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§ 81Amtlich · § 5 UrhG

Protokolle über die mündliche Prüfung

Zeitreise: 11.03.2026

(1) Über die mündliche Prüfung ist für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein Protokoll anzufertigen.

(2) In das Protokoll sind aufzunehmen: 1. der Gegenstand der mündlichen Prüfung, 2. der Ablauf und 3. die Bewertung der Leistung.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

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