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§ 5Amtlich · § 5 UrhG

Besatzungsvorschriften für Fahrgastschiffe mit einer Länge von weniger als 35 Metern

Zeitreise: 22.07.2025

§ 96 Absatz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung gilt für die Besatzung auf Fahrgastschiffen mit einer Länge von weniger als 35 Metern entsprechend.

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