Gesetz über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung - KOVVwG | § 3
Die Versorgungsämter und die nach § 2 zu errichtenden Stellen unterstehen den Landesversorgungsämtern; diese unterstehen den für die Kriegsopferversorgung zuständigen Obersten Landesbehörden.
Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 1 §§.
zitiert 1 andere §§ aus dem .
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .
Nach Maßgabe des Bedürfnisses und der Zweckmäßigkeit sind von den Ländern im Rahmen der Versorgungsverwaltung zu errichten: 1. orthopädische Versorgungsstellen und versorgungsärztliche Untersuchungsstellen;2. zur Durchführung der Heilbehandlung Versorgungskuranstal...