Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG | § 14

Die Mittel für die Versicherung nach diesem Gesetz werden durch Beitragsanteile der Versicherten (§§ 15 bis 16a) zur einen Hälfte, durch die Künstlersozialabgabe (§§ 23 bis 26) und durch einen Zuschuß des Bundes (§ 34) zur anderen Hälfte aufgebracht.

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wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG | § 26


(1) Der Vomhundertsatz der Künstlersozialabgabe ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes des § 14 so festzusetzen, dass das Aufkommen (Umlagesoll) zusammen mit den Beitragsanteilen der Versicherten und dem Bundeszuschuss ausreicht, um den Bedarf de
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG | § 23


Die Künstlersozialkasse erhebt von den zur Abgabe Verpflichteten (§ 24) eine Umlage (Künstlersozialabgabe) nach einem Vomhundertsatz (§ 26) der Bemessungsgrundlage (§ 25).

Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG | § 34


(1) Der Zuschuß des Bundes beträgt für das Kalenderjahr 20 vom Hundert der Ausgaben der Künstlersozialkasse. Überzahlungen sind mit dem Bundeszuschuß des übernächsten Jahres zu verrechnen. (2) Der Bund trägt die Verwaltungskosten der Künstlersozialk

Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG | § 15


Der Versicherte hat an die Künstlersozialkasse als Beitragsanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Kalendermonat die Hälfte des sich aus den §§ 157 bis 161, 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 175 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erge

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Bundessozialgericht Urteil, 21. Juli 2011 - B 3 KS 5/10 R

bei uns veröffentlicht am 21.07.2011

Tenor Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Februar 2010 sowie des Sozialgerichts Koblenz vom 24. März 2009 geändert und der Bescheid der

Sozialgericht Stuttgart Urteil, 23. Apr. 2007 - S 15 KR 8429/04

bei uns veröffentlicht am 23.04.2007

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Die Sprungrevision wird zugelassen. Tatbestand   1  Streitig ist die Höhe der von der