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Amtlich · § 5 UrhG

§ 1 MVSchPAnO

Zeitreise: 04.10.1993§ 2 ›

Auf den Seeschiffahrtsstraßen im Bereich des Landes Mecklenburg-Vorpommern gelten im Sinne von § 5 Abs. 1 SeeSchStrO zusätzlich nachstehend aufgeführte Schiffahrtszeichen: A.Gebots- und Verbotszeichen A.26Verbot, sich innerhalb der in Metern angegebenen Entfernung zu dem Objekt, auf dem die Tafel aufgestellt ist, aufzuhalten:Quadratische weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und schwarzer Zahl. A.27Fahrverbot für Maschinenfahrzeuge:Quadratische weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und schwarzem Symbol einer Schiffsschraube. A.28Fahrverbot für Segelfahrzeuge:Quadratische weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und schwarzem Symbol eines Segelfahrzeugs. A.29Fahrverbot für Fahrzeuge unter Ruder:Quadratische weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und schwarzem Symbol eines Fahrzeugs unter Ruder. A.30Fahrverbot für Sportfahrzeuge:Quadratische weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und schwarzer Aufschrift "SPORT". A.31Gebot, wegen Sperrung der Ein- bzw. Ausfahrt oder der Ein- und Ausfahrt eines Fahrwassers oder Hafens vor dem Sichtzeichen anzuhalten:a)Sperrsignal "Einfahrt gesperrt"drei Körperzeichen übereinander, oben ein schwarzer Ball, in der Mitte ein schwarzer Kegel - Spitze oben -, unten ein schwarzer Kegel - Spitze unten - oder drei feste Lichter übereinander, das obere rot, das mittlere weiß, das untere grün. b)Sperrsignal "Ausfahrt gesperrt"drei Körperzeichen übereinander, oben ein schwarzer Kegel - Spitze unten -, in der Mitte ein schwarzer Kegel - Spitze oben -, unten ein schwarzer Kegel - Spitze unten - oder drei feste Lichter übereinander, das obere grün, das mittlere weiß, das untere grün. c)Sperrsignal "Ein- und Ausfahrt gesperrt"drei Körperzeichen übereinander, oben ein schwarzer Kegel - Spitze unten -, in der Mitte ein schwarzer Kegel - Spitze oben -, unten ein schwarzer Ball oder drei feste Lichter übereinander, das obere grün, das mittlere weiß, das untere rot. A.32Durchfahren beweglicher Brückena)Durchfahren verboten - ohne Einschränkung - (Brücke geschlossen):Ein festes rotes Licht; b)Durchfahren verboten, Freigabe wird vorbereitet:Ein festes rotes Licht links neben einem festen grünen Licht; c)Durchfahren - Gegenverkehr gesperrt -:Ein festes grünes Licht; d)Anlage außer Betrieb (Brücke geschlossen):Brücke darf von Fahrzeugen durchfahren werden, für die die Durchfahrtshöhe mit Sicherheit ausreicht:Zwei feste rote Lichter übereinander. Die Lichter zum Durchfahren von beweglichen Brücken können am Tage durch Tafeln wie folgt ersetzt werden:-Ein festes rotes Licht durch eine rechteckige rote Tafel mit waagerechtem weißen Streifen. -Ein festes grünes Licht durch eine rechteckige grüne Tafel mit senkrechtem weißen Streifen. B.Warn- und Hinweiszeichen B.18Ankerplatz - Ankern auf der Seite, an dessen Ufer die Tafel aufgestellt ist, gestattet:Eine quadratische blaue Tafel mit weißem Symbol eines Ankers. B.19Liegeplatz - Liegenbleiben auf der Seite der nachfolgenden Strecke, an dessen Ufer die Tafel aufgestellt ist, gestattet:Eine quadratische blaue Tafel mit weißem "P". B.20Durchfahren von festen Brücken:Öffnungen fester Brücken, deren Benutzung der Schiffahrt empfohlen wird:a)In beiden Richtungen befahrbar:Eine quadratische auf der Spitze stehende gelbe Tafel; b)In einer Richtung befahrbar (Gegenverkehr gesperrt):Zwei quadratisch auf der Spitze stehende gelbe Tafeln übereinander. Die gelben Tafeln könne bei Nacht durch gelbe Lichter ersetzt werden. Zusatzzeichen - zusätzliche Erklärung oder Hinweis zu einem Schiffahrtszeichen -. Einschränkungen:a)Nur gültig für Maschinenfahrzeuge:Rechteckige weiße Tafel mit schwarzem Symbol einer Schiffsschraube; b)Nicht gültig für Maschinenfahrzeuge:Rechteckige weiße Tafel mit schwarzem Schrägstrich und schwarzem Symbol einer Schiffsschraube; c)Nur gültig für Sportfahrzeuge:Rechteckige weiße Tafel mit schwarzer Aufschrift "SPORT"; d)Nicht gültig für Sportfahrzeuge:Rechteckige weiße Tafel mit schwarzem Schrägstrich und schwarzer Aufschrift "SPORT".

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