§ 61Amtlich · § 5 UrhG
Zulassung zur Laufbahnprüfung
Zeitreise: 11.03.2026
Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer 1. die Zwischenprüfung bestanden hat und 2. die Ausbildungsabschnitte absolviert hat.
Fachbewertung & LKG-Relevanz
Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)Für diese Vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.
Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken
Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.