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§ 76Amtlich · § 5 UrhG

Bestehen der schriftlichen Prüfung

Zeitreise: 11.03.2026

(1) Die schriftliche Prüfung hat bestanden, 1. wer in mindestens drei Klausuren jeweils mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat und 2. bei wem die Rangpunktzahl der schriftlichen Prüfung mindestens 5,00 beträgt.

(2) Das Bestehen oder Nichtbestehen wird vom Bildungszentrum der Bundeswehr im Auftrag des Prüfungsamts festgestellt.

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