Verwaltungsgericht Trier Urteil, 07. Feb. 2018 - 3 K 7558/17.TR

ECLI:ECLI:DE:VGTRIER:2018:0207.3K7558.17.00
bei uns veröffentlicht am07.02.2018

Tenor

Der Beklagte wird aus dem Dienst entfernt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des behördlichen Disziplinarverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger betreibt die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst.

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Der am ... geborene Beklagte steht als Justizvollzugsinspektor im Werkdienst im Dienst des klagenden Landes. Nach Erlangung des Hauptschulabschlusses im Jahr 1976 absolvierte er von 1977 bis 1980 eine Ausbildung zum Schuhmacher und arbeitete bis Ende Juni 1980 in seinem Ausbildungsbetrieb. Von Oktober bis Ende Dezember 1981 war er als Zeitarbeiter bei ... in ... und von März 1982 bis April 1983 als Kraftfahrer bei der Firma ... in ... beschäftigt. Daran anschließend war er bis 1986 bei der Fa. ... in ... als Schuhmacher tätig. Am 1. Oktober 1986 wurde der Beklagte als Justizvollzugsassistentenanwärter bei der Justizvollzugsanstalt ... im allgemeinen Justizvollzugsdienst eingestellt. Die Laufbahnprüfung bestand der Beklagte im zweiten Anlauf im April 1989 mit ausreichendem Ergebnis. Er wurde am gleichen Tag in ein Beamtenverhältnis auf Probe als Justizvollzugsassistent zur Anstellung übernommen.

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Durch Anhebung des Eingangsamtes für die Laufbahn wurde er 1990 zum Justizvollzugssekretär zur Anstellung ernannt. 1991 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Aufgrund einer erneuten Anhebung des laufbahnmäßigen Eingangsamtes wurde er 1993 zum Justizvollzugsobersekretär ernannt. 1995 wurde er als Oberwerkmeister in die Laufbahn des Werkdienstes übernommen. Befördert wurde er am 1. Dezember 1996 zum Hauptwerkmeister und am 1. Mai 2005 zum Betriebsinspektor. Durch Änderung des Laufbahnrechts änderte sich die Dienstbezeichnung im Jahr 2012 zum „Justizvollzugsinspektor im Werkdienst“.

4

Der Beamte war während seiner bisherigen dienstlichen Laufbahn nach der Ausbildung zunächst in einer Vollzugsabteilung für männliche Strafgefangene eingesetzt. Seit 1991 war er dann durchgängig den Arbeitsbetrieben der Justizvollzugsanstalt (im Folgenden: JVA) ... zugewiesen und entsprechend seiner beruflichen Qualifikation als Schuhmacher überwiegend als Zweitbeamter im Eigenbetrieb Schuhmacherei eingesetzt. Während dieser Zeit erwarb er auch die Meisterqualifikation im Schuhmacherhandwerk. Seit 1996 war ihm die Leitung des Eigenbetriebes Schuhmacherei in der JVA ... übertragen.

5

Der Beamte ist seit 1983 verheiratet und hat zwei volljährige Kinder im Alter von 27

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und 32 Jahren, die beide berufstätig sind.

7

Mit Verfügung vom 16. Februar 2015 wurde gegen den Beklagten wegen des Verdachts des Einbringens von Rauschmitteln in die JVA ... ein Disziplinarverfahren eingeleitet, nachdem er am gleichen Tag durch Beamte der Polizeiinspektion ... vorläufig festgenommen und polizeilich vernommen worden war. Gleichzeitig wurde gegen den Beklagten das Verbot zur Führung der Dienstgeschäfte ausgesprochen. Er wurde mit der Einleitungsverfügung über seine Rechte im Disziplinarverfahren belehrt.

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Aufgrund der Ergebnisse einer zwischenzeitlichen anstaltsinternen Revision am 18. und 19. Februar 2015 im Eigenbetrieb Schuhmacherei und den Hafträumen der dort beschäftigten Gefangenen wurde das Disziplinarverfahren mit Schreiben vom 12. März 2015 ausgedehnt. Es bestand gegen den Beamten der Verdacht, Lichtbilder von Gefangenen in der JVA gefertigt, Abzüge dieser Fotos an einen Gefangenen überlassen, einen Fotoapparat und einen Laptop ungenehmigt in die JVA eingebracht und die Kontrollpflichten eines Beamten im Werkdienst vernachlässigt zu haben.

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Auf Antrag des Beklagten wurde das Verfahren nachfolgend mit Schreiben vom 7. April 2015 bis zum Abschluss des laufenden Strafverfahrens wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgesetzt.

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Mit Schreiben vom 15. Juni 2015 wurde das Disziplinarverfahren abermals ausgedehnt wegen des Vorwurfs der Vorteilsannahme anlässlich einer Weihnachtsfeier.

11

Mit Schreiben vom 03. August 2015 trat der Beklagte der letztgenannten Ausdehnungsverfügung entgegen und stellte die vorgeworfenen Sachverhalte in Abrede.

12

Das Ministerium der Justiz stellte mit Schreiben vom 24. August 2015 den Stand der Ermittlungen zusammen und hörte den Beklagten zur beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von 20 v.H. seiner monatlichen Dienstbezüge an. Er wurde darüber belehrt, dass er die Mitbestimmung des Hauptpersonalrates – Bereich Strafvollzug - beantragen könne. Nach Einlassung des Beklagten mit Schreiben vom 19. Oktober.2015 an das Ministerium der Justiz unter Beantragung weiterer Ermittlungen wurde von den beabsichtigten Maßnahmen zunächst Abstand genommen.

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Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft ... gegen den Beamten wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde mit Verfügung vom 4. November 2015 eingestellt mit der Begründung, dass es sich bei den eingeschmuggelten Rauschmitteln nicht nachweisbar um dem Betäubungsmittelgesetz unterfallende Substanzen gehandelt habe.

14

Nach Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wurde das Disziplinarverfahren fortgeführt. Das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen wurde dem Beamten mit Schreiben vom 21. Februar 2017 bekannt gegeben. Ihm wurde Gelegenheit eingeräumt, weitere Ermittlungen zu beantragen und sich abschließend zu äußern. Hiervon machte der Beklagte trotz gewährter Fristverlängerung letztlich keinen Gebrauch.

15

Nach Durchführung der vom Beklagten beantragten Mitbestimmung des Hauptpersonalrats bei dem Ministerium – Bereich Strafvollzug – wurde der Beklagte mit Verfügung vom 24. März 2017 vorläufig des Dienstes zu enthoben und die Einbehaltung von 20 v.H. seiner monatlichen Dienstbezüge angeordnet.

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Unter dem 7. April 2017 gab der Leiter der JVA ... das Disziplinarverfahren an das Ministerium der Justiz ab.

17

Mit Schreiben vom 21. April 2017 bat das Ministerium der Justiz nach vorangegangenem Antrag des Beklagten den Hauptpersonalrat um Zustimmung zur Erhebung der Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung des Beamten aus dem Dienst. Der Hauptpersonalrat stimmte dieser Maßnahme in seiner Sitzung am 26. April 2017 zu.

18

Am 31. Mai 2017 hat der Kläger die vorliegende Disziplinarklage erhoben. Dem Beklagten wird vorgeworfen, das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn infolge folgender Dienstpflichtverletzungen endgültig zerstört zu haben:

1. Zweimalige Annahme von Rauschmitteln von einem ehemaligen Gefangenen, Einbringen in die Anstalt und Übergabe an Gefangene

19

Der Beklagte habe zweimal im Sommer und Herbst 2014 vorsätzlich von dem ehemaligen Strafgefangenen A... das Rauschmittel Spice (insgesamt zehn Päckchen) entgegengenommen und in die Justizvollzugsanstalt ... unter Umgehung möglicher Kontrollen eingebracht und dem Strafgefangenen B... übergeben.

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Diesen Sachverhalt habe der Beklagte am 16. Februar 2015 im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung eingeräumt.

21

Dem Beklagten sei unabhängig davon, ob die eingebrachten Substanzen als Betäubungsmittel einzustufen seien, bekannt gewesen, dass es sich bei „Spice“ um synthetische Canabinoide handle, die je nach Zusammensetzung als Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes einzustufen seien. Die Gefährlichkeit derartiger synthetischer Drogen sei bekannt. Sofern der Beklagte vortrage, die chemische Zusammensetzung der eingebrachten Rauschmittel sei nicht bekannt, müsse ihm vorgehalten werden, dass er zumindest billigend in Kauf genommen habe, dass es sich um illegale Substanzen gehandelt habe. Die hiervon ausgehende Gefahr für die Gesundheit und das Leben habe ihm bekannt sein müssen. Auch sei dem Beklagten die besondere Sensibilität des Gefangenen ..., bei dem der Verdacht bestanden habe, dass er in die subkulturellen Strukturen der JVA verstrickt sei, bekannt gewesen.

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Hierdurch habe der Beklagte in erheblichem und nicht hinnehmbarem Maße gegen die Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug – DSVollz – verstoßen. Darüber hinaus habe er auch einen Verstoß gegen § 115 Abs. 1 Nr. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz - OWiG - begangen, da er unbefugt einem Gefangenen Sachen übermittelt habe.

2. Schmuggel eines Kassibers aus der JVA hinaus, Mobilfunkkontakt zu einem ehemaligen Gefangenen, Überbringen von Nachrichten an einen Gefangenen

a)

23

Der Beklagte habe Anfang Januar 2015 einen Kassiber des Gefangenen B... aus der Justizvollzugsanstalt unter Umgehung der Postkontrolle herausgeschmuggelt und versucht, diesen dem ehemaligen Strafgefangenen A... zuzustellen. Er habe den Brief unter der Haustür des Mehrfamilienhauses, in dem Herr A... gewohnt habe, durchgeschoben, nachdem er die Tür nicht habe öffnen können.

24

Dieser Sachverhalt stehe fest aufgrund der geständigen Einlassung des Beklagten in der polizeilichen Vernehmung am 16. Februar 2015.

b)

25

Der Beamte habe zu dem ehemaligen Gefangenen A... ein äußerst vertrautes Verhältnis gepflegt. Er habe sich mehrmals außerhalb der JVA mit dem ehemaligen Gefangenen getroffen. Beide hätten jeweils die Mobilfunknummer des anderen gespeichert und der Beamte habe regelmäßigen Mobilfunk-Kontakt, insbesondere per WhatsApp gehabt. Der Inhalt der ausgewerteten WhatsApp-Nachrichten lasse auf einen regen und vertrauten Kontakt zwischen den beiden schließen. Die Kommunikation habe unter anderem dazu gedient, Nachrichten über den Beklagten mit dem Gefangenen B... auszutauschen.

26

Dieser Sachverhalt ergebe sich aus der ausgewerteten WhatsApp-Kommunikation zwischen dem Beklagten und dem ehemaligen Gefangenen A...

27

Hierbei handle es sich um eine fortgesetzte und wiederholte Umgehung der Kommunikationskontrolle nach dem Landesjustizvollzugsgesetz – LJVollzG – und um wiederholte Verstöße gegen die DSVollz und das OWiG.

28

Da dem Beklagten diese Obliegenheiten bekannt gewesen seien, sei ihm Vorsatz vorzuwerfen.

29

An dem im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen in diesem Zusammenhang noch angeschuldigten Vorwurf, dass der Beklagte am 14. Januar 2016 ohne Genehmigung sein Mobilfunktelefon in die JVA ... eingebracht und dort für die WhatsApp–Kommunikation mit dem ehemaligen Gefangenen A... genutzt habe, werde nicht mehr festgehalten.

