Niederspannungsanschlussverordnung - NAV | § 20 Technische Anschlussbedingungen

Der Netzbetreiber ist berechtigt, in Form von Technischen Anschlussbedingungen weitere technische Anforderungen an den Netzanschluss und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb der Anlage einschließlich der Eigenanlage festzulegen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilernetzes, notwendig ist. Diese Anforderungen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Der Anschluss bestimmter Verbrauchsgeräte kann in den Technischen Anschlussbedingungen von der vorherigen Zustimmung des Netzbetreibers abhängig gemacht werden. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn der Anschluss eine sichere und störungsfreie Versorgung gefährden würde.

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Referenzen - Gesetze | § 41 UrhG

§ 41 UrhG zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

§ 41 UrhG wird zitiert von 2 anderen §§ im Urheberrechtsgesetz.

Niederspannungsanschlussverordnung - NAV | § 22 Mess- und Steuereinrichtungen


(1) Für Mess- und Steuereinrichtungen hat der Anschlussnehmer Zählerplätze nach den anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung der technischen Anforderungen nach § 20 vorzusehen. (2) Der Netzbetreiber bestimmt den Anbringungsort von Mess- und St

Niederspannungsanschlussverordnung - NAV | § 19 Betrieb von elektrischen Anlagen, Verbrauchsgeräten und Ladeeinrichtungen, Eigenanlagen


(1) Anlage und Verbrauchsgeräte sind vom Anschlussnehmer oder -nutzer so zu betreiben, dass Störungen anderer Anschlussnehmer oder -nutzer und störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind. (2) Erwei

Referenzen - Urteile | § 41 UrhG

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Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Apr. 2015 - EnVR 45/13

bei uns veröffentlicht am 14.04.2015

Tenor Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 12. Jan. 2012 - 202 EnWG 8/11

bei uns veröffentlicht am 12.01.2012

Tenor I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Verfügung des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg vom 14.02.2011 (6-4455.6/32) wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.