Gesetz über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung - KOVVwG | § 3

Gesetz über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung - KOVVwG | § 3
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Gesetz über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung Inhaltsverzeichnis

Die Versorgungsämter und die nach § 2 zu errichtenden Stellen unterstehen den Landesversorgungsämtern; diese unterstehen den für die Kriegsopferversorgung zuständigen Obersten Landesbehörden.

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Nach Maßgabe des Bedürfnisses und der Zweckmäßigkeit sind von den Ländern im Rahmen der Versorgungsverwaltung zu errichten: 1. orthopädische Versorgungsstellen und versorgungsärztliche Untersuchungsstellen;2. zur Durchführung der Heilbehandlung Verso
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published on 23/03/2011 00:00

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 26. März 2009 - 11 Sa 1639/08 - wird zurückgewiesen.
published on 25/08/2010 00:00

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 23. Oktober 2008 - 11 Sa 755/08 - wird zurückgewiesen.
published on 25/08/2010 00:00

Tenor 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 8. Januar 2009 - 11 Sa 1131/08 - wird zurückgewiesen.
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Annotations

Nach Maßgabe des Bedürfnisses und der Zweckmäßigkeit sind von den Ländern im Rahmen der Versorgungsverwaltung zu errichten: 1. orthopädische Versorgungsstellen und versorgungsärztliche Untersuchungsstellen;2. zur Durchführung der Heilbehandlung Versorgungskuranstal...