3. Annahme von Vorteilen im Zusammenhang mit dem Weihnachtsessen 2014 der Schuhmacherei

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Der Beamte habe im November und Dezember 2014 über das Restaurant ... E-Mail-Kontakt zu dem ehemaligen Gefangenen C... (jetzt: ...) gehabt, bei dem er für die Weihnachtsfeier des Eigenbetriebes Schuhmacherei der JVA ein Weihnachtsmenü bestellt habe. Das Essen habe er aus „geschuldeter Verbundenheit“ zu einem vergünstigten Preis erhalten.

31

Dieser Sachverhalt ergebe sich aus dem E-Mail-Verkehr zwischen dem Beklagten und dem ehemaligen Gefangenen C... (jetzt ...).

32

Mit seinem Verhalten habe der Beamte gegen das Gebot verstoßen, dass Beamte keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen dürfen. Der Amtsbezug sei nicht ausgeschlossen, wenn die dienstliche Tätigkeit – wie hier gegenüber dem ehemaligen Gefangenen – bereits abgeschlossen sei. Insgesamt solle bereits der Anschein vermieden werden, ein Beamter könne sich bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben aus Eigennutz durch sachwidrige Erwägungen beeinflussen lassen und für Amtshandlungen käuflich sein. Entgegen der Einlassung des Beklagten sei diesem von Anbeginn an bewusst gewesen, dass es sich bei Herrn C... (jetzt ...) um einen ehemaligen Strafgefangenen gehandelt habe. Angesichts des feststehenden E-Mail-Verkehrs sei für den Beklagten klar gewesen, dass ihm aufgrund seiner Tätigkeit bei der Justizvollzugsanstalt ein Vorteil gewährt werden sollte. Er hätte die weitere Bestellabwicklung nicht mit dem ehemaligen Gefangenen fortsetzen dürfen. Da er jedoch in Erwartung des in Aussicht gestellten Vorteils den schriftlichen Kontakt über das private E-Mail-Konto des ehemaligen Gefangenen fortgesetzt und mit einer Terminverschiebung vom 11. Dezember 2014 auf den 18. Dezember 2014 abgeschlossen habe, sei ihm insgesamt ein vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen.

4. Unerlaubtes Vorhalten und missbräuchliche Nutzung einer Digitalkamera

33

Bei der Kontrolle der Schuhmacherei der JVA am 18. und 19. Februar 2015 sei dort eine Digitalkamera der Marke ... gefunden worden, für die keine Nutzungsgenehmigung innerhalb der JVA erteilt worden sei. Die stellvertretende Leiterin der JVA ..., Frau D..., habe auf Anfrage des Beklagten lediglich eine Genehmigung für eine einmalige Nutzung des Apparates erteilt.

34

Am Arbeitsplatz und im Haftraum des Gefangenen B... seien Fotos sichergestellt worden, die jeweils mehrere Gefangene im Betriebsbereich der Schuhmacherei zeigten. Von daher bestehe zudem der Verdacht, dass der Beklagte die Kamera nicht lediglich vorgehalten, sondern er selbst mit ihr auch Fotos angefertigt habe. Das Vorhalten einer Kamera sowie das Fotografieren in einer JVA seien aus Sicherheitsgründen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Anstaltsleiters gestattet.

35

Mit der Weitergabe von Fotos an den Gefangenen B... seien besonders schutzwürdige personenbezogene Daten in die Verfügungsgewalt von Dritten gegeben worden. Zudem sei ein Verstoß gegen das Landesjustizdatenschutzgesetz – LJVollzDS – gegeben. Selbst wenn der Beamte die Fotos nicht selbst gefertigt habe, sei ein Fotografieren erst durch das Vorhalten der Kamera in der Schuhmacherei ermöglicht worden. Zudem hätte der Beklagte spätestens bei den täglich durchzuführenden Arbeitsplatzkontrollen die unerlaubten Bilder am Arbeitsplatz des Gefangenen B... bemerken und einschreiten müssen. Auch dieser Verpflichtung sei der Beklagte nicht nachgekommen.

5. Unerlaubtes Einbringen, Vorhalten und missbräuchliche Nutzung eines Laptops

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Bei der Kontrolle der Schuhmacherei der JVA am 18. und 19. Februar 2015 sei ein Laptop vorgefunden worden, für den keine Nutzungsgenehmigung innerhalb der JVA erteilt worden sei. Es sei unbestritten, dass der Beklagte diesen Laptop in die JVA zur Nutzung eingebracht und vorgehalten habe.

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Hierdurch habe der Beklagte gegen die für ihn maßgebliche Dienstanweisung „Maßnahmen zum technischen und organisatorischen Datenschutz in der JVA ...“ verstoßen. Die Einlassung des Beklagten, dass dieser nicht funktionstüchtig sei und er diesen lediglich zur Archivierung der Lichtbilder vorgehalten habe, sei als Schutzbehauptung zu werten, da der Beklagte über den vorhandenen PC-Arbeitsplatz eine Archivierung von Bildmaterial, sofern erlaubt, jederzeit hätte vornehmen können. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Beklagte den Gefangenen den aufgefundenen Laptop überlassen habe, um die an den Arbeitsplätzen der Gefangenen aufgefundenen Datenträger (zwei USB-Sticks mit Musik- und Pornographie-Dateien, sechs DVDs, drei Musik-CDs und eine Playstation Spiele-CD) abzuspielen. Ansonsten ließe sich dieser Fund nicht erklären. Eine derartige Nutzung bedeute jenseits der verletzten Dienstanweisung eine erhebliche und nicht absehbare Gefährdung von Sicherheit und Ordnung in der JVA und stelle zudem einen gravierenden Verstoß gegen die DSVollz dar.

6. Verletzung von Kontrollpflichten als Leiter der Schuhmacherei

38

Bei der Kontrolle der Schuhmacherei durch die Mitarbeiter der Sicherheitsabteilung am 18. und 19. Februar 2015 sei eine Vielzahl von nicht genehmigten Gegenständen im Beamtenbüro und an den Arbeitsplätzen der Gefangenen, wie in der Klageschrift im Einzelnen aufgelistet, sichergestellt worden.

39

Der Beklagte sei als Leiter des Eigenbetriebs Schuhmacherei für die technische und fachliche Leitung des Betriebes verantwortlich. Zur fachlichen Leitung gehöre es, die Anwendung der Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Eigenbetrieb sicherzustellen und auf die Einhaltung der sich daraus ergebenden Pflichten, auch durch die ihm zugeteilten Mitarbeiter, zu achten. Diese Leitungsfunktion beinhalte neben der Führung der Gefangenen auch die Führung des ihm zugeordneten Personals (Dienstaufsicht). Hierzu gehöre insbesondere, darauf zu achten, dass das generelle Alkoholverbot in einer JVA eingehalten werde (Nr. 11 DSVollZ), dass Gegenstände durch oder für Gefangene nur mit Zustimmung der Anstalt eingebracht werden (§ 54 Abs. 1LJVollzG), die Böden der Schubladen mit Phantomzeichnungen und zur Kontrolle der den Gefangenen regelmäßig zur Verfügung stehenden Werkzeuge bestückt seien, insbesondere keine nicht kontrollierbaren Sammelschubladen mit einer Vielzahl von gefährlichen Werkzeugen (z.B. Scheren) geführt werden und fehlende Werkzeuge unverzüglich gemeldet werden.

40

Die personelle Ausstattung im Eigenbetrieb Schuhmacherei sei auch ausreichend gewesen. Ausweislich der Dienstpläne sei die Schuhmacherei vor der Betriebskontrolle in den letzten vier Monaten nicht – wie vom Beklagten behauptet – im Regelfall mit nur einem Bediensteten besetzt gewesen. Zumindest in Zeiten der Überbesetzung mit einem dritten Bediensteten hätte die Möglichkeit einer Kontrolle bestanden. Selbst bei einer Besetzung mit nur einem Bediensteten sei es zumutbar, sich einen optischen Eindruck vom Arbeitsplatz zu verschaffen oder eine einfache Sichtkontrolle der Schubladen durchzuführen. Die Schuhmacherei sei auch ausreichend übersichtlich, um der Kontrollpflicht nachzukommen.

41

Insgesamt gesehen sei davon auszugehen, dass sich der betriebsleitende Beklagte der Sicherheit und Ordnung und damit den Kernaufgaben des Justizvollzuges nicht verpflichtet gefühlt habe und die in der Schuhmacherei eingesetzten Gefangenen und ihre Arbeitsplätze einer wirksamen Kontrolle faktisch entzogen gewesen seien. Die Überwachung und Durchsetzung der Dienstanweisungen gehörten zu den Kernaufgaben des Betriebsleiters.

42

Aufgrund der wiederholten Verletzung der dienstlichen Kernaufgaben sei der Beklagte aus dem Dienst zu entfernen. Zwar sei erkennbar, dass der Beamte nicht in erster Linie eigennützig gehandelt habe, sondern sich – fälschlich – als Freund einiger ehemaliger und aktueller Inhaftierter gesehen habe. Dies könne ihn jedoch nicht entlasten. Es sei bemerkenswert, dass er seine Unterstützungsleistungen zugunsten der Gefangenen in höchstem Maße freiwillig verrichtet habe. Er sei nicht unter Druck gesetzt worden, habe kein Geld dafür haben wollen und habe sich auch nicht in finanziellen Schwierigkeiten befunden. Durchweg sei jedoch sein Handeln geeignet gewesen, die Anstaltssicherheit erheblich zu gefährden. Belastend sei zu sehen, dass er wiederholt und über einen langen Zeitraum gefehlt habe. Er zeige ein Bild, das nur den Schluss zulasse, dass er sich in die Gruppe der Gefangenen eingeordnet habe. Sein Interessenschwerpunkt sei deutlich in Richtung eines kumpelhaften und deshalb distanzlosen Umgangs mit ehemaligen und aktuellen Gefangenen verschoben. Das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in einen solchermaßen handelnden Beamten sei endgültig zerrüttet, zumal ihm eine positive Zukunftsprognose nicht gestellt werden könne. Seiner Persönlichkeit fehle ganz offensichtlich die für einen Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes unerlässliche Fähigkeit zur professionellen Distanz zu den Gefangenen, zu allgemeiner Sicherheitsorientierung und kritischer Selbstreflexion seines Verhaltens.

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Der Kläger beantragt,

44

den Beklagten aus dem Dienst zu entfernen.

45

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

Zu den einzelnen Vorwürfen trägt er vor:

1.

47

Es sei zutreffend, dass er zweimal Kräutermischungen aus Gefälligkeit in die Anstalt eingebracht habe. Dies stelle ohne Frage ein Dienstvergehen dar. Feststellungen über den Gehalt psychoaktiver Stoffe seien jedoch nicht getroffen worden. Die Ausführungen hinsichtlich der potentiellen Gefährlichkeit in der Klageschrift seien daher spekulativ und nicht geeignet, dem Dienstvergehen eine weitergehende Qualität zu verleihen. Zu seinen Gunsten müsse daher davon ausgegangen werden, dass die Kräutermischungen nicht geeignet gewesen seien, psychoaktiv wirkende Stoffen freizusetzen. Die Kräutermischungen seien damit schlicht wie normaler Tabak zu werten.

48

Zu seinen Gunsten sei zu sehen, dass er im Rahmen der polizeilichen Vernehmung unverzüglich die Verantwortung übernommen habe. Den bloßen Verstoß gegen dienstrechtliche Vorschriften habe er selbst aufgedeckt.

2.

