§ 26Amtlich · § 5 UrhG
Finanzierung der Zuschlagszahlungen
Zeitreise: 18.12.2025
Die Finanzierung der Ausgaben der Netzbetreiber nach diesem Gesetz und nach aufgrund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen bestimmt sich nach dem Energiefinanzierungsgesetz.
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