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§ 8Amtlich · § 5 UrhG

Verfüllen nicht mehr genutzter Bohrungen

Zeitreise: 29.11.2018

Der Unternehmer hat Bohrungen, die für eine Nutzung nicht in Betracht kommen oder nicht mehr genutzt werden, 1. so zu verfüllen, dass ein flüssigkeits- und gasdichter Abschluss erreicht wird; dabei hat er schutzwürdige Bodenhorizonte und Bodenhorizonte, von denen Beeinträchtigungen ausgehen können, besonders abzudichten, und 2. so herzurichten, dass der Meeresgrund wieder als natürlicher Lebensraum zur Verfügung steht;§ 55 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

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