ Schiedsgericht Rechtsprechung im weiteren Sinne aus, sondern ist ihm lediglich die Entscheidung parteiinterner Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung des parteilichen Organisationsstatuts aufgetragen, so wird es als Parteiorgan bei der Ausübung der ihm im Rahmen der Befugnis zur inneren Selbstorganisation satzungsmäßig zugewiesenen Aufgaben tätig (vgl. OLG Frankfurt NJW 1970, 2250/2251 - SPD; OLG Köln NVwZ 1991, 1116 - CDU; OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 142; Morlok NJW 1991, 1162/1163; auch BGHZ 128, 93/109 f. - Deutsche Reiterliche Vereinigung (FN)). Seine Entscheidungszuständigkeit sichert die von Art. 21 GG vorausgesetzte Staatsfreiheit der politischen Parteien (vgl. BVerfG NJW 2002, 2227; BT-Drucks. III/1509 S. 23); seine Entscheidungen unterliegen unter Berücksichtigung des der Parteienautonomie geschuldeten eingeschränkten Kontrollmaßstabs der gerichtlichen Überprüfung (BVerfG NJW 2002, 2227 - CDU; BGH NJW 1980, 443 - SPD; OLG Köln NVwZ 1991, 1116 - CDU; OLG München, 32 U 6501/92, BeckRS 2015, 00754 - ÖDP; vgl. auch BGHZ 128, 93/110 - FN; BGHZ 159, 207/211 - Hundezuchtverein; BGH NJW-RR 2013, 874/876 - Boxsportverband).

Wesentliches Merkmal für ein Schiedsgericht im Sinne der ZPO ist hingegen, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ausgeschlossen sein soll (BGHZ 159, 207/211 f.; 197, 163/168 f.; OLG Düsseldorf vom 19.8.2002, 6 Sch 8/02; MüKo/Münch ZPO 4. Aufl. § 1066 Rn. 21 a. E. mit Rn. 22, § 1029 Rn. 83 und 90; Schlosser in Stein/Jonas ZPO 23. Aufl. vor § 1025 Rn. 11; Musielak/Voit ZPO 13. Aufl. § 1029 Rn. 19; Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 27 f., 30 f.); die Schiedssprüche wirken wie gerichtliche Urteile (§ 1055 ZPO) und sind nur nach Maßgabe der §§ 1059 ff. ZPO angreifbar.

b) Nach den Regelungen der mit § 18 Landes- und § 28 Abs. 3 Bundessatzung zum Satzungsinhalt erhobenen Schiedsgerichtsordnung ist das Parteischiedsgericht, gegen deren Mitglieder der Antragsteller die Besorgnis der Befangenheit hegt, nicht als Schiedsgericht im Sinne von § 1066 ZPO i. V. m. §§ 1034 ff. ZPO tätig. Es ist vielmehr ein nur internes Parteischiedsgericht eingerichtet.

Die Satzung ist nach objektiven Gesichtspunkten, d. h. aus ihrem Inhalt unter Berücksichtigung von Zusammenhang und erkennbarem Zweck auszulegen (BGHZ 47, 172/180; 197, 162/171; BGH NJW 1997, 3368/3369; MüKo/Münch § 1066 Rn. 11); auf das subjektive Verständnis der als „Schiedsrichter“ tätigen Personen kommt es deshalb nicht an.

Danach fehlt es schon an einem eindeutigen Verzicht auf den Zugang zu den staatlichen Gerichten und damit auf den verfassungsrechtlichen Justizgewährungsanspruch.

(1) Die Darstellung der Zuständigkeiten von Landes- und Bundesschiedsgericht gehen über eine schon dem Erfordernis eines geordneten Verfahrens (vgl. § 14 Abs. 4 PartG) geschuldete Aufgabenzuweisung nicht hinaus. § 9 Abs. 1 SchGO (Zuständigkeit der Landesschiedsgerichte) und § 10 SchGO (Zuständigkeit des Bundesschiedsgerichts) erschöpfen sich in einer Auflistung der parteiinternen Streitigkeiten, die dem Parteischiedsgericht zugewiesen sind. Diese Zuständigkeitenverteilung lässt einen dahingehenden Willen, den Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten zugunsten einer privaten Schiedsgerichtsbarkeit auszuschließen, nicht erkennen.