49

Zutreffend sei auch, dass es Mobilfunkkontakt zu dem ehemaligen Gefangenen A... gegeben habe. Dieser Kontakt habe maßgeblich vor dem Hintergrund bestanden, diesen in ein Arbeitsverhältnis zu vermitteln. Dies sei letztendlich auch gelungen. Im Übrigen habe zu dem ehemaligen Gefangenen ein gutes Verhältnis bestanden. Der Aufforderung zur Übermittlung von Nachrichten an den Gefangenen B... oder von diesem zurück, sei er jedoch nicht nachgekommen. Seine entsprechende Mitteilung „Alles klar“ sei nur zum Schein abgegeben worden. Er habe den ehemaligen Gefangenen A... nicht vor den Kopf stoßen wollen, er sei sich seiner dienstlichen Verpflichtung bewusst gewesen.

50

Der Kassiber sei entgegen der Darlegung in seiner Vernehmung vernichtet worden. Er sei auch nie außerhalb der Anstalt gelangt, sondern er sei in den Reißwolf gegeben worden. Warum er im Rahmen seiner Vernehmung etwas Falsches angegeben habe, könne er sich heute nicht mehr vollständig erklären. Er habe jedoch keine Umgehung der Postkontrolle, bzw. Kommunikationskontrolle in Kauf nehmen wollen. Tatsache sei, dass der Brief den ehemaligen Gefangenen A... nicht erreicht habe.

3.

51

Die Bestellung des Weihnachtsessens sei über den ... erfolgt, der eine entsprechende Rechnung über 120 € ausgestellt habe. Es sei ordnungsgemäß abgerechnet worden. Ein Dienstvergehen liege nicht vor. Im Rahmen der Herstellung des Kontakts sei für ihn auch nicht erkennbar gewesen, dass es sich um einen ehemaligen Strafgefangenen gehandelt habe. Er habe auf die E-Mail-Adresse mit der Antwortfunktion reagiert. Erst im Folgenden sei ihm bewusst geworden, wer der Koch im ... sei. Mit diesem sei jedoch kein Vertragsverhältnis zustande gekommen. Die Weihnachtsfeier sei seitens der Anstaltsleitung genehmigt gewesen und die Aufwendungen ordnungsgemäß angezeigt und verbucht worden.

4.

52

Die vorgefundenen Lichtbilder seien nicht mit der Digitalkamera ... erstellt worden. Auch habe er zu keinem Zeitpunkt Lichtbilder von Gefangenen erstellt, eine Erstellung geduldet, Bilder weitergegeben oder aber deren Weitergabe geduldet. Er sei davon ausgegangen, dass eine Genehmigung zum Vorhalten der Kamera in den Räumlichkeiten der Schuhmacherei vorgelegen habe. Der Kollege E... habe über den Inhalt des Gesprächs mit Frau D... eine Aktennotiz gefertigt und diese auf dem Dienstrechner abgelegt.

5.

53

Der Laptop stamme aus seinem Privatbesitz. Er sei nicht mehr funktionstüchtig. Er habe das Gerät 2013 von einem Arbeitskollegen erworben. Eine angedachte dienstliche Verwendung habe er nicht mehr aufnehmen können, da das Gerät nicht betriebsbereit sei. Er sei stets verschlossen im Büro der Schuhmacherei aufbewahrt und zu keinem Zeitpunkt Gefangenen überlassen worden, zumal dort bekannt gewesen sei, dass dieser nicht funktioniert habe.

6.

54

Hinsichtlich der Verletzung der Kontrollpflicht in der Schuhmacherei sei es so, dass zu keinem Zeitpunkt ein Werkzeug entwendet worden sei. Die Schuhmacherei sei schlecht einsehbar gewesen und die Beamten, die dort eingeteilt gewesen seien, seien in der Regel nicht auf Mindeststärke gehalten worden. Es sei regelmäßig zu Abkommandierungen gekommen, sodass in weiten Teilen nur ein Beamter für die Beaufsichtigung aller Gefangenen zuständig gewesen sei. Dies habe er auch mehrfach unter anderem im Beisein des Zeugen E... der Anstaltsleitung mitgeteilt. Der Dienstplan gebe über die tatsächlichen Verhältnisse keinen Aufschluss.

55

Der Betrieb sei auch regelmäßig kontrolliert worden. Die festgestellten Missstände und das Vorhalten der genannten Gegenstände sei zuvor zu keinem Zeitpunkt festgestellt worden. Ihm sei lediglich das Vorhalten von alkoholfreiem Bier bekannt gewesen. Dieses hätten die Bediensteten im Rahmen des 40. Geburtstages des Mitarbeiters E... konsumiert.

56

Hinsichtlich der aufgefundenen Gegenstände müsse die Frage gestellt werden, wie diese in die Schuhmacherei haben hineingelangen können. Für die Kontrollen von den Hafträumen zur Werkstatt sei nicht er verantwortlich gewesen.

57

Das wegen des identischen Vorwurfs gegen den Kollegen F... eingeleitete Disziplinarverfahren sei offenbar ohne nennenswerte Sanktion geblieben.

58

Er sei nunmehr seit 30 Jahren im Beamtenverhältnis und habe sich keine dienstlichen Verfehlungen zuschulden kommen lassen. Er habe Lehrgänge abgehalten mit anschließender Prüfungsabnahme für Gefangene. Er habe erfolgreich ehemalige Gefangene in das Berufsleben vermittelt und damit einen wichtigen Teil zur Resozialisierung beigetragen. Beim Aufbau der neuen Schuhmacherei in der JVA ... ab 2009 sei er maßgeblich beteiligt gewesen. Er habe sich auch schwieriger Gefangener angenommen. Sein Engagement habe letztlich auch Niederschlag in den Betriebsergebnissen gefunden. Vor diesem Hintergrund sei der Vorwurf, er habe „die Seiten gewechselt“, nicht gerechtfertigt.

59

Schlussendlich müsse die übermäßig lange Verfahrensdauer, die disziplinarisch auf ihn eingewirkt habe, sowie der Umstand berücksichtigt werden, dass er sich bedingt durch den Druck des Ermittlungsverfahrens seit dem 30. Juli 2015 in psychologische Behandlung habe begeben müssen. Für ihn sei die Aufgabe, Strafgefangenen durch die Erlernung einer Tätigkeit eine neue Lebensperspektive zu geben und damit einen wichtigen Teil zur Resozialisierung leisten zu können, Lebensaufgabe gewesen.

60

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C... (vormals ...), D... und E... Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

61

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze, die Personal- und Verwaltungsvorgänge sowie die Akte der Staatsanwaltschaft ... (...) verwiesen. Diese lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

62

Der Beklagte hat sich eines Dienstvergehens schuldig gemacht, welches unter Berücksichtigung des Umfangs der Pflichtverletzung und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit sowie unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten die Entfernung aus dem Dienst erforderlich macht (§ 11 Abs. 1, Abs. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 5, § 8 Landesdisziplinargesetz vom 2. März 1998 (GVBl. S. 29), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 2015 (GVBl. S. 90) – LDG –). Eine mildere disziplinarrechtliche Ahndung des Dienstvergehens ist nicht angezeigt.

63

Gegen die ordnungsgemäße Durchführung des Disziplinarverfahrens bestehen keine Bedenken. Der Beklagte hat innerhalb der ihm gesetzten Rügefrist (§ 64 Abs. 1 LDG) weder wesentliche Mängel des behördlichen Verfahrens noch der Klageschrift geltend gemacht. Solche sind auch nicht erkennbar.

64

In der Sache steht fest, dass sich der Beklagte eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht hat. Nach § 47 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) – BeamtStG –) begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Der Beklagte hat durch die zweimalige Annahme von Kräutermischungen von einem ehemaligen Gefangenen, das Einbringen in die Anstalt und die Übergabe an einen Gefangenen, den beständigen Verstoß gegen das Distanzgebot und die Sicherheitsvorschriften in der JVA sowie die Verletzung von Kontrollpflichten als Leiter der Schuhmacherei gegen elementare und im Interesse der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes unabdingbare beamtenrechtliche Verhaltensgebote verstoßen. Hierzu gehören die Pflichten, sich mit vollem persönlichem Einsatz seinem Beruf zu widmen (§ 34 S. 1 BeamtStG), sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 34 S. 3 BeamtStG), dienstliche Anordnungen der Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen (§ 35 S. 2 BeamtStG) sowie das Verbot der Annahme von Geschenken und sonstigen Vorteilen (§ 42 BeamtStG). Gegen diese Dienstpflichten hat der Beamte in einem solchen Maß verstoßen (I.), dass er sich für den öffentlichen Dienst untragbar gemacht hat (II.).

I.

Dieser rechtlichen Würdigung legt das Gericht folgenden Sachverhalt zugrunde:

1.

65

Der Beklagte hat zweimal im Sommer und im Herbst 2014 von dem ehemaligen Gefangenen A..., der in der Zeit vom ... 2009 bis ... 2014 eine Haftstrafe in der Justizvollzugsanstalt ... verbüßt hatte, insgesamt zehn Päckchen Kräutermischungen entgegengenommen und in die JVA ... unter Umgehung möglicher Kontrollen eingebracht und dem Strafgefangenen B... übergeben. Gegen den Gefangenen B... bestand seit längerer Zeit der Verdacht, dass er in die subkulturellen Strukturen der JVA verstrickt sei. Aus diesem Grunde war gegen ihn durch die Abteilung Sicherheit eine Bewegungseinschränkung angeordnet worden.

66

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der geständigen Einlassung des Beklagten sowohl im Straf- als auch im vorliegenden Disziplinarverfahren. Im Rahmen der polizeilichen Vernehmung am 16. Februar 2015 räumte der Beamte ein, zweimal Kräutermischungen (einmal sechs, ein anderes Mal vier Päckchen Spice) mit in die JVA genommen und dem Gefangenen B... übergeben zu haben.

67

In disziplinarrechtlicher Hinsicht ist damit belegt, dass der Beklagte gegen seine Pflicht zu vollem persönlichem Einsatz (§ 34 S. 1 BeamtStG), die eine im ganzen durchschnittliche Leistung des Beamten erfordert, und gegen seine Gehorsamspflicht (§ 35 S. 2 BeamtStG), die verlangt, dass der Beamte die allgemeinen Richtlinien und dienstlichen Anordnungen der Vorgesetzten befolgt, verstoßen hat. Die ordnungsgemäße Dienstverrichtung eines Justizvollzugsbediensteten setzt die Einhaltung der Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug (VV MJV vom 17. Mai 1985, JBl. 1985, S. 123 i.d.F. der VV MJV vom 14. November 2005, JBl. 2005, S. 231 – DSVollz –) als elementare Grundlage zur Wahrung der Sicherheit im Strafvollzug zwingend voraus. Nach Nr. 1 Abs. 1 DSVollz sind die Bediensteten der Vollzugsanstalten auf die Aufgaben des Vollzuges und damit auf Resozialisierungsfunktion des Strafvollzuges (§ 2 Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581) – StVollzG –) besonders verpflichtet. Sie handeln in dem Bewusstsein, dass jeder von ihnen neben seinen besonderen Aufgaben dazu mit berufen ist, die Aufgaben des Vollzugs zu verwirklichen. Durch eine gewissenhafte Pflichterfüllung und ihre Lebensführung haben sie vorbildlich auf die Gefangenen zu wirken und diese durch eigenes Beispiel zur Mitarbeit im Vollzug und zu geordneter Lebensführung hinzuführen (Nr. 1 Abs. 2 DSVollz). Darüber hinaus haben die Bediensteten nach Nr. 2 Abs. 1 DSVollz gegenüber Gefangenen und Entlassenen, deren Angehörigen und Freunden die notwendige Zurückhaltung zu wahren. Jede Beziehung zu diesen Personen, die geeignet sein könnte, Zweifel an einer ordnungsgemäßen Dienstausübung zu begründen, ist der Anstaltsleitung zur Kenntnis zu bringen. Gemäß Nr. 2 Abs. 2 DSVollz dürfen Bedienstete unter keinem Vorwand mit den Gefangenen Geschäfte eingehen, insbesondere dürfen sie ohne ausdrückliche Erlaubnis der Anstaltsleitung keine Nachrichten und Aufträge vermitteln und von Gefangenen weder Geld noch andere Sachen entgegennehmen oder an diese aushändigen. Nach Nr. 20 Abs. 1 DSVollz sind Gefangene so zu beaufsichtigen, dass Sicherheit und Ordnung jederzeit gewährleistet sind, wobei sich die Beaufsichtigung insbesondere auf eine Unterbindung unerlaubten Verkehrs erstreckt. Nach Nr. 9 DSVollz besteht für die Bediensteten einer Meldepflicht aller wichtigen Vorgänge gegenüber der Anstaltsleitung. Ein Beamter, der entgegen dieser normierten Obliegenheiten Kontakte zu ehemaligen Gefangenen pflegt, Rauschmittel annimmt und diese an Gefangene weitergibt, verstößt gegen die vorgenannten einem Justizvollzugsbediensteten obliegenden Kernpflichten. Er konterkariert die Ziele des Strafvollzuges, die Gefangenen zu einer suchtmittelfreien Lebensweise und zu einem Leben ohne Straftaten zu erziehen. Zudem gefährdet er die Sicherheitsbelange innerhalb der JVA in eklatantem Maße. Nach Nr. 13 Abs. 2 Ziff. 11 DSVollz ist ein Beamter im Werkdienst – wie der Beklagte – darüber hinaus im Besonderen zur Mitwirkung bei der Behandlung der Gefangenen berufen.

