Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Dez. 2008 - X ZR 159/05

bei uns veröffentlicht am02.12.2008
vorgehend
Bundespatentgericht, 1 Ni 3/04, 14.06.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZR 159/05
vom
2. Dezember 2008
in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2008
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin
Mühlens sowie die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Gröning

beschlossen:
Die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen Professor Dipl.-Ing. C. W. die für Erstellung des schriftlichen Gutachtens wird unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags auf 13.223,28 € festgesetzt. Der Berufungsklägerin wird aufgegeben, bis zum 16. Januar 2009 die Einzahlung eines weiteren Auslagenvorschusses von 4.500,-- € nachzuweisen. Der bisher gezahlte Vorschuss reicht nicht aus, um vollständig die Entschädigung des gerichtlichen Sachverständigen für die Erstattung des schriftlichen Gutachtens und die durch seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung entstehenden Kosten zu decken.

Gründe:


1
I. Der gerichtliche Sachverständige hat sein schriftliches Gutachten zunächst pauschal mit 12.472,-- € zuzüglich Umsatzsteuer, insgesamt 14.841,68 € in Rechnung gestellt. Nachdem die Beklagte dem Honorarvor- schlag nicht zugestimmt hat, hat der gerichtliche Sachverständige die Honorarforderung wie folgt aufgeschlüsselt: Durcharbeit der Akten, Literatur, Patentschrif- 80 Std. à 80 € 6.400,00 € ten, Recherche allgemein, Dokumentation Prüfen und Bewerten der Neuheit und erfinderi- 24 Std. à 80 € 1.920,00 € schen Tätigkeit, Dokumentation Prüfen und Bewerten der Neben- und Unteran- 24 Std. à 80 € 1.920,00 € sprüche, Dokumentation Fertigstellung des Gutachtens 27 Std. à 80 € 2.160,00 € Sonstige Aufwendungen gemäß § 7 JVEG 72,00 € Umsatzsteuer 2.369,68 € Gesamtbetrag 14.841,68 €
2
II. Der vom gerichtlichen Sachverständigen geltend gemachte Vergütungsanspruch ist im Wesentlichen gerechtfertigt.
3
1. Für die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen ist das Justizvergütungs - und Entschädigungsgesetz (JVEG BGBl. I 2004, S. 418, 776) maßgeblich.
4
2. Vom Gutachten des in Patentnichtigkeitsverfahren beauftragten Sachverständigen wird eine eingehende Auseinandersetzung mit der geschützten Erfindung und dem Stand der Technik erwartet, was voraussetzt, dass der Sachverständige sich mit der Aufbereitung des Streitstoffs in den Gerichtsakten vertraut gemacht und sich in den entgegengehaltenen Stand der Technik und die regelmäßig typisch patentrechtliche Diktion entgegengehaltener Schriften eingearbeitet hat. Die Arbeitsweise bleibt dabei dem gerichtlichen Sachverstän- digen grundsätzlich selbst überlassen; dem anrechnungsfähigen Zeitaufwand ist lediglich dadurch eine Obergrenze gesetzt, dass ein gerichtlicher Sachverständiger , insbesondere ein Hochschullehrer, fachliche Kompetenz gerade auf dem technischen Gebiet besitzt und besitzen muss, auf das sich die Begutachtung bezieht und für das er seine Kompetenz aufgrund der entsprechenden Anfrage des Senats vor der Beauftragung mit dem Gutachten bestätigt hat. Deshalb muss zwischen Fachkunde und zeitlichem Aufwand eine plausible Proportionalität gewahrt sein (Sen.Beschl. v. 25.9.2007 - X ZR 52/05, Tz. 5 f.).
5
3. Dafür, dass diese erforderliche Proportionalität vorliegend in Bezug auf die Positionen der Durcharbeit der Akten, Literatur, Patentschriften, der Recherche allgemein, des Prüfens und Bewertens der Neuheit und erfinderischen Tätigkeit des Hauptanspruchs sowie der Neben- und Unteransprüche, jeweils einschließlich Dokumentation, nicht mehr gewahrt wäre, bestehen keine Anhaltspunkte. Die Beklagte erhebt insoweit auch keine Bedenken; sie hat dem pauschalen Vergütungsvorschlag des Sachverständigen vielmehr mit dem Bemerken nicht zugestimmt, das Gutachten beantworte die gestellten Fragen nur teilweise und sei daher nachzubessern. Dieser Einwand rechtfertigt es jedenfalls im vorliegenden Fall nicht, dem Sachverständigen die geltend gemachte Vergütung für die betreffenden Positionen seiner Rechnung vorzuenthalten. Nach Lage des Sachverhalts sind, worauf der Senat hingewiesen hat, die aus Sicht der Beklagten offengebliebenen Fragen gegebenenfalls in der mündlichen Verhandlung zu klären.
6
Nicht in vollem Umfang gerechtfertigt ist der Vergütungsanspruch lediglich , soweit der Sachverständige für die Fertigstellung des Gutachtens weitere 27 Stunden in Rechnung gestellt hat, weil der Aufwand für die Fertigstellung zu einem wesentlichen Teil in die vorstehend behandelten Rechnungspositionen eingegangen ist, und zwar unter dem Gesichtspunkt "Dokumentation". Der Se- nat schätzt den insoweit noch nicht abgegoltenen Aufwand auf 10 Sunden, so dass sich einschließlich der sonstigen Aufwendungen i. S. von § 7 JVEG ein Vergütungsanspruch von 11.112,-- € netto zuzüglich 2.111,28 € Umsatzsteuer, mithin von 13.223,28 € ergibt.
Melullis Scharen Mühlens
Meier-Beck Gröning
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 14.06.2005 - 1 Ni 3/04 (EU) -

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(1) Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen. (2) Für die Anfertigung von Kop

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(1) Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen.

(2) Für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken werden ersetzt

1.
bis zu einer Größe von DIN A3 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite,
2.
in einer Größe von mehr als DIN A3 3 Euro je Seite und
3.
für Farbkopien und -ausdrucke bis zu einer Größe von DIN A3 1 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,30 Euro für jede weitere Seite, in einer Größe von mehr als DIN A3 6 Euro je Seite.
Der erhöhte Aufwendungsersatz wird jeweils für die ersten 50 Seiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3 gewährt. Die Höhe der Pauschalen ist in derselben Angelegenheit einheitlich zu berechnen. Die Pauschale wird nur für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten gewährt, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit geboten war, sowie für Kopien und zusätzliche Ausdrucke, die nach Aufforderung durch die heranziehende Stelle angefertigt worden sind. Werden Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 gegen Entgelt von einem Dritten angefertigt, kann der Berechtigte anstelle der Pauschale die baren Auslagen ersetzt verlangen.

(3) Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Absatz 2 genannten Kopien und Ausdrucke werden 1,50 Euro je Datei ersetzt. Für die in einem Arbeitsgang überlassenen oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente werden höchstens 5 Euro ersetzt.