(2) Die als parteiinterne Überprüfungsmöglichkeit ausgestaltete Beschwerde, die gemäß § 26 SchGO (nur) gegen Entscheidungen des Landesschiedsgerichts gegeben ist und zur Nachprüfung durch das Bundesschiedsgericht führt, erlaubt nicht den Schluss, dass die Möglichkeit, gegen Endentscheidungen der Parteischiedsgerichte das staatliche Gericht anzurufen, insgesamt ausgeschlossen sein soll (KG, 20 SchH 10/12, BeckRS 2013, 09298). Die Regelung besagt lediglich, dass die Entscheidung der Beschwerdeinstanz vereinsintern endgültig sein soll und innerhalb des Vereins keine Überprüfung durch ein weiteres Organ vorgesehen ist.

(3) Indem § 3 Abs. 5 SchGO für die (Ausschließung und) Ablehnung eines „Schiedsrichters“ wegen Besorgnis der Befangenheit die Geltung der Zivilprozessordnung anordnet, wird die nach § 1037 Abs. 3 ZPO nur hinsichtlich „echter“ Schiedsrichter gegebene Antragsmöglichkeit zum staatlichen Gericht nicht eröffnet. Nach objektivem Verständnis besagt § 3 Abs. 5 SchGO vielmehr, dass sich die Ablehnung von Schiedsrichtern nach den §§ 41 - 49 ZPO richtet und als rein parteiinternes Verfahren ausgestaltet ist. Ein als Auslegungsindiz verwertbarer ausdrücklicher Verweis auf das 10. Buch der ZPO und die Überprüfung der parteiinternen Entscheidung durch das staatliche Gericht gemäß § 1037 Abs. 3 ZPO fehlt jedenfalls.

Die Bestimmung der SchGO ist - nicht anders als die ergänzende Verweisung auf die Normen der ZPO und des GVG gemäß § 30 SchGO - im Lichte des § 14 Abs. 4 PartG zu sehen. Danach muss die Tätigkeit des Parteischiedsgerichts - unabhängig von seiner Qualifizierung als parteiinternes Organ oder als echtes Schiedsgericht - durch eine Schiedsgerichtsordnung geregelt werden, die den Beteiligten neben rechtlichem Gehör ein gerechtes Verfahren und die Ablehnung eines Mitglieds des „Schiedsgerichts“ wegen Befangenheit gewährleistet. Mithilfe der in der SchGO gewählten Verweisungstechnik wird in Erfüllung des Gesetzesauftrags das vor dem Parteischiedsgericht einzuhaltende Verfahren geregelt. Eine Aussage dahingehend, dass die Mitglieder des Schiedsgerichts als Schiedsrichter Recht sprächen und daher bei geltend gemachter Besorgnis der Befangenheit neben §§ 41 - 49 ZPO auch § 1037 ZPO zur Anwendung komme, ist damit nicht verbunden.

Der missverständlichen Kommentierung bei Schlosser in Stein/Jonas (vor § 1025 Rn. 11), wonach Überprüfungsgremien dann echte Schiedsgerichte seien, wenn ausdrücklich auf die ZPO verwiesen wird, kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Diese Aussage wohnt auch den zum Nachweis in Bezug genommenen Entscheidungen (OLG Hamburg vom 29.9.2000, 11 Sch 5/00, juris; OLG Braunschweig SchiedsVZ 2005, 262) nicht inne. Das OLG Hamburg hat vielmehr für den dort zu entscheidenden Sachverhalt entscheidend darauf abgestellt, dass nach der ausdrücklichen Anordnung der Vereinssatzung über Streitigkeiten mit Bezug zur Mitgliedschaft Schiedsgerichte unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit entscheiden sollten. Dass die Schiedsgerichtsordnung darüber hinaus an mehreren Stellen auf die ZPO verwies und ausdrücklich formulierte, dass § 1036 ZPO unberührt bleibe, wurde als verstärkendes Argument angeführt. In dem vom OLG Braunschweig entschiedenen Fall enthielt die Satzung die Bestimmung, dass die Entscheidung des Schlichtungsausschusses die Wirkung eines gerichtlichen Urteils habe. Daneben gewährleistete der Verweis auf die §§ 41 ff. ZPO wegen der Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern des Schlichtungsausschusses dessen Unabhängigkeit. Eine vergleichbare Satzungsgestaltung liegt hier jedoch nicht vor. Die Unabhängigkeit der Mitglieder des Parteischiedsgerichts und die rechtsstaatliche Verfahrensausgestaltung durch ergänzenden Verweis auf die Bestimmungen der ZPO und des GVG sind kumulative Voraussetzungen zu dem erforderlichen Verzicht auf den Zugang zu den staatlichen Gerichten; sie machen für sich genommen die auf einer solchen Grundlage tätige Einrichtung nicht zum (echten) Schiedsgericht (vgl. auch Henke DVBl. 1967, 941/944; Vollkommer a. a. O. S. 489 f.).

