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§ 3Amtlich · § 5 UrhG

Durchleiten von Wasser

Zeitreise: 08.07.2016

Über das Durchleiten von Wasser für wasserwirtschaftliche und landeskulturelle Zwecke durch die Wasserstraßen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und die damit zusammenhängenden Fragen werden Bund und Bayern eine gesonderte Vereinbarung treffen.

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Ende des Gesetzes