Gesetz über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung - KOVVwG | § 2

Gesetz über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung - KOVVwG | § 2
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Gesetz über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung Inhaltsverzeichnis

Nach Maßgabe des Bedürfnisses und der Zweckmäßigkeit sind von den Ländern im Rahmen der Versorgungsverwaltung zu errichten:

1.
orthopädische Versorgungsstellen und versorgungsärztliche Untersuchungsstellen;
2.
zur Durchführung der Heilbehandlung Versorgungskuranstalten, Versorgungsheilstätten für Tuberkulöse und Versorgungskrankenhäuser;
3.
Beschaffungsstellen für Heil- und Hilfsmittel sowie ein gemeinsames Prüfamt für Heil- und Hilfsmittel;
4.
Krankenbuchlager bei einzelnen Versorgungsämtern.

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Die Versorgungsämter sind für alle Versorgungsangelegenheiten zuständig, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung für bestimmte Versorgun
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

Die Versorgungsämter und die nach § 2 zu errichtenden Stellen unterstehen den Landesversorgungsämtern; diese unterstehen den für die Kriegsopferversorgung zuständigen Obersten Landesbehörden.
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.