Allgemeine Lotsverordnung - LotsO 1987 | § 9 Beendigung der Lotstätigkeit

Wird der Seelotse, bevor er abgelöst wird oder das Schiff den Bestimmungsort oder die Grenze des Reviers erreicht hat, vom Kapitän entlassen (§ 24 Abs. 1 des Gesetzes über das Seelotswesen), so hat er sich die Entlassung schriftlich vom Kapitän oder dessen Vertreter bestätigen zu lassen.

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Seelotsgesetz - SeelotG | § 24


(1) Seelotsinnen und Seelotsen haben ihre Lotstätigkeit so lange auszuüben, bis sie abgelöst oder von der Kapitänin oder dem Kapitän entlassen werden oder das Schiff den Bestimmungsort oder die Grenze des Seelotsreviers erreicht. (2) Auf Schiffen

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Sozialgericht Köln Urteil, 30. Sept. 2014 - S 23 KR 1221/13

bei uns veröffentlicht am 30.09.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. 1Tatbestand: 2Streitig ist die Feststellung zu einer Erstattungspflicht für Arzneimittelkosten bzw. hilfsweise Erstattung von Arzneimittelkosten i.H.v. 4.908,

Bundessozialgericht Urteil, 03. Juli 2012 - B 1 KR 16/11 R

bei uns veröffentlicht am 03.07.2012

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Bundessozialgericht Urteil, 06. März 2012 - B 1 KR 14/11 R

bei uns veröffentlicht am 06.03.2012

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 12. Juli 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverw

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(1) Seelotsinnen und Seelotsen haben ihre Lotstätigkeit so lange auszuüben, bis sie abgelöst oder von der Kapitänin oder dem Kapitän entlassen werden oder das Schiff den Bestimmungsort oder die Grenze des Seelotsreviers erreicht. (2) Auf Schiffen, die nach der...