(4) Statutarische Regelungen, die - wenn auch nicht explizit, so aber doch mit der erforderlichen Eindeutigkeit (vgl. MüKo/Münch § 1029 Rn. 90; Vollkommer a. a. O. S. 489) - eine Zuweisung der endgültigen Entscheidungskompetenz an ein Schiedsgericht erkennen ließen, liegen nach der anzustellenden Gesamtschau (BGHZ 159, 207/214) nicht vor. Die Bezugnahme auf das Parteiengesetz in § 1 SchGO ist für die Auslegung unergiebig, denn mit § 14 PartG hat es der Gesetzgeber dem freien Willen der Parteien überlassen, die Parteischiedsgerichte als parteiinterne Organe oder als echte Schiedsgerichte auszugestalten (BT-Drucks. III/1509 S. 23). Demzufolge besagt auch die gemäß § 2 SchGO gewählte Bezeichnung als „Schiedsgerichte“ für die vorzunehmende Auslegung nichts. Das Parteischiedsgericht wird daher - wovon im Zweifel auszugehen ist (vgl. BGHZ 159, 207/214 m. w. N.) - als einfaches Parteigericht nicht im Rahmen der Rechtsprechung tätig.

c) Da bereits kein Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit vorliegt, braucht die Frage, ob das Parteischiedsgericht unabhängig und unparteilich ist, nicht entschieden zu werden. Dahinstehen kann deshalb, ob die für die Einordnung als echtes Schiedsgericht erforderliche paritätische Einflussmöglichkeit der Streitparteien auf die personelle Besetzung des Landesparteigerichts angesichts der Wahl durch den Landesparteitag gewährleistet wäre (vgl. BGHZ 159, 207/213 f.).

Ebenso kann die Frage der Schiedsfähigkeit (§§ 1066, 1030 ZPO) der vor dem Landesparteigericht verhandelten Angelegenheiten unentschieden bleiben (vgl. Morlok PartG 2. Aufl. § 14 Rn. 1; Vollkommer a. a. O. S. 496 ff.).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Der Streitwert für das Verfahren ist gemäß § 3 ZPO, §§ 48, 63 GKG zu schätzen und wird mit dem vom Antragsteller angegebenen Betrag angenommen.

Die Entscheidung ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar, § 1065 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

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(1) Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten der Partei oder eines Gebietsverbandes mit einzelnen Mitgliedern und Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung der Satzung sind zumindest bei der Partei und den Gebietsverbänden der jeweils hö

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(1) Die Parteien können vorbehaltlich des Absatzes 3 ein Verfahren für die Ablehnung eines Schiedsrichters vereinbaren.

(2) Fehlt eine solche Vereinbarung, so hat die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnen will, innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihr die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder ein Umstand im Sinne des § 1036 Abs. 2 bekannt geworden ist, dem Schiedsgericht schriftlich die Ablehnungsgründe darzulegen. Tritt der abgelehnte Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück oder stimmt die andere Partei der Ablehnung nicht zu, so entscheidet das Schiedsgericht über die Ablehnung.

(3) Bleibt die Ablehnung nach dem von den Parteien vereinbarten Verfahren oder nach dem in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren erfolglos, so kann die ablehnende Partei innerhalb eines Monats, nachdem sie von der Entscheidung, mit der die Ablehnung verweigert wurde, Kenntnis erlangt hat, bei Gericht eine Entscheidung über die Ablehnung beantragen; die Parteien können eine andere Frist vereinbaren. Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht einschließlich des abgelehnten Schiedsrichters das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.

(1) Eine Person, der ein Schiedsrichteramt angetragen wird, hat alle Umstände offen zu legen, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können. Ein Schiedsrichter ist auch nach seiner Bestellung bis zum Ende des schiedsrichterlichen Verfahrens verpflichtet, solche Umstände den Parteien unverzüglich offen zu legen, wenn er sie ihnen nicht schon vorher mitgeteilt hat.

