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§ 60Amtlich · § 5 UrhG

Zweck der Laufbahnprüfung

Zeitreise: 11.03.2026

In der Laufbahnprüfung sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, dass sie das erforderliche Wissen und Fachkönnen erworben haben und dass sie fähig sind, die Dienstgeschäfte ihrer Laufbahn ordnungsgemäß wahrzunehmen. Die Laufbahnprüfung ist an den Lehrinhalten der Ausbildungsabschnitte auszurichten.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

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