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§ 65Amtlich · § 5 UrhG

Bußgeldvorschriften

Zeitreise: 25.11.2025‹ § 64§ 66 ›

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 14 Absatz 1 Nummer 10 eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig macht, 2. entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 3. entgegen § 51 Absatz 1 Kohle verfeuert oder 4. entgegen § 52 Absatz 1 Leistung oder Arbeit veräußert.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur.

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