Kapitalanlagegesetzbuch - KAGB | § 158 Jahresbericht

Auf den Jahresbericht einer geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft ist § 135 anzuwenden. Zusätzlich zu Satz 1 sind bei geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften die in § 101 Absatz 2 genannten Angaben und bei einer Beteiligung nach § 261 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 die in § 148 Absatz 2 genannten Angaben im Anhang zu machen.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 8 §§.

wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016 | § 234 Besonderheiten der Geschäftstätigkeit, die nicht die Geschäftsorganisation betreffen


(1) Für Pensionskassen gilt § 341k des Handelsgesetzbuchs; § 36 Absatz 2 findet keine Anwendung. § 1 Absatz 2 Satz 4, § 35 Absatz 2, § 37 Absatz 2, die §§ 40 bis 42 und 48 Absatz 2a, die §§ 52 bis 56, 141 Absatz 5 Satz 2 und § 144 gelten nicht. (

Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften - UBGG | § 8 Jahresabschluß, Lagebericht und Abschlußprüfung


(1) Auf inländische Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, auf die §§ 148 und 158 des Kapitalanlagegesetzbuchs nicht anzuwenden sind, die kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs sind und die nicht die Voraussetz
wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Kapitalanlagegesetzbuch - KAGB | § 307 Informationspflichten gegenüber semiprofessionellen und professionellen Anlegern und Haftung


(1) Dem am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie interessierten professionellen Anleger oder semiprofessionellen Anleger ist vor Vertragsschluss der letzte Jahresbericht nach den §§ 67, 101, 102, 106, 107, 120 bis 123, 135 bis 137, 148, 158 bis 161 o

Kapitalanlagegesetzbuch - KAGB | § 353 Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF


(1) Sofern AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften vor dem 22. Juli 2013 geschlossene AIF verwalten, die nach dem 21. Juli 2013 keine zusätzlichen Anlagen tätigen, können sie weiterhin solche AIF verwalten, ohne eine Erlaubnis oder Registrierung nach di

Kapitalanlagegesetzbuch - KAGB | § 154 Verwaltung und Anlage


(1) Die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft kann eine ihrem Unternehmensgegenstand entsprechende externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bestellen. Dieser obliegt insbesondere die Anlage und Verwaltung des Kommanditanlagevermögens. Die Be
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Kapitalanlagegesetzbuch - KAGB | § 101 Jahresbericht


(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für jedes OGAW-Sondervermögen für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres und für jedes AIF-Sondervermögen für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres spä

Kapitalanlagegesetzbuch - KAGB | § 148 Rechnungslegung


(1) Auf den Jahresabschluss und den Lagebericht einer Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital sind die §§ 120, 121, 122 Absatz 2 und § 123 entsprechend anzuwenden. Bei Publikumsinvestmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital, bei denen die Ha

Kapitalanlagegesetzbuch - KAGB | § 135 Jahresbericht; Verordnungsermächtigung


(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für die offene Investmentkommanditgesellschaft, auch wenn auf diese § 264a des Handelsgesetzbuchs nicht anzuwenden ist, für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres spätestens sechs Monate nach Ende des Gesch

Referenzen

(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für die offene Investmentkommanditgesellschaft, auch wenn auf diese § 264a des Handelsgesetzbuchs nicht anzuwenden ist, für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres...
(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für jedes OGAW-Sondervermögen für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres und für jedes AIF-Sondervermögen für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres spätestens sechs...
(1) Auf den Jahresabschluss und den Lagebericht einer Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital sind die §§ 120, 121, 122 Absatz 2 und § 123 entsprechend anzuwenden. Bei Publikumsinvestmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital, bei denen die Hauptversammlung...