Allgemeine Lotsverordnung - LotsO 1987 | § 7 Führung der Bört- und Schiffsliste

Allgemeine Lotsverordnung - LotsO 1987 | § 7 Führung der Bört- und Schiffsliste
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(1) Die Lotsenbrüderschaften haben nach näherer Bestimmung der Börtordnung Bört- und Schiffslisten zu führen. In diese sind einzutragen

1.
der Beginn der Lotsung,
2.
das Ziel der Lotsung,
3.
das Ende der Lotsung,
4.
der Antritt und die Beendigung der zur Lotsung erforderlichen An- und Abmarschwege des Seelotsen und
5.
die Dauer erforderlicher Wartezeiten.

(2) Die Bört- und Schiffslisten sind der Aufsichtsbehörde auf Anforderung vorzulegen.

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published on 30/09/2014 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. 1Tatbestand: 2Streitig ist die Feststellung zu einer Erstattungspflicht für Arzneimittelkosten bzw. hilfsweise Erstattung von Arzneimittelkosten i.H.v. 4.908,
published on 06/03/2012 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 12. Juli 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverw
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