§ 81Amtlich · § 5 UrhG
Protokolle über die mündliche Prüfung
Zeitreise: 11.03.2026
(1) Über die mündliche Prüfung ist für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein Protokoll anzufertigen.
(2) In das Protokoll sind aufzunehmen: 1. der Gegenstand der mündlichen Prüfung, 2. der Ablauf und 3. die Bewertung der Leistung.
Fachbewertung & LKG-Relevanz
Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)Für diese Vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.
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