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§ 22Amtlich · § 5 UrhG

Ausbildungsbeauftragte

Zeitreise: 11.03.2026

(1) Für jede Dienststelle, in der praktische Ausbildung stattfindet, bestellt die Einstellungsbehörde eine Beamtin oder einen Beamten als Ausbildungsbeauftragte oder Ausbildungsbeauftragten. Nebenamtliche Ausbildungsbeauftragte sind im notwendigen Umfang von anderen Aufgaben freizustellen.

(2) Die Ausbildungsbeauftragte oder der Ausbildungsbeauftragte hat die Aufgabe, 1. in ihrer oder seiner Dienststelle a) die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter zu lenken und zu überwachen und b) eine sorgfältige Ausbildung sicherzustellen, 2. während der praktischen Ausbildung a) regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern und mit den Ausbildenden durchzuführen und b) die Anwärterinnen und Anwärter und die Ausbildenden in Fragen der praktischen Ausbildung zu beraten sowie 3. die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand zu informieren.

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