68

Mit dem Verstoß gegen all diese allgemeinen und besonderen Pflichten hat er nicht nur seine Einsatzpflicht (§ 34 S. 1 BeamtStG) verletzt, sondern zugleich gegen seine beamtenrechtliche Pflicht, sich innerhalb und außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass er der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordert (§ 34 S. 3 BeamtStG), verstoßen, die ein gesetzmäßiges Verhalten des Beamten verlangt. Gegen dieses Gebot hat er unbeschadet der Missachtung interner Anweisungen auch deswegen verstoßen, weil das unbefugte Übermitteln von Sachen an Gefangene eine Ordnungswidrigkeit nach § 115 Abs. 1 Nr. 1 OWiG darstellt.

69

Dem Beklagten ist in Bezug auf die vorgenannten Pflichtverletzungen ein schuldhaftes, nämlich vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen. Dem Beamten sind und waren die für den Strafvollzug maßgeblichen Sicherheitsvorschriften aufgrund seiner langjährigen Dienstausübung hinreichend bekannt. Mithin war ihm bewusst, dass er mit dem vorgehaltenen Verhalten wiederholt gegen elementare Grundpflichten eines Justizvollzugsbeamten verstößt und damit die Sicherheit der Gefangenen und der Kollegen gefährdet. Ihm war nach seiner geständigen Einlassung bewusst, dass es sich bei den übergebenen Substanzen um „Kräutermischungen“ handelte. Da er hinsichtlich der Zusammensetzung dieser „Kräutermischungen“ denklogisch nur Vermutungen anstellen konnte, nahm er umso mehr in Kauf, dass es sich auch um illegale Substanzen handeln könnte, zumindest aber, dass gegebenenfalls eine erhebliche Gefahr der Gesundheitsgefährdung für die Konsumenten verursacht sowie die subkulturellen Strukturen innerhalb der JVA gefördert werden könnten. Gerade die Ungewissheit über Art und Inhalt eingeschmuggelter Gegenstände soll durch eine strikte Meldepflicht verhindert werden, damit keine unkontrollierbare Lage entstehen und die Sicherheit der Anstalt dadurch insgesamt gefährdet werden kann.

2.

70

Zu dem ehemaligen Strafgefangenen A... pflegte der Beklagte unbeschadet des Anschuldigungspunktes 1. ein sehr enges privates Verhältnis. Er traf sich mehrmals mit diesem außerhalb der JVA und stand mit ihm im regen Mobilfunkkontakt.

71

Anfang Januar 2015 schmuggelte der Beklagte einen Kassiber des Gefangenen B... aus der Justizvollzugsanstalt und versuchte, diesen dem ehemaligen Strafgefangenen A... zuzustellen. Hierfür schob er den Brief unter der Haustür des Mehrfamilienhauses, in dem der Entlassene A... wohnt, durch, nachdem er die Tür nicht hatte öffnen können. Der Brief war dem ehemaligen Strafgefangenen A... nicht zugegangen.

Darüber hinaus überbrachte der Beklagte für den ehemaligen Strafgefangenen A... Nachrichten an den Gefangenen B... wie folgt:

72

Am 14. Januar 2015 um 11.28 Uhr schrieb der ehemalige Gefangene A... an den Beamten: „Sag B... bescheid bitte Besuch ist am Samstag 08:30 Uhr".

73

Am 14. Januar 2015 um 11.13 Uhr (Zeitstempel Creation) antwortete der Beklagte: „Alles klar".

74

Am 14. Januar 2016 um 11.30 Uhr antwortete der ehemalige Gefangene A... auf die Bestätigung mit einem sogenannten Emoticon.

75

Am 20. Januar 2015 um 09.02 Uhr schrieb der ehemalige Gefangene A... an den Beamten: „Sag B... bitte von mir dass ich den bericht in der ... zeitung nicht finde"

76

Am 31. Januar 2015 um 16.45 Uhr antwortete der Beklagte: „Habe es B... gesagt.“

77

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der geständigen Einlassung des Beklagten im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 16. Februar 2015 sowie den Ermittlungen im Straf- und Disziplinarverfahren.

78

Der Beklagte hat sich im Strafverfahren ausweislich seiner Vernehmung vom 16. Februar 2015 hinsichtlich des Herausschmuggelns eines Kassibers aus der JVA geständig eingelassen. Er gab an, dass er einen Brief des Gefangenen B... an der Poststelle vorbei dem ehemaligen Gefangenen A... zugestellt habe. Der Brief habe laut Aussage des B... keinen wichtigen Inhalt gehabt und er habe es als Gefälligkeit angesehen. Auf Frage, warum er unter diesen Umständen den Brief nicht regulär per Post geschickt habe, gab der Beklagte an, dass er dies seiner Gutmütigkeit und Blauäugigkeit zuschreibe. Den Brief habe er unter der Hauseingangstür durchgeschoben. Später habe er über den ehemaligen Gefangenen A... erfahren, dass der Brief verschwunden sei.

79

Die Aussage des Beklagten im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist als Aussage in einem „anderen gesetzlich geordneten Verfahren“ nach Maßgabe des § 29 Abs. 2 LDG im Disziplinarverfahren verwertbar. Zwar kommt grundsätzlich einem Geständnis kein absolut sicherer Erkenntniswert zu, sondern es unterliegt als Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung (BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2007 – 2 WD 3.06 –, Beschluss vom 1. März 2013 – 2 B 78.12 –, Urteil vom 24. März 1986, – 2 WD 46.85 –, juris), jedoch ist vorliegend das Geständnis des Beklagten im Strafverfahren als Indiz für die Richtigkeit der oben genannten Feststellungen zu werten. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Beklagte das Geständnis im Disziplinarverfahren widerrufen hat. Der Beklagte vermochte dem Gericht auch im Termin zur mündlichen Verhandlung keine hinreichende Motivationslage darzulegen, die ihn zu einer mutmaßlich falschen Selbstbezichtigung und deren anschließendem Widerruf bewogen haben könnte. Seine Aussage im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren war in Verbindung mit dem Geständnis zum Anschuldigungspunkt 1. in sich schlüssig und in ein nachvollziehbares Gesamtgeschehen eingebettet. Hätte der Beklagte den Brief tatsächlich – wie nunmehr im Klageverfahren vorgetragen – in den Reißwolf gegeben, hätte es nahegelegen, diesen ihn entlastenden Umstand unmittelbar im Rahmen der Vernehmung vorzutragen. Dies hat er jedoch nicht getan.

80

Für die Richtigkeit seiner ursprünglichen Aussage spricht zudem das Ergebnis der im Strafverfahren angeordneten TKÜ-Überwachung. Hieraus ergibt sich, dass zwischen dem ehemaligen Gefangenen A... und dem Gefangenen B... ein reger Briefverkehr existierte. Zudem ist hieraus ersichtlich, dass der Umstand des Herausschmuggelns eines Briefes Gegenstand von Unterredungen zwischen dem Beklagten und dem Entlassenen A... aber auch zwischen dem Entlassenen A... und dem Gefangenen B... dergestalt war, wie der Beklagte dies im Rahmen seiner geständigen Einlassung angegeben hat. Am 7. Januar 2015, 15:30 Uhr rief der Beklagte den ehemaligen Gefangenen A... an. Anlass des Gespräches war, dass der ehemalige Gefangene A... einen vom Beklagten überbrachten Brief, den dieser unter der Tür durchgeschoben habe, nicht auffinden konnte. Am 7. Januar 2015, 18:12 Uhr war dieser Brief abermals Gegenstand einer telefonischen Unterredung zwischen dem Beklagten und dem ehemaligen Gefangenen A... Aus der Überwachung eines Besuches des ehemaligen Gefangenen A... bei dem Gefangenen B... in der JVA vom 17. Januar 2015 ergibt sich, dass der Beklagte auch dem Gefangenen B... die Information gegeben hatte, dass er – der Beklagte – versucht habe, die Tür aufzubekommen und nachdem dies misslungen sei, er den Brief unter der Tür durchgeschoben habe. Weshalb der Beklagte ein solches Lügenkonstrukt nach angeblicher Vernichtung des Kassibers gewählt haben soll, vermochte er nicht zu erklären. Angesichts dessen, dass der Beklagte aus eigenem Antrieb sogar weitreichendere Gefälligkeiten für beide Personen erledigte, wie unter Anschuldigungspunkt 1. ersichtlich, ist die Einlassung des Beklagten hinsichtlich der Vernichtung des Briefes und, dass er sich jederzeit seiner Pflichten bewusst gewesen sei, nicht glaubhaft und von daher als Schutzbehauptung zu werten. Wie auch hinsichtlich der Kräutermischungen hat der Beklagte sich nicht durch seine dienstlichen Verpflichtungen und die vorrangigen Sicherheitsbelange der JVA von einem pflichtwidrigen Verhalten abhalten lassen.

81

Da der Beklagte im Übrigen in Bezug auf den engen Kontakt zu dem ehemaligen Gefangenen A... geständig ist und das Übermitteln von Nachrichten durch die Auswertung des WhatsApp-Verkehrs mit dem ehemaligen Gefangenen A... erwiesen ist, steht fest, dass der Beklagte abermals gegen seine Pflichten nach §§ 34, 35 BeamtStG i.V.m. den Nrn. 1, 2, 9 und 20 DSVollz und § 115 Abs. 1 Nr. 1 OWiG verstoßen hat. Allein die Beziehung zu dem Entlassenen A..., die nach eigenen Angaben des Beklagten zufolge sehr eng war, hätte einer Anzeige bei der Anstaltsleitung bedurft. Diese Obliegenheit hätte selbst dann bestanden, wenn sich die Beziehung – wie vom Beklagten angemerkt – in dem bloßen Beschaffen eines Arbeitsverhältnisses erschöpft hätte. Dies gilt umso mehr, da es tatsächlich auch nicht bei der bloßen Vermittlung einer Arbeitsstelle geblieben ist. Nach der Entlassung des Gefangenen A... fungierte der Beklagte vielmehr offensichtlich als Bote und damit als Bindeglied zu dem Gefangenen B... Die in der DSVollz normierten und vom Beklagten missachteten Gebote dienen dazu, eine professionelle Beziehungsgestaltung zwischen Bediensteten der Justizvollzugsanstalt und Inhaftierten sowie Entlassenen zu ermöglichen und zu schützen. Normzweck ist insbesondere, bereits den Anschein einer Begünstigungstendenz oder „Käuflichkeit“ zu vermeiden, um einen weitreichenden Schutz vor Gefahren zu gewährleisten. Dieser Notwendigkeit hat der Beklagte sich wiederholt und beständig widersetzt.

