Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 65 Allgemeines
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Gesetz über Ordnungswidrigkeiten Inhaltsverzeichnis
Die Ordnungswidrigkeit wird, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, durch Bußgeldbescheid geahndet.
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14/04/2010 13:17
Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 65 OWiG durch Bußgeldbescheide geahndet. Bei einem Bußgeldbescheid handelt es sich um einen Verwaltungsakt, dessen Regelungsinhalt die Festsetzung einer Geldbuße ist.Ein Bußgeldbescheid muss gemäß § 66 OWiG folgend
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published on 03/04/2017 00:00
Tenor
I. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
II. Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht Ingolstadt verwiesen.
III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Amtsgerichts vorbehalten.
Gründe
published on 13/02/2017 00:00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24. Juni 2015 - 2 K 588/14 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Der
published on 31/03/2016 00:00
Gründe
1
Die nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG sowie den §§ 146, 147 VwGO zulässige Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
2
Der Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg vom 23. Februar 2016, durch den d
published on 13/10/2015 00:00
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 6. Juli 2015 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren
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