Amtsgericht Zeitz Beschluss, 07. Aug. 2017 - 13 OWi 711 Js 205781/17

bei uns veröffentlicht am07.08.2017

Tenor

In der Bußgeldsache ... wird der Einspruch des vollmachtlosen Verteidigers gegen den Bußgeldbescheid der Verwaltungsbehörde – Zentrale Bußgeldstelle im Technischen Polizeiamt – vom 22.05.2017 (AZ.: …) als unzulässig verworfen.

Der vollmachtlose Verteidiger trägt die Kosten des Verfahrens über den Einspruch.

Gründe

1

Der Bußgeldbescheid ist dem Betroffenen nach der bei den Akten befindlichen Zustellungsurkunde am 26.05.2017 zugestellt worden. Der Einspruch (Bl.36) ist am 08.06.2017 bei der Verwaltungsbehörde, die den Bescheid erlassen hat, eingegangen. Die Frist von zwei Wochen zur Einlegung des Einspruchs war zu diesem Zeitpunkt zwar noch nicht abgelaufen. Der Einspruch ist jedoch nicht durch den Betroffenen eingelegt worden.

2

Ein Betroffener ist zwar nicht gehalten, den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid selbst einzulegen; er kann sich insoweit durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Erforderlich ist aber, dass die Vollmacht bereits zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels erteilt war und dies nachgewiesen wird (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Februar 1989 – 5 Ss (OWi) 456/88 - 10/89 I –, juris).

3

Das ist hier nicht geschehen.

4

Der vollmachtlose Verteidiger hat in der Einspruchsschrift Bezug auf seine Mandatsmeldung vom 21.02.2017 genommen. In dieser (Bl.9) hat er die Vertretung der Interessen der Fa.B GmbH angezeigt, an die ein Zeugenfragebogen versandt worden war (Bl.8). Mit Schriftsatz vom 13.03.2017 hat er die Verteidigung der (nicht beschuldigten) GmbH angezeigt (Bl.21). Zu keinem Zeitpunkt hat er die Vertretung des Betroffenen angezeigt.

5

Auch auf ausdrückliche Aufforderung (Bl.46) hat er eine Bevollmächtigung zum Zeitpunkt der Einspruchseinlegung nicht glaubhaft gemacht; er hat nicht geantwortet. Ebenso hat der Betroffene auf eine Nachfrage an ihn (Bl.48) nicht geantwortet.

6

Der Einspruch ist daher gemäß §§ 67, 70 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) zu verwerfen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO; Kostenschuldner ist der vollmachtlose Verteidiger als falsus procurator (vgl. OLG Hamm Beschl. v. 16.5.2012 – III-3 Ws 52/12, BeckRS 2012, 10839).


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Amtsgericht Zeitz Beschluss, 07. Aug. 2017 - 13 OWi 711 Js 205781/17 zitiert 5 §§.

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 46 Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren


(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsge

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 67 Form und Frist


(1) Der Betroffene kann gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und 302 der Strafp

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 70 Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit des Einspruchs


(1) Sind die Vorschriften über die Einlegung des Einspruchs nicht beachtet, so verwirft das Gericht den Einspruch als unzulässig. (2) Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde zulässig.

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(1) Der Betroffene kann gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und 302 der Strafprozeßordnung über Rechtsmittel gelten entsprechend.

(2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.

(1) Sind die Vorschriften über die Einlegung des Einspruchs nicht beachtet, so verwirft das Gericht den Einspruch als unzulässig.

(2) Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde zulässig.

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.

(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.

(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist

1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozeßordnung ist unzulässig.

(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.

(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.

(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.

(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.

(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.