82

Gegen diese dienstlichen Obliegenheiten hat der Beklagte abermals vorsätzlich und ohne Not verstoßen. Insbesondere war ihm aufgrund mehrfacher Informationen bewusst, dass der Gefangene B... im Verdacht stand, in subkulturelle Strukturen der JVA verstrickt zu sein und dass damit von ihm ein erhöhtes Gefährdungspotenzial ausging. Über die berechtigten Sicherheitsbelange der JVA hat er sich mithin abermals beharrlich in Kenntnis der Pflichtwidrigkeit seines Tuns hinweggesetzt.

3.

83

Im November und Dezember 2014 trat der Beklagte mit dem ehemaligen Gefangenen C... (vormals ...), dem Küchenchef im Restaurant ..., in Kontakt und bestellte dort gegen Vergünstigung ein Essen für die Weihnachtsfeier des Eigenbetriebes Schuhmacherei der JVA. Mit E-Mail vom 25. November 2014, 15:08 Uhr übersandte der ehemalige Gefangene C... dem Beklagten von seiner privaten E-Mail-Adresse aus die Weihnachtskarte des Restaurants. In der E-Mail vom 25. November 2014 teilte der ehemalige Gefangene dem Beklagten folgendes mit: “Preis wird es für Sie einen Sonderpreis geben, bzw. werde ich nur den Einkaufspreis berechnen, welcher anhand der Rechnungen ausgewiesen wird. Das bin ich Ihnen aus Verbundenheit „schuldig““. Mit E-Mail vom 25. November 2014 15:40 Uhr kündigte der Beklagte dem ehemaligen Gefangenen C... an, dass er am 2. Dezember 2014 um 12:00 Uhr zum Essen vorbeikomme, um die Einzelheiten besprechen zu können. Hierbei gab er bereits eine Bestellung für drei Personen auf, damit es am „2. Dezember schneller“ gehe, denn, so weiter in der E-Mail, „unsere Mittagspause ist ja bekanntlich zeitlich beschränkt“. Der Kontakt hinsichtlich der Essensbestellung erfolgte im Weiteren über den ehemaligen Gefangenen C... persönlich bis zum 9. Dezember 2014.

84

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Auswertung des E-Mail-Verkehrs zwischen dem Beklagten und dem ehemaligen Gefangenen C... sowie der Vernehmung des Zeugen C... im Termin zur mündlichen Verhandlung.

85

Mit diesem Verhalten hat der Beamte gegen § 42 Abs. 1 BeamtStG verstoßen. Diese Vorschrift konkretisiert die allgemeine Pflicht des Beamten zur unparteiischen, gerechten und uneigennützigen Amtsführung (§§ 33 Abs. 1 S. 2, 34 S. 2 BeamtStG), wonach es Beamten verboten ist, Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf ihr Amt zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen. Hiernach und nach Nr. 3.2 der Verwaltungsvorschrift der Landesregierung Rheinland-Pfalz „Korruptionsprävention in der öffentlichen Verwaltung“ fallen unter Vorteile alle unentgeltlichen Zuwendungen, einschließlich Dienstleistungen, auf die kein Anspruch besteht oder die objektiv eine materielle oder immaterielle Besserstellung zum Inhalt haben. Ein derartiger Vorteil liegt insbesondere auch in der Gewährung von Rabatten. Ein Amtsbezug ist auch noch dann gegeben, wenn die dienstliche Tätigkeit – wie hier gegenüber dem ehemaligen Gefangenen C... – bereits abgeschlossen ist (vgl. Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 42 Rn. 51). Darüber hinaus hat der Beklagte abermals gegen die Anzeigepflicht, die Verkehrsbeschränkung und das Distanzgebot nach Nrn. 2 Abs. 1 und 9 DSVollz i.V.m. §§ 34 S. 1, 35 S. 2 BeamtStG verstoßen.

86

Die vorgenannten Verpflichtungen und Gebote hat der Beklagte vorsätzlich verletzt. Bereits die Kontaktaufnahme zu dem Entlassenen C... erfolgte in Kenntnis von dessen Identität. Wie die Zeugenvernehmung im Termin zur mündlichen Verhandlung ergeben hat, war es in der JVA ... allgemein bekannt, dass der Zeuge C... als Küchenchef im ... beschäftigt war und ist. Der Zeuge bestätigte, dass ihm der Beklagte aus der Zeit seiner Inhaftierung bekannt war. Er habe in der JVA in der Küche gearbeitet und dort sei er insbesondere am Wochenende auf den Beklagten gestoßen. Er habe mit diesem gesprochen und ihn respektiert. Im August 2014 sei er in den offenen Vollzug gekommen und habe bereits zu dieser Zeit als Küchenchef im ... gearbeitet. Seine E-Mail-Adresse ... habe auf der Homepage des Lokals gestanden und hierüber habe er Bestellungen für das Restaurant entgegengenommen und abgewickelt. Mithin avisierte der Beklagte von Anfang an eine Geschäftsbeziehung zu dem ehemaligen Gefangenen, zumindest wurde ihm dies im Verlauf des E-Mail-Verkehrs deutlich vor Augen geführt. Von daher war ihm auch bewusst, dass mit dem Angebot eines „Sonderpreises“ und der Annahme desselben das Gebot der Uneigennützigkeit gebrochen wurde.

4.

87

Der Beklagte hat ohne Genehmigung einen Laptop in die Schuhmacherei eingebracht.

88

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Ermittlungen im behördlichen Disziplinarverfahren und der geständigen Einlassung des Beklagten. Der Beklagte hat selbst angegeben, dass er das Gerät in die JVA eingebracht hat in der Absicht, diesen dienstlich zu verwenden. Er habe eine Archivierung von Bildmaterial beabsichtigt. Jedoch sei es ihm nicht gelungen, diesen wieder in Betrieb zu nehmen, da er nicht mehr funktionstüchtig sei.

89

Unabhängig von der vorgetragenen Funktionstüchtigkeit des Geräts hat der Beklagte mit dem Einbringen des Laptops in der Absicht, diesen innerhalb der JVA zu verwenden, gegen seine dienstrechtliche Obliegenheit ausweislich Nr. 8 der Dienstanweisung „Maßnahmen zum technischen und organisatorischen Datenschutz in der JVA ...“ Teil E Nr. 7 i.V.m. §§ 34 S.1, 35 S. 2 BeamtStG verstoßen. Danach bedarf die Nutzung privater PC zu dienstlichen Zwecken der Genehmigung des Behördenleiters oder eines/einer von ihm Beauftragten. Die Genehmigung soll auf den Ausnahmefall beschränkt sein. Sie beinhaltet auch eine Festlegung von Hard- und Software sowie Bearbeitungsart, -Umfang, -Dauer und -Daten.

90

Dem Beklagten ist diesbezüglich ein vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen. Ihm war als langjährigem JVA-Bediensteten bekannt, dass er sich das Einbringen des Laptops hätte genehmigen lassen müssen.

91

Soweit dem Beklagten in diesem Zusammenhang ausweislich der Klageschrift darüber hinaus angelastet wird, dass „anzunehmen sei, der Beklagte habe den Laptop den Gefangenen überlassen, um die an den Arbeitsplätzen der Gefangenen aufgefundenen Datenträger (USB-Sticks, DVDs, CDs) abzuspielen“, so handelt es sich um eine bloße Mutmaßung des Klägers, nicht jedoch um eine mittels Tatsachen und Beweismitteln untermauerte Anschuldigung im Sinne des Disziplinarrechts. Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgänge hat der Kläger es auch von Anbeginn unterlassen, einen dahingehend möglicherweise zu erhebenden Vorwurf durch entsprechende Erstermittlungsmaßnahmen zu belegen. Damit erfüllt diese „Anschuldigung“ nicht nur nicht die strengen formalrechtlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Klageschrift nach § 62 Abs. 2 LDG, sondern es lag zum Zeitpunkt der Klageerhebung unter Einbeziehung der behördlichen Ermittlungsakte auch in der Sache keine durch das Gericht nach § 67 LDG verifizierbare Tatsachengrundlage, mithin lediglich eine „Behauptung ins Blaue hinein“ vor. Das Gericht war von daher auch nicht gehalten, den vom Klägervertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung mitgebrachten Laptop einer Tauglichkeitsuntersuchung und inhaltlichen Auswertung zu unterziehen.

5.

92

Bei der Kontrolle der Schuhmacherei durch die Mitarbeiter der Sicherheitsabteilung am 18. und 19. Februar 2015 sind folgende nicht genehmigte Gegenstände im Beamtenbüro und in den Arbeitsplätzen der Gefangenen sichergestellt worden:

93

a) im Beamtenbüro:

- vier Flaschen Bier der Marke ..., eine davon in teilgefülltem Zustand, die anderen leer,

- eine Packung mit sechs Sektgläsern, sowie zwei Verschlüsse für Wein- bzw.

- Sektflaschen (einer aus Kork, einer aus Metall),

- eine Leinentasche mit einer auf den Gefangenen B... gesiegelten Playstation,

- ein Zettel mit der Handynummer des ehemaligen Gefangenen A...,

- drei Haarschneidemaschinen, bei denen die Namenssiegel der Gefangenen, aus deren Besitz sie stammen, teilweise entfernt worden seien und von denen eine

- als Tätowiermaschine umgearbeitet gewesen sei,

- zwei Disketten „Eigene Dateien" und drei CDs ohne Beschriftung

94

b) am Arbeitsplatz Nummer 10, welcher dem Gefangene G... zugeteilt gewesen sei,

- in der oberen Schublade des Arbeitstisches 20 originalverpackte Insulinspritzen und

- in der Schublade mit der Phantomzeichnung für das Werkzeug eine DVD-Hülle mit privaten Hochzeits-DVDs (3-DVDs in Schutzhülle)

95

c) am Arbeitsplatz des Gefangenen H...

- zwei USB-Sticks mit Musik- und Pornographie-Dateien,

- zwei Tabletten Diclofenac,

- in der oberen Schublade drei DVDs und drei Musik-CDs und ein Playstation-Spiele-Datenträger

96

d) am Arbeitsplatz des Gefangenen B...

- selbstgefertigte Taschen, Beutel und Gürtel,

- ein Nasenhaartrimmer,

- eine Haschischpfeife und

- ein an einen Gefangenen des offenen Vollzuges adressierter Brief

- Bilder von Gefangenen, aufgenommen in der Schumacherei

97

e) an mehreren Arbeitsplätzen nicht zugelassene Lebensmittel und Tabak

98

f) in einem Regal ein zur Stichwaffe angespitzter Löffel

99

g) an mehreren Arbeitsplätzen nicht zugelassene Besteckmesser aus Metall

100

h) unbestückte Phantomzeichnungen zur Werkzeugaufbewahrung.

101

Dieser Sachverhalt steht fest und wird vom Beklagten auch nicht in Abrede gestellt.

