Marktorganisationsgesetz - MOG | § 31 Zuständigkeit für die Durchführung

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Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen Inhaltsverzeichnis

(1) Zuständig ist für die Durchführung von

1.
Regelungen über Abgaben im Sinne des § 12 und Rechtsverordnungen nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 die Bundesfinanzverwaltung,
2.
Rechtsverordnungen nach § 21 Nummer 4 die Marktordnungsstelle.

(2) Als für die Durchführung zuständige Stelle kann in Rechtsverordnungen

1.
nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b, d, e, i, k, m, n, o, p und q und Nummer 2, die §§ 8, 9, 9a, 21 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 und § 27 Nummer 2 Buchstabe b die Marktordnungsstelle oder die Bundesfinanzverwaltung,
2.
nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f und t, die §§ 9b, 9c und 9d, 15 und 16 die Marktordnungsstelle, die Bundesfinanzverwaltung oder die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau,
3.
nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c, g, h, j, l, r und s und § 6a Absatz 1 die Marktordnungsstelle
bestimmt werden. Wird bei Regelungen nach Satz 1 Nummer 2 die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als für die Durchführung zuständige Stelle bestimmt, bedarf die Rechtsverordnung des Einvernehmens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Satz 1 gilt nicht, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 Bestimmungen über die Zuständigkeit enthalten. Bei Regelungen nach Satz 1 bedürfen Rechtsverordnungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, d, e, f, g, h, j, m, n, r, s und t der Zustimmung des Bundesrates. § 6 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Marktordnungsstelle als zuständige Stelle für die Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren zu bestimmen. § 6 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

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published on 06/06/2016 00:00

Tenor Der Zinsänderungsbescheid des Beklagten vom 11.08.2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung wird aufgehoben, soweit er (1)              für den Zeitraum vom 01.10.2008 bis zum 30.09.2009 mehr als 19.233,18 € Zinsen festsetzt, (2)
published on 06/06/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2Der Kläger lieferte von seinem Betrieb im Zwölfmonatszeitraum 2007/2008 der B Milchhandels-GmbH als Käuferin 3.129.074 k
published on 06/06/2015 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. 1Tatbestand: 2Der Kläger lieferte von seinem Betrieb im Zwölfmonatszeitraum 2007/2008 der B Milchhandels-GmbH als Käuferin 4.142.110 kg
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