(2) Ein Schiedsrichter kann nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen, oder wenn er die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt. Eine Partei kann einen Schiedsrichter, den sie bestellt oder an dessen Bestellung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, die ihr erst nach der Bestellung bekannt geworden sind.

(1) Die Parteien können vorbehaltlich des Absatzes 3 ein Verfahren für die Ablehnung eines Schiedsrichters vereinbaren.

(2) Fehlt eine solche Vereinbarung, so hat die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnen will, innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihr die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder ein Umstand im Sinne des § 1036 Abs. 2 bekannt geworden ist, dem Schiedsgericht schriftlich die Ablehnungsgründe darzulegen. Tritt der abgelehnte Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück oder stimmt die andere Partei der Ablehnung nicht zu, so entscheidet das Schiedsgericht über die Ablehnung.

(3) Bleibt die Ablehnung nach dem von den Parteien vereinbarten Verfahren oder nach dem in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren erfolglos, so kann die ablehnende Partei innerhalb eines Monats, nachdem sie von der Entscheidung, mit der die Ablehnung verweigert wurde, Kenntnis erlangt hat, bei Gericht eine Entscheidung über die Ablehnung beantragen; die Parteien können eine andere Frist vereinbaren. Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht einschließlich des abgelehnten Schiedsrichters das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

(1) Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluß nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. Mitglieder einer Partei können nur natürliche Personen sein.

(2) Eine Vereinigung verliert ihre Rechtsstellung als Partei, wenn sie sechs Jahre lang weder an einer Bundestagswahl noch an einer Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen hat. Gleiches gilt, wenn eine Vereinigung sechs Jahre lang entgegen der Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung gemäß § 23 keinen Rechenschaftsbericht eingereicht hat; § 19a Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.

(3) Politische Vereinigungen sind nicht Parteien, wenn

1.
ihre Mitglieder oder die Mitglieder ihres Vorstandes in der Mehrheit Ausländer sind oder
2.
ihr Sitz oder ihre Geschäftsleitung sich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befindet.

Für Schiedsgerichte, die in gesetzlich statthafter Weise durch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung beruhende Verfügungen angeordnet werden, gelten die Vorschriften dieses Buches entsprechend.

(1) Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten der Partei oder eines Gebietsverbandes mit einzelnen Mitgliedern und Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung der Satzung sind zumindest bei der Partei und den Gebietsverbänden der jeweils höchsten Stufe Schiedsgerichte zu bilden. Für mehrere Gebietsverbände der Kreisstufe können gemeinsame Schiedsgerichte gebildet werden.

(2) Die Mitglieder der Schiedsgerichte werden für höchstens vier Jahre gewählt. Sie dürfen nicht Mitglied eines Vorstandes der Partei oder eines Gebietsverbandes sein, in einem Dienstverhältnis zu der Partei oder einem Gebietsverband stehen oder von ihnen regelmäßige Einkünfte beziehen. Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(3) Die Satzung kann vorsehen, daß die Schiedsgerichte allgemein oder im Einzelfall mit Beisitzern besetzt werden, die von den Streitteilen paritätisch benannt werden.

(4) Für die Tätigkeit des Schiedsgerichts ist eine Schiedsgerichtsordnung zu erlassen, die den Beteiligten rechtliches Gehör, ein gerechtes Verfahren und die Ablehnung eines Mitglieds des Schiedsgerichts wegen Befangenheit gewährleistet.

Für Schiedsgerichte, die in gesetzlich statthafter Weise durch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung beruhende Verfügungen angeordnet werden, gelten die Vorschriften dieses Buches entsprechend.

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.

Für Schiedsgerichte, die in gesetzlich statthafter Weise durch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung beruhende Verfügungen angeordnet werden, gelten die Vorschriften dieses Buches entsprechend.

(1) Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten der Partei oder eines Gebietsverbandes mit einzelnen Mitgliedern und Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung der Satzung sind zumindest bei der Partei und den Gebietsverbänden der jeweils höchsten Stufe Schiedsgerichte zu bilden. Für mehrere Gebietsverbände der Kreisstufe können gemeinsame Schiedsgerichte gebildet werden.