102

Der Beklagte ist als Leiter des Eigenbetriebs Schuhmacherei für die technische und fachliche Leitung des Betriebes verantwortlich. Darüber hinaus beinhaltete seine Leitungsfunktion neben der Führung der Gefangenen auch die Führung des ihm zugeordneten Personals (Dienstaufsicht). Durch das Dulden des Aufbewahrens der aufgefundenen Gegenstände hat der Beklagte wiederholt gegen die ihm in seiner Funktion als Leiter des Eigenbetriebes Schuhmacherei aber auch als JVA-Bediensteter obliegenden Pflichten verstoßen:

103

Nach dem rheinland-pfälzischen „Handbuch für Sicherheit in den Justizvollzugsanstalten“ (HSV) und der Dienstvereinbarung „Substanzbezogene Störungen am Arbeitsplatz (Alkohol, Medikamente, Drogen)“ gilt für den Bereich der JVA ein absolutes Alkoholverbot. Aus Sicherheitsgründen ist die Einhaltung dieses Gebots unbedingt erforderlich. Danach hätte nicht nur der Beklagte sich selbst des Alkoholkonsums enthalten müssen, sondern das Einbringen von Alkohol in die JVA von Dritten und den Konsum durch Dritte unverzüglich zur Anzeige bringen und in Ausübung seiner Vorbild– und Vorgesetztenfunktion unterbinden müssen.

104

Nach Nr. 11 DSVollz hat der allgemeine Vollzugsdienst und der Werkdienst bei der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der JVA mitzuwirken. In Nr. 13 Abs. 2 Ziff. 3 DSVollz ist die Abnahme der Arbeit und der Arbeitsgeräte am Ende der täglichen Arbeitszeit und in Nr. 13 Abs. 2 Ziff. 12 DSVollz die Mitwirkung bei der Beaufsichtigung der Gefangenen speziell normiert. Weiterhin regelt Nr. 15 Abs. 4 DSVollz, dass Arbeitsgeräte, Werkstoffe und andere Gegenstände, die die Sicherheit gefährden könnten, sicher zu verwahren sind und Gefangenen nur unter Aufsicht und nicht länger als nötig überlassen werden dürfen. Die Vollständigkeit der ausgegebenen Arbeitsgeräte muss täglich bei der Abnahme zur Zeit des Arbeitsschlusses festgestellt werden. Nach § 54 Abs. 1 Landesjustizvollzugsgesetz – LJVollzG – dürfen Gegenstände durch oder für Gefangene nur mit Zustimmung der Anstalt eingebracht werden. Die Zustimmung kann verweigert werden, wenn die Gegenstände geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder die Erreichung des Vollzugszieles zu gefährden. Die Gefangenen dürfen Gegenstände nur mit Zustimmung der Anstalt in Gewahrsam haben, annehmen oder abgeben (§ 55 Abs. 1 LJVollzG). Nach Nr. 7.3 S. 5 Verwaltungsvorschrift „Arbeitsverwaltung der Justizvollzugsanstalten des Landes Rheinland-Pfalz“ des Ministeriums der Justiz vom 24. Juni 1985 (4446 – 5 – 12/85) ist insbesondere der Betriebsleiter eines Werkdienstes dafür verantwortlich, dass Arbeitsgeräte, Werkstoffe und andere Gegenstände, die die Sicherheit gefährden könnten, sicher verwahrt und Gefangenen nicht länger als nötig überlassen werden. Produktions- und Verbrauchsmaterial in den Betrieben ist regelmäßig auf Vollständigkeit zu überprüfen.

105

Die aufgefundenen Gegenstände, wie eine Haarschneidemaschine, eine Tätowiermaschine, ein Nasenhaarschneider, die Playstation, Insulinspritzen, Hochzeits-DVDs, Medikamente etc. waren alle auf ihre eigene Art geeignet, die Sicherheit im Justizvollzug zu gefährden. Das Tätowieren birgt die Gefahr von Infektionsmöglichkeiten und gegenseitigen Körperverletzungen in sich und steht dem Resozialisierungsgedanken entgegen. Insulinspritzen können zum Konsum von harten Drogen missbräuchlich verwendet werden und der Gebrauch birgt ebenso die Gefahr von Infektionskrankheiten in sich. DVDs und CDs oder USB-Sticks können als unbefugte Handelsware oder als Bezahlung für illegale Geschäfte unter Gefangenen genutzt werden. Zudem besteht die Gefahr der missbräuchlichen Nutzung als Kommunikationsmittel. Der Besitz von Bild- und Filmmaterial mit pornographischem Inhalt ist den Gefangenen verboten. Alle Gegenstände können zum Zwecke der Erpressung genutzt werden. Die Subkultur und Unterdrückung von Inhaftierten kann gefördert werden.

106

Produktions- und Verbrauchsmaterial in den Betrieben ist regelmäßig auf Vollständigkeit zu überprüfen. Altstoffe und Abfälle dürfen nicht Gefangenen überlassen werden, sondern sind nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu verwerten (Nr. 38 VV „Arbeitsverwaltung der Justizvollzugsanstalten des Landes Rheinland-Pfalz“ des Ministeriums der Justiz vom 24. Juni 1985 (4446 – 5 – 12/85)). Das Herstellen von Taschen, Beutel und Gürtel verstößt nicht nur gegen diese Vorschrift, sondern birgt auch die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung z.B. beim Überwinden von Hindernissen, oder zur Anwendung von unmittelbarem Zwang an Bediensteten, in sich. Nach Nr. 7.3 S. 5 2. HS VV „Arbeitsverwaltung der Justizvollzugsanstalten des Landes Rheinland-Pfalz“ sind die Bediensteten der Arbeitsbetriebe und insbesondere die Betriebsleiter auch dafür verantwortlich, dass Gefangene Einrichtungen und Erzeugnisse der Betriebe nicht missbräuchlich verwenden.

107

Das Vorhalten von Lebensmitteln verstößt gegen die „Dienstanweisung Nr. 4“ in der Fassung vom 15. Mai 2014. Danach ist ausdrücklich geregelt, dass das Mitbringen und die Aufbewahrung von einzelnen Nahrungsmitteln wie z.B. Marmelade, Margarine etc. aus Gründen des Gesundheitsschutzes nicht gestattet sind.

108

Der aufgefundene, zur Stichwaffe angeschliffene Löffel birgt die Gefahr der Gefährdung von Leib und Leben der Bediensteten und möglicher Übergriffe von Gefangenen untereinander in sich. Entsprechendes gilt für die vorgefundenen Besteckmesser aus gehärtetem Stahl. Speziell die „Dienstanweisung Nr. 10“ vom 4. Oktober 2008 regelt das Aushändigen von Messern und Klingen aus gehärtetem Stahl an Gefangene. Die an den Arbeitsplätzen der Gefangenen vorgefundenen Besteckteile gelten nach dieser Dienstanweisung als gefährliche Werkzeuge, deren Aushändigung einer strikten Regelung unterliegt.

109

Zur Vermeidung all dieser Gefahren dienen die täglich durchzuführenden Arbeitsplatzkontrollen nach Nr. 15 Abs. 4 DSVollz. Der im Interesse der Sicherheit des Justizvollzugs bestehenden Notwendigkeit regelmäßiger Kontrollen hat der Beklagte sich verschlossen, da in der Schuhmacherei anlässlich einer Betriebskontrolle die dargestellten chaotischen Zustände aufgefunden wurden, die eine regelmäßige Kontrolle ausschließen. Die aufgelisteten Gegenstände wurden offensichtlich und ohne versteckt werden zu müssen, von den Gefangenen in der Schuhmacherei aufbewahrt.

110

Zudem hatte der Beklagte die Aufbewahrung der Werkzeuge und deren Vollständigkeit regelmäßig zu kontrollieren, wenn Gefangene den Betrieb verlassen. Diese Kontrollpflicht setzt voraus, dass die den Gefangenen während der Arbeitszeit überlassenen Werkzeuge auf einem sogenannten Phantombild aufbewahrt werden, auf dem mit einem Blick die Vollständigkeit der regelmäßig am Arbeitsplatz zur Verfügung gestellten Werkzeuge überprüft werden kann. Darüber hinaus dürfen Werkzeuge nur dann ausgegeben werden, sofern sie für konkrete Tätigkeiten benötigt werden. Die Ausgabe ist schriftlich festzuhalten und die Werkzeuge sind spätestens am Ende des Arbeitstages wieder einzuziehen und auf Vollständigkeit zu überprüfen (Nr. 13 DSVollz i.V.m. „Aufgabenbeschreibung Schuhmacherei“). Eine derartige Kontrolle war vorliegend bereits aus dem Grund ausgeschlossen, da die Phantomzeichnungen nicht vorhanden waren. Werkzeuge und sonstige Gegenstände lagen unsortiert und vermischt in den Schubladen. Es existierten zudem Sammelschubladen mit einer Vielzahl von gefährlichen Werkzeugen (z.B. Scheren), deren Vollständigkeit nur mit erheblichem zeitlichem Aufwand überprüfbar gewesen wäre. Durch diese Handhabe bestand zudem eine erhebliche Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung der Werkzeuge als Waffen gegen Bedienstete oder Mitgefangene oder auch als Ausbruchwerkzeug und damit eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben von Bediensteten und Inhaftierten.

111

Hinsichtlich der dargestellten Pflichtverstöße ist dem Beklagten Vorsatz vorzuwerfen. Dem Beklagten waren seine dienstrechtlichen Obliegenheiten bewusst und er hat deren Einhaltung bewusst ignoriert. Dies ergibt sich aus seiner Einlassung, dass ihm die von ihm geforderte Kontrolle aus verschiedenen Gründen nicht durchführbar gewesen sei. Die vorgetragenen Gründe vermögen sein Verhalten jedoch nicht zu entschuldigen.

112

Das Argument der mangelnden Personalausstattung in der Schuhmacherei verfängt nicht. Der Beklagte selbst trägt vor, dass es sich bei der Schuhmacherei um einen beengten Raum gehandelt habe, in dem beständig 10 bis 12 Gefangene gearbeitet haben. Verifizierbare und nachvollziehbare Anhaltspunkte, weshalb dem Beklagten als Leiter der Schuhmacherei eine Aufsicht von zwölf Arbeitsplätzen in einem einzigen Raum nicht möglich gewesen sein soll, vermochte der Beklagte nicht vorzutragen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass bei der Anzahl der zu beaufsichtigenden Gefangenen eine Sichtung der zu den Arbeitsplätzen gehörenden Schubladen täglich ohne Mühe hätte durchgeführt werden können. Dies muss ihm selbst dann möglich gewesen sein, wenn der Beklagte zeitweise die einzige Aufsichtsperson in der Schuhmacherei gewesen sein sollte. Unbeschadet dessen, dass die vom Beklagten angebotene und durchgeführte Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung nicht den Beweis der behaupteten Tatsache erbrachte, dass die Schuhmacherei grundsätzlich mit nur einem Bediensteten besetzt gewesen war, belegen die durch Lichtbilder dokumentiertem Zustände in der Schuhmacherei vielmehr, dass über eine geraume Zeit der Kontrollpflicht nicht mehr Genüge getan wurde. Nur so lässt sich das Ansammeln der Vielzahl von unterschiedlichen Gegenständen erklären. Diese Missstände hätten dem Kläger beim bloßen Öffnen der Schubladen ins Auge fallen müssen. Eine mögliche Unübersichtlichkeit der Schuhmacherei entlastet den Beklagten von daher ebenso wenig. Ihm hätte es als Leiter der Schuhmacherei zudem oblegen, möglicherweise defekte Haltevorrichtungen für die Werkzeuge in den Schubladen zum Zwecke der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften wiederherstellen zu lassen. Keinesfalls berechtigte dieser Umstand das unkontrollierbare Führen von Sammelschubladen mit gefährlichen Werkzeugen.

