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§ 24Amtlich · § 5 UrhG

Laufbahnlehrgang

Zeitreise: 11.03.2026

(1) Ziel des Laufbahnlehrgangs ist es, 1. die in der bisherigen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erweitern und zu vertiefen und 2. auf die Laufbahnprüfung vorzubereiten.

(2) Der Laufbahnlehrgang umfasst 1. in der theoretischen Ausbildung die Fächer a) Staats- und Verfassungsrecht, politische Bildung, b) Einsatzrecht, Verkehrsrecht, c) Recht des öffentlichen Dienstes, d) Führungslehre und Psychologie, e) Einsatzlehre, Polizeidienstkunde, Verkehrslehre, f) Kriminalistik und g) Englisch sowie 2. in der praktischen Ausbildung das Fach Polizeitraining.

(3) Im Laufbahnlehrgang ist in jedem der in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b, e und f genannten Fächer mindestens ein Leistungstest durchzuführen.

(4) Näheres legt die Bundespolizeiakademie mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums im Ausbildungsplan fest.

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