Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 115 Verkehr mit Gefangenen
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 115 Verkehr mit Gefangenen
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Gesetz über Ordnungswidrigkeiten Inhaltsverzeichnis
(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt
- 1.
einem Gefangenen Sachen oder Nachrichten übermittelt oder sich von ihm übermitteln läßt oder - 2.
sich mit einem Gefangenen, der sich innerhalb einer Vollzugsanstalt befindet, von außen durch Worte oder Zeichen verständigt.
(2) Gefangener ist, wer sich auf Grund strafgerichtlicher Entscheidung oder als vorläufig Festgenommener in behördlichem Gewahrsam befindet.
(3) Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch einer Ordnungswidrigkeit können mit einer Geldbuße geahndet werden.
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2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 07.02.2018 00:00
Tenor
Der Beklagte wird aus dem Dienst entfernt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des behördlichen Disziplinarverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungss
published on 03.02.2014 00:00
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft H. gegen das Urteil des Amtsgerichts H. vom 05. Juli 2013 wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Betroffenen hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen werden d
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