113

Auch mit den Behauptungen, er habe auf die Missstände hingewiesen oder er habe für das Konzept der neuen Schuhmacherei auf die bisher bestehende Problematik hingewiesen, kann er kein Gehör finden, da von ihm ein konkretes Tätigwerden - notfalls ein Daraufhindrängen des Schließens der Schuhmacherei – hätte abverlangt werden können und müssen. Eine Entschuldigung für das offensichtlich völlige Unterlassen der notwendigen Kontrollen ist mithin nicht gegeben. Schließlich entlastet ihn auch nicht der Einwand, dass die Gegenstände aufgrund von Versäumnissen durch die Beamten des Wachdienstes erst hätten in die Schuhmacherei gelangen können. Festzustellen und vorzuwerfen ist dem Beklagten, dass die Gegenstände unabhängig von ihrer Herkunft in der Schuhmacherei aufgefunden wurden und vom Beklagten bei Einhaltung der ihm obliegenden Kontrollen leicht hätten bemerkt werden können, er diese Kontrollen aber bewusst unterlassen hat.

6.

114

Vom Vorwurf des unbefugten Vorhaltens und der missbräuchlichen Nutzung einer Kamera der Marke ... in den Räumlichkeiten der Schuhmacherei ist der Beklagte freizustellen. Unstreitig hat der Beklagte die Kamera in die JVA eingebracht. Der vom Kläger erhobene Vorwurf, dass dies unbefugt geschehen sei, konnte im Rahmen der Zeugenvernehmung vor dem erkennenden Gericht nicht bestätigt werden. Zwar hat die hierzu im Termin zur mündlichen Verhandlung vernommene Zeugin D... bekundet, dass sich die von ihr dem Beklagten telefonisch erteilte Genehmigung nur auf eine einmalige Nutzung bezogen habe. Jedoch ist unter Einbeziehung der Aussage des Zeugen E..., der vor Gericht angegeben hat, das fragliche Telefonat zwischen dem Beklagten und der Zeugin D... mitgehört zu haben, und die Aussage der Zeugin D... dahingehend verstanden habe, dass die Kamera nicht nur einmalig, sondern auf Dauer in der Schuhmacherei zu Präsentationszwecken vorgehalten werden könne, er auch dahingehend einen Vermerk gefertigt habe, nicht auszuschließen, dass ein Missverständnis in der Kommunikation vorlag. Aus dem im Termin vorgelegten, undatierten Vermerk des Zeugen E... ergibt sich hier auch keine weitere Aufklärung. Da zudem seitens der Anstaltsleitung keine schriftliche Dokumentation der erteilten Genehmigung erfolgt ist, ist nach der gegenwärtigen Beweislage zugunsten des Beklagten nach dem Grundsatz in dubio pro reo davon auszugehen, dass er nach dem Inhalt des geführten Telefonats vom Vorliegen einer Genehmigung zum dauerhaften Vorhalten der Kamera, wenn auch irrtümlich, ausgegangen ist.

115

Soweit dem Beklagten eine missbräuchliche Nutzung der Kamera vorgehalten wird, hat der Kläger einen dahingehenden Beweis nicht geführt und auch nicht angeboten. Die Zeugenvernehmung im Termin zur mündlichen Verhandlung hat zudem ergeben, dass die vorgehaltenen Fotos anlässlich einer Weihnachtsfeier durch den Zeugen E... gefertigt wurden. Dieser hat glaubwürdig und ohne erkennbare Begünstigungstendenz im Termin zur mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er diese Fotos gefertigt habe und aufgrund dessen Probleme bekommen habe, die auch zu einem Eintrag in seine Personalakte geführt hätten. Vor dem Hintergrund dieser Erfahrung habe er gemeinsam mit dem Beklagten auch das Einverständnis zum Vorhalten der Kamera der Marke ... eingeholt und einen entsprechenden Vermerk über die Genehmigung gefertigt. Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit des Zeugen in dieser Frage sind nach den gegebenen Umständen nicht ersichtlich. Von daher ist der Beklagte auch vom Vorwurf der missbräuchlichen Nutzung der Kamera der Marke ... freizustellen.

116

Nach alledem bleibt festzustellen, dass der Beklagte sich der zweimaligen Annahme von Rauschmitteln unbestimmter Zusammensetzung von einem ehemaligen Gefangenen, des Einbringens dieser Rauschmittel in die Anstalt und der Übergabe an einen Gefangenen, des Schmuggelns eines Kassibers aus der JVA hinaus, des beständigen (Mobilfunk-) Kontakts zu einem ehemaligen Gefangenen, des Überbringens von Nachrichten an einen Gefangenen, der Annahme von Vorteilen im Zusammenhang mit einem Weihnachtsessen 2014 von einem ehemaligen Gefangenen, des unerlaubten Einbringens eines Laptops in die Schuhmacherei und schließlich der Verletzung von Kontrollpflichten als Leiter der Schuhmacherei schuldig gemacht hat.

II.

117

Welche Disziplinarmaßnahme für das einheitlich zu würdigende Dienstvergehen angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (§ 11 Abs. 1 S. 2 LDG). Eine Entfernung aus dem Dienst setzt voraus, dass der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 11 Abs. 2 S. 1 LDG).

118

Maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der disziplinaren Maßnahme ist demnach die Schwere des Dienstvergehens. Sie beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale). Zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens.

119

Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild“ des Beamten umfasst dessen persönlichen Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor und nach der Tat. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Einen Aspekt des Persönlichkeitsbildes stellt auch tätige Reue dar, wie sie durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder der Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils noch vor der drohenden Entdeckung zum Ausdruck kommt.

120

Das Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion.

121

Aus den gesetzlichen Vorgaben des § 11 Abs. 1 LDG folgt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu befinden, ob der Beamte auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen wird, oder ob die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Beeinträchtigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen ist. Ergibt die prognostische Gesamtwürdigung, dass ein endgültiger Vertrauensverlust noch nicht eingetreten ist, haben die Verwaltungsgerichte diejenige Disziplinarmaßnahme zu verhängen, die erforderlich ist, um den Beamten zur Beachtung der Dienstpflichten anzuhalten und der Ansehensbeeinträchtigung entgegenzuwirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007, – 2 C 9.06 –, juris).

122

Unter Zugrundelegung dieser Rechtsgrundsätze ist das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 3 Abs. 1 LDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Insofern können zunächst die vom Bundesverwaltungsgericht für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regelmaßnahmen von Bedeutung sein. Für die endgültige Bestimmung der Disziplinarmaßnahme ist dann zusätzlich zu prüfen, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Mai 2007, NVwZ-RR 2007, 695 und vom 14. November 2007, DokBer. 2008, 141).

123

Dies vorausgeschickt bildet im Rahmen der Würdigung der Schwere des dem Beklagten vorzuhaltenden Dienstvergehens die Entgegennahme von Kräutermischungen von einem ehemaligen Gefangenen, deren Einbringen in die JVA und die Weitergabe derselben an einen Gefangenen Kernpunkt der Betrachtung.

124

Der Beklagte hat allein durch dieses Verhalten in äußerst schwerwiegender Weise gegen seine dienstliche Kernpflicht, die Sicherheit und Ordnung des Justizvollzugs und die Resozialisierungsziele zu gewährleisten, verstoßen.

125

Als langjährigem JVA-Bediensteten, zudem in der Funktion eines Werkleiters, war ihm bewusst, dass bei der Aufnahme von synthetisch wirkenden Cannabinoiden Rauschzustände und starke Nebenwirkungen wie z.B. Übelkeit und Erbrechen, eine starke Herz– Kreislauf– Belastung, Zittern und Krämpfe oder komatöse Zustände möglich sind. Lebensbedrohliche Zustände wie Vergiftungen mit Kreislaufzusammenbruch können bei der Einnahme von Kräutermischungen nicht ausgeschlossen werden (recherchiert über: mindzone.info/drogen/kraetermischungen/). Gerade der Umstand, dass dem Beamten die Zusammensetzung der von ihm angenommenen und in die JVA eingebrachten Kräutermischung nicht bekannt war, hätte ihn umso mehr von seinem Handeln abhalten müssen, denn ein vermeintlich legaler Status, auf den der Beklagte sich ausdrücklich beruft, sagt nichts über die Gefährlichkeit eines Produktes aus. Seine Unkenntnis führte unmittelbar zu einer Gefahr für den Anstaltsbetrieb. Ausweislich der Ermittlungen im Disziplinarverfahren war dem Beklagten zudem im Besonderen bekannt, dass gegen den Gefangenen ..., an den er die Kräutermischungen übergeben hat, bereits seit längerem der Verdacht bestand, dass dieser in subkulturelle Strukturen der JVA verstrickt sei. Infolgedessen waren bereits besondere Sicherheitsvorkehrungen angeordnet worden. Auch dies hätte den Beamten umso mehr alarmieren und zur strikten Einhaltung der für ihn maßgeblichen Sicherheitsvorschriften veranlassen müssen. Dadurch, dass er dies nicht getan hat, hat er bewusst in Kauf genommen, dass die eingebrachten Rauschmittel für den organisierten Drogenhandel innerhalb der JVA genutzt und durch diese subkulturelle Strukturen aktiv unterstützt werden.

126

Allein dies belegt eine Pflichtvergessenheit, die den Anforderungen an die im Strafvollzug zwingend erforderliche charakterliche Festigkeit der dort Bediensteten diametral entgegensteht. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte sich ohne Notwendigkeit dazu bereit erklärt hat, Kräutermischungen entgegenzunehmen und an einen Gefangenen weiterzugeben. Dass er sich dadurch für den Justizdienst untragbar macht, wusste er bzw. hätte sich als Folge seines Handelns bei leichter Anstrengung seiner Erkenntniskräfte aufdrängen müssen. Dennoch setzte er sein pflichtvergessenes Verhalten fort und brachte ein weiteres Mal Rauschmittel in die JVA ein. Seine, worauf der Beklagte sich beruft, „Bedenkenlosigkeit“ und „Gutmütigkeit“ wurde von den Gefangenen ausgenutzt, indem er als Komplize eingesetzt wurde, so dass sich die durch sämtliche aufgelisteten Sicherheitsvorschriften zu vermeidende Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Strafvollzugs realisiert hat.

127

Letztlich hat der Beklagte durch sein Verhalten auch die Resozialisierungsbemühungen des Justizvollzugs, wozu insbesondere auch gehört, die Gefangenen zu einer suchtmittelfreien Lebensweise zu erziehen und zu einem künftigen Leben ohne Straftaten zu führen, konterkariert. Er hat sich ohne Not aus allein eigennützigen Motiven – die zumindest von dem offenkundigen Bestreben getragen waren, ein harmonisches Verhältnis zu den Gefangenen zu pflegen – nicht nur objektiv, sondern auch in gravierender Weise subjektiv zu einem dauerhaften und nicht mehr tragbaren Sicherheitsrisiko für den Strafvollzug gemacht. Wesentlich belastend wirkt dabei, dass der Beklagte Leiter der Schuhmacherei war und er damit in besonderer Weise Verantwortung für die Grundaufgabe des Strafvollzuges, nämlich die Resozialisierung der Gefangenen, getragen hat. Dadurch, dass er selbst – auch in Bezug auf die weiteren Anschuldigungspunkte – gezeigt hat, sich nicht an geltende Normen gebunden zu fühlen, hat er durch eigenes Beispiel manifestiert, dass ein normgerechtes Verhalten zur Führung eines geordneten Lebens nicht erforderlich ist. Er hat bei der Erfüllung der von ihm zwingend geforderten Kernpflichten unentschuldbar versagt.