(2) Die Mitglieder der Schiedsgerichte werden für höchstens vier Jahre gewählt. Sie dürfen nicht Mitglied eines Vorstandes der Partei oder eines Gebietsverbandes sein, in einem Dienstverhältnis zu der Partei oder einem Gebietsverband stehen oder von ihnen regelmäßige Einkünfte beziehen. Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(3) Die Satzung kann vorsehen, daß die Schiedsgerichte allgemein oder im Einzelfall mit Beisitzern besetzt werden, die von den Streitteilen paritätisch benannt werden.

(4) Für die Tätigkeit des Schiedsgerichts ist eine Schiedsgerichtsordnung zu erlassen, die den Beteiligten rechtliches Gehör, ein gerechtes Verfahren und die Ablehnung eines Mitglieds des Schiedsgerichts wegen Befangenheit gewährleistet.

(1) Die Parteien können vorbehaltlich des Absatzes 3 ein Verfahren für die Ablehnung eines Schiedsrichters vereinbaren.

(2) Fehlt eine solche Vereinbarung, so hat die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnen will, innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihr die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder ein Umstand im Sinne des § 1036 Abs. 2 bekannt geworden ist, dem Schiedsgericht schriftlich die Ablehnungsgründe darzulegen. Tritt der abgelehnte Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück oder stimmt die andere Partei der Ablehnung nicht zu, so entscheidet das Schiedsgericht über die Ablehnung.

(3) Bleibt die Ablehnung nach dem von den Parteien vereinbarten Verfahren oder nach dem in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren erfolglos, so kann die ablehnende Partei innerhalb eines Monats, nachdem sie von der Entscheidung, mit der die Ablehnung verweigert wurde, Kenntnis erlangt hat, bei Gericht eine Entscheidung über die Ablehnung beantragen; die Parteien können eine andere Frist vereinbaren. Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht einschließlich des abgelehnten Schiedsrichters das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.

Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:

1.
in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;
2.
in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;
4.
in Sachen, in denen er als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist;
5.
in Sachen, in denen er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist;
6.
in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt;
7.
in Sachen wegen überlanger Gerichtsverfahren, wenn er in dem beanstandeten Verfahren in einem Rechtszug mitgewirkt hat, auf dessen Dauer der Entschädigungsanspruch gestützt wird;
8.
in Sachen, in denen er an einem Mediationsverfahren oder einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt hat.

(1) Die Parteien können vorbehaltlich des Absatzes 3 ein Verfahren für die Ablehnung eines Schiedsrichters vereinbaren.

(2) Fehlt eine solche Vereinbarung, so hat die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnen will, innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihr die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder ein Umstand im Sinne des § 1036 Abs. 2 bekannt geworden ist, dem Schiedsgericht schriftlich die Ablehnungsgründe darzulegen. Tritt der abgelehnte Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück oder stimmt die andere Partei der Ablehnung nicht zu, so entscheidet das Schiedsgericht über die Ablehnung.

(3) Bleibt die Ablehnung nach dem von den Parteien vereinbarten Verfahren oder nach dem in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren erfolglos, so kann die ablehnende Partei innerhalb eines Monats, nachdem sie von der Entscheidung, mit der die Ablehnung verweigert wurde, Kenntnis erlangt hat, bei Gericht eine Entscheidung über die Ablehnung beantragen; die Parteien können eine andere Frist vereinbaren. Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht einschließlich des abgelehnten Schiedsrichters das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.

(1) Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten der Partei oder eines Gebietsverbandes mit einzelnen Mitgliedern und Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung der Satzung sind zumindest bei der Partei und den Gebietsverbänden der jeweils höchsten Stufe Schiedsgerichte zu bilden. Für mehrere Gebietsverbände der Kreisstufe können gemeinsame Schiedsgerichte gebildet werden.

(2) Die Mitglieder der Schiedsgerichte werden für höchstens vier Jahre gewählt. Sie dürfen nicht Mitglied eines Vorstandes der Partei oder eines Gebietsverbandes sein, in einem Dienstverhältnis zu der Partei oder einem Gebietsverband stehen oder von ihnen regelmäßige Einkünfte beziehen. Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(3) Die Satzung kann vorsehen, daß die Schiedsgerichte allgemein oder im Einzelfall mit Beisitzern besetzt werden, die von den Streitteilen paritätisch benannt werden.

(4) Für die Tätigkeit des Schiedsgerichts ist eine Schiedsgerichtsordnung zu erlassen, die den Beteiligten rechtliches Gehör, ein gerechtes Verfahren und die Ablehnung eines Mitglieds des Schiedsgerichts wegen Befangenheit gewährleistet.

Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:

1.
in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;
2.
in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;
4.
in Sachen, in denen er als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist;
5.
in Sachen, in denen er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist;
6.
in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt;
7.
in Sachen wegen überlanger Gerichtsverfahren, wenn er in dem beanstandeten Verfahren in einem Rechtszug mitgewirkt hat, auf dessen Dauer der Entschädigungsanspruch gestützt wird;
8.
in Sachen, in denen er an einem Mediationsverfahren oder einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt hat.

(1) Die Parteien können vorbehaltlich des Absatzes 3 ein Verfahren für die Ablehnung eines Schiedsrichters vereinbaren.

(2) Fehlt eine solche Vereinbarung, so hat die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnen will, innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihr die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder ein Umstand im Sinne des § 1036 Abs. 2 bekannt geworden ist, dem Schiedsgericht schriftlich die Ablehnungsgründe darzulegen. Tritt der abgelehnte Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück oder stimmt die andere Partei der Ablehnung nicht zu, so entscheidet das Schiedsgericht über die Ablehnung.

(3) Bleibt die Ablehnung nach dem von den Parteien vereinbarten Verfahren oder nach dem in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren erfolglos, so kann die ablehnende Partei innerhalb eines Monats, nachdem sie von der Entscheidung, mit der die Ablehnung verweigert wurde, Kenntnis erlangt hat, bei Gericht eine Entscheidung über die Ablehnung beantragen; die Parteien können eine andere Frist vereinbaren. Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht einschließlich des abgelehnten Schiedsrichters das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.

(1) Eine Person, der ein Schiedsrichteramt angetragen wird, hat alle Umstände offen zu legen, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können. Ein Schiedsrichter ist auch nach seiner Bestellung bis zum Ende des schiedsrichterlichen Verfahrens verpflichtet, solche Umstände den Parteien unverzüglich offen zu legen, wenn er sie ihnen nicht schon vorher mitgeteilt hat.

(2) Ein Schiedsrichter kann nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen, oder wenn er die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt. Eine Partei kann einen Schiedsrichter, den sie bestellt oder an dessen Bestellung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, die ihr erst nach der Bestellung bekannt geworden sind.

(1) Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten der Partei oder eines Gebietsverbandes mit einzelnen Mitgliedern und Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung der Satzung sind zumindest bei der Partei und den Gebietsverbänden der jeweils höchsten Stufe Schiedsgerichte zu bilden. Für mehrere Gebietsverbände der Kreisstufe können gemeinsame Schiedsgerichte gebildet werden.

(2) Die Mitglieder der Schiedsgerichte werden für höchstens vier Jahre gewählt. Sie dürfen nicht Mitglied eines Vorstandes der Partei oder eines Gebietsverbandes sein, in einem Dienstverhältnis zu der Partei oder einem Gebietsverband stehen oder von ihnen regelmäßige Einkünfte beziehen. Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(3) Die Satzung kann vorsehen, daß die Schiedsgerichte allgemein oder im Einzelfall mit Beisitzern besetzt werden, die von den Streitteilen paritätisch benannt werden.

(4) Für die Tätigkeit des Schiedsgerichts ist eine Schiedsgerichtsordnung zu erlassen, die den Beteiligten rechtliches Gehör, ein gerechtes Verfahren und die Ablehnung eines Mitglieds des Schiedsgerichts wegen Befangenheit gewährleistet.

Für Schiedsgerichte, die in gesetzlich statthafter Weise durch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung beruhende Verfügungen angeordnet werden, gelten die Vorschriften dieses Buches entsprechend.

(1) Jeder vermögensrechtliche Anspruch kann Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein. Eine Schiedsvereinbarung über nichtvermögensrechtliche Ansprüche hat insoweit rechtliche Wirkung, als die Parteien berechtigt sind, über den Gegenstand des Streites einen Vergleich zu schließen.

(2) Eine Schiedsvereinbarung über Rechtsstreitigkeiten, die den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum im Inland betreffen, ist unwirksam. Dies gilt nicht, soweit es sich um Wohnraum der in § 549 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Art handelt.

(3) Gesetzliche Vorschriften außerhalb dieses Buches, nach denen Streitigkeiten einem schiedsrichterlichen Verfahren nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen unterworfen werden dürfen, bleiben unberührt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerde statt. Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung eines Staatsvertrages beruht. Die §§ 707, 717 sind entsprechend anzuwenden.