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Amtlich · § 5 UrhG

Eingangsformel NPBefVMVK

Zeitreise: 02.06.2016

Auf Grund des § 5 Satz 3 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1990 (BGBl. I S. 1818) verordnet das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:

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Ende des Gesetzes