128

Sein Persönlichkeitsbild, wie es sich nicht nur in diesem Vergehen, sondern auch in den darüber hinaus verwirkten Verfehlungen widerspiegelt, bestätigt den bereits durch den Komplex „Kräutermischungen“ indiziell feststehenden endgültigen Vertrauensverlust. Der Beklagte hat neben der Entgegennahme von Rauschmitteln, dem Hereinbringen der Rauschmittel in die JVA und der Weitergabe an einen Gefangenen weiterhin in einer Mehrzahl von Fällen wiederholt und beharrlich in vielfältiger Weise und über einen langen Zeitraum gegen seine dienstlichen Kernpflichten verstoßen.

129

Er pflegte zu dem ehemaligen Gefangenen A... unbeschadet seiner Anzeigeverpflichtung und des Distanzgebotes einen engen persönlichen Kontakt und ließ sich von diesem bereitwillig als Bote bzw. Werkzeug nicht nur zur Übermittlung von Gegenständen (Kräutermischungen), sondern auch von Nachrichten an Inhaftierte einsetzen und ausnutzen, er ging Geschäfte mit dem ehemaligen Gefangenen C... (vormals ...) ein und nahm hierbei Vorteile entgegen, ohne sich zu irgendeinem Zeitpunkt seiner Funktion und seiner Aufgaben zu besinnen. Mit dem Kläger geht das Gericht davon aus, dass auch diese – wenn auch weniger gewichtigen - Pflichtverletzungen den Schluss zulassen, dass der Beamte sich in die Gruppe der Gefangenen eingeordnet hat.

130

Er hat als Unterstützer des subkulturellen Milieus in der JVA ... fungiert und sein Interesse galt vorwiegend einem kumpelhaften und distanzlosen Umgang zu ehemaligen und aktuellen Gefangenen. Die strikte Verfolgung dieses seinen Dienstpflichten evident entgegenstehenden Ziels zeigt sich in dem weiteren gravierenden und schwerwiegenden Fehlverhalten der mangelhaften Kontrolle der Schuhmacherei. Die aufgefundenen Zustände belegen eindeutig, dass der Beklagte sich um die Sicherheitsbelange der JVA, der dort Bediensteten und auch der Inhaftierten im Interesse eines lockeren Umgangs mit den Gefangenen nicht scherte. Sehenden Auges ließ er es zu, dass die Gefangenen persönliche Gegenstände in der Schuhmacherei verwahren, nutzen und auch in Bezug auf die berufliche Tätigkeit ein insgesamt regelloses Leben führen konnten und durften. Die teilweise aufgefundenen gefährlichen Gegenstände (z.B. das zu einem Werkzeug umgearbeitete Messer, die Insulinspritzen) zeigen dabei deutlich, dass die Gefangenen die ihnen vom Beklagten gebotenen Möglichkeiten, die Zwecke des Strafvollzugs zu ignorieren und zu konterkarieren, rege ausnutzten. Dieser Realität hat der Beklagte sich durch eine fortlaufend fehlende oder mangelhafte Kontrolle der Zustände in der Schuhmacherei in Kenntnis dessen, dass er durch dieses Verhalten zwischen die Fronten geraten kann, bewusst verschlossen. Er hat sich zum Komplizen der Gefangenen und damit zu einem auch für die Zukunft nicht mehr kontrollierbaren Sicherheitsrisiko für den Strafvollzug gemacht.

131

Ein dermaßen handelnder Beamter hat das Vertrauen in seine Integrität und die persönliche Zuverlässigkeit derart erschüttert, dass das Beamtenverhältnis aufzulösen ist. Im sicherheitsrelevanten Bereich einer JVA ist der Dienstherr in besonderer Weise auf ein unbedingtes Vertrauen in das Pflichtbewusstsein, die Zuverlässigkeit und die Ehrlichkeit seiner Beamten angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle der Bediensteten ist unter den Bedingungen des Justizvollzugs nicht möglich. Pflichtverletzungen in diesem Bereich haben in der Regel – wie hier – sehr weitreichende Folgen für die Sicherheit der Anstalt und die Allgemeinheit. Beamten, die – wie der Beklagte – wiederholt vorsätzlich in gravierender Weise gegen ihre Kernpflichten zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt verstoßen, kann daher weder der Dienstherr noch die Allgemeinheit das für den Justizvollzug unabdingbare Vertrauen entgegenbringen.

132

Wesentlich entlastende Milderungsgründe, die ausnahmsweise ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Umstände der vor den hier angeschuldigten Verfehlungen jahrelangen unbeanstandeten Dienstverrichtung mit einer mitunter vorbildlichen Führung der Schuhmacherei, der strafrechtlichen sowie disziplinarrechtlichen Unbescholtenheit vermögen das insgesamt schwerwiegende Dienstvergehen nicht durchschlagend in einem milderen Licht erscheinen zu lassen, zumal sie grundsätzlich zum Selbstverständnis eines Dienstverhältnisses gehören.

133

Auch das unmittelbare Geständnis des Komplexes „Kräutermischungen“ und die diesbezüglich gezeigte Reue wirken nicht wesentlich entlastend, denn der Beklagte hat angesichts der Bedeutung dieser und der im Übrigen zu Recht vorgehaltenen Verfehlungen unbeschadet zulässigen Verteidigungsverhaltens keine wirkliche Einsicht in das Unrecht und die Bedeutung seines Verhaltens für den Dienstbetrieb gezeigt. Den Komplex „Kräutermischungen“ versuchte der Beklagte ebenso wie die die besonderen Beziehungen zu ehemaligen Gefangenen und den aktuellen Gefangenen zu bagatellisieren und hinsichtlich des Komplexes „Kontrolle der Schuhmacherei“ sah und sieht der Beklagte sich aufgrund „unzuträglicher Gegebenheiten“ in einer Opferrolle, obwohl diese vorwiegend in seinem Verantwortungsbereich lagen.

134

Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte über den Zeitraum seiner Verfehlungen im Zustand einer verminderten Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StrafgesetzbuchStGB –) gehandelt hat, sind weder vom Beklagten vorgetragen, noch nach den gegebenen Umständen ersichtlich. Dass er sich – wie von ihm geltend gemacht und was auch nicht bestritten wird – seit dem 30. Juli 2015 fortwährend in psychotherapeutischer Behandlung befindet, um sein Fehlverhalten aufzuarbeiten, ist zwar grundsätzlich als Zeichen der Reue und Einsicht zu werten, kann jedoch den gravierenden Unwertgehalt seiner Verfehlungen, den dadurch bewirkten Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit und den Ansehensschaden ebenso nicht durchgreifend abmildern. Einem Beamten, der wie der Beklagte im sensibel sicherheitsrelevanten Bereich des Strafvollzugs dermaßen gefehlt hat, dass er sich in eine falschverstandene Solidarität zu den Gefangenen begeben hat und nach wie vor – wie oben geschildert – keine wirkliche Einsicht in das von ihm begangene Unrecht zeigt, kann keine positive Zukunftsprognose mehr gestellt werden.

135

Steht – wie hier – die Verhängung der Höchstmaßnahme im Raum, kommt eine Milderung der Disziplinarmaßnahme infolge eines überlangen Disziplinarverfahrens unabhängig von der Frage, ob die Dauer des Verfahrens vorliegend gerechtfertigt war, grundsätzlich nicht in Betracht (Gansen, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Stand Juli 2017, Rn. 68f zu § 13 BDG; BVerfG, Beschluss vom 28. Januar 2013 – 2 BvR 1912/12 –, vorgehend BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 2012 – 2 B 123.11 –, juris).

136

Soweit der Beklagte schließlich darauf verweist, dass gegen seinen Kollegen F... aufgrund der Verletzung der Kontrollpflicht in der Schuhmacherei lediglich ein Verweis verhängt worden sei, kann er damit kein Gehör finden, da der Gegenstand seines Disziplinarverfahrens hiermit nicht vergleichbar ist.

137

Da das Verbleiben des Beamten im Dienst unter den gegebenen Umständen nicht mehr möglich ist, ist der Beklagte aus dem Dienst zu entfernen.

138

Die Maßnahme erweist sich auf der Grundlage der vorgenannten Erwägungen auch als verhältnismäßig. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss die im Einzelnen staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zu den von dem Beamten hinzunehmenden Einbußen stehen. Die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung den Zweck der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels Milderungsgründen das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, Rechnung tragen, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als erforderliche und geeignete Maßnahme, dem aufgezeigten Zweck der Disziplinarmaßnahme Geltung zu verschaffen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem daher als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (BVerwG, Urteil vom 14. November 2011, – 1 D 60.00 –, juris).

139

Für eine von der gesetzlichen Regel abweichende Verlängerung der Gewährung des Unterhaltsbeitrages besteht vorliegend keine Veranlassung (§§ 8 Abs. 2, 70 Abs. 2 LDG).

140

Die Kostenentscheidung beruht auf § 99 LDG. Angesichts dessen, dass den nicht erwiesenen oder belegten Anschuldigungspunkten im Gesamtkomplex kein wesentliches Gewicht beizumessen ist, sieht das Gericht von einer Quotelung der Kosten ab (§ 99 Abs. 1 S. 2 LDG). Verfahren nach dem Landesdisziplinargesetz sind gerichtskostenfrei (§ 109 LDG).

141

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 21 LDG i.V.m. § 167 Abs. 2 VwGO, 708 ff. ZivilprozessordnungZPO –.

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(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt 1. einem Gefangenen Sachen oder Nachrichten übermittelt oder sich von ihm übermitteln läßt oder2. sich mit einem Gefangenen, der sich innerhalb einer Vollzugsanstalt befindet, von außen durch Worte oder Zeiche

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(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

(1) Beamtinnen und Beamte dürfen, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung ihres gegenwärtigen oder letzten Dienstherrn.

(2) Wer gegen das in Absatz 1 genannte Verbot verstößt, hat das aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens Erlangte auf Verlangen dem Dienstherrn herauszugeben, soweit nicht die Einziehung von Taterträgen angeordnet worden oder es auf andere Weise auf den Staat übergegangen ist.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt

1.
einem Gefangenen Sachen oder Nachrichten übermittelt oder sich von ihm übermitteln läßt oder
2.
sich mit einem Gefangenen, der sich innerhalb einer Vollzugsanstalt befindet, von außen durch Worte oder Zeichen verständigt.

(2) Gefangener ist, wer sich auf Grund strafgerichtlicher Entscheidung oder als vorläufig Festgenommener in behördlichem Gewahrsam befindet.

(3) Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch einer Ordnungswidrigkeit können mit einer Geldbuße geahndet werden.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt

1.
einem Gefangenen Sachen oder Nachrichten übermittelt oder sich von ihm übermitteln läßt oder
2.
sich mit einem Gefangenen, der sich innerhalb einer Vollzugsanstalt befindet, von außen durch Worte oder Zeichen verständigt.

(2) Gefangener ist, wer sich auf Grund strafgerichtlicher Entscheidung oder als vorläufig Festgenommener in behördlichem Gewahrsam befindet.

(3) Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch einer Ordnungswidrigkeit können mit einer Geldbuße geahndet werden.

(1) Beamtinnen und Beamte dürfen, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung ihres gegenwärtigen oder letzten Dienstherrn.

(2) Wer gegen das in Absatz 1 genannte Verbot verstößt, hat das aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens Erlangte auf Verlangen dem Dienstherrn herauszugeben, soweit nicht die Einziehung von Taterträgen angeordnet worden oder es auf andere Weise auf den Staat übergegangen ist.

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.