Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Sept. 2015 - 2 ARs 211/15

bei uns veröffentlicht am08.09.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 A R s 2 1 1 / 1 5
2 A R 1 4 3 / 1 5
vom
8. September 2015
in der Strafsache
gegen
gesetzlich vertreten durch
wegen schweren Diebstahls
Az.: 4 VRJs 26/15 Amtsgericht Diez
Az.: 56 Ds - 4 Js 12479/14 Amtsgericht Limburg a.d. Lahn
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 8. September 2015 beschlossen:
Die nachträglichen Entscheidungen über die Auflagen aus dem Urteil des Amtsgerichts Limburg a.d. Lahn vom 25. März 2015 obliegen dem Amtsgericht - Jugendrichter - Diez.

Gründe:

1
Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen über die Auflagen aus dem Urteil des Amtsgerichts Limburg a.d. Lahn ist der Jugendrichter des Amtsgerichts Diez. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Diez gemäß § 65 Abs. 1 Satz 4 JGG liegen vor.
2
Die Abgabe ist auch zweckmäßig. Der Jugendrichter am Aufenthaltsort des Jugendlichen ist regelmäßig besser in der Lage, die Entwicklung und Lebensführung des Verurteilten einzuschätzen, ihn zu leiten und erforderlich werdende Erziehungsmaßnahmen den wechselnden Lebensverhältnissen schneller anzupassen. Der Jugendliche wird auch die zahlreichen ihm erteilten Auflagen an seinem jetzigen Wohnort zu erbringen haben, was eine Auswahl der dafür zuständigen Stellen und Überwachung durch das Amtsgericht Diez zweckmäßig erscheinen lässt.
3
Demgegenüber ist nicht ersichtlich, dass ein Informationsvorsprung aus der Hauptverhandlung von Bedeutung wäre. Appl Eschelbach Ott Zeng Bartel

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Referenzen - Gesetze

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Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 65 Nachträgliche Entscheidungen über Weisungen und Auflagen


(1) Nachträgliche Entscheidungen, die sich auf Weisungen (§ 11 Abs. 2, 3) oder Auflagen (§ 15 Abs. 3) beziehen, trifft der Richter des ersten Rechtszuges nach Anhören des Staatsanwalts und des Jugendlichen durch Beschluß. Soweit erforderlich, sind de

Referenzen

(1) Nachträgliche Entscheidungen, die sich auf Weisungen (§ 11 Abs. 2, 3) oder Auflagen (§ 15 Abs. 3) beziehen, trifft der Richter des ersten Rechtszuges nach Anhören des Staatsanwalts und des Jugendlichen durch Beschluß. Soweit erforderlich, sind der Vertreter der Jugendgerichtshilfe, der nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 bestellte Betreuungshelfer und der nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 tätige Leiter eines sozialen Trainingskurses zu hören. Wenn die Verhängung von Jugendarrest in Betracht kommt, ist dem Jugendlichen Gelegenheit zur mündlichen Äußerung vor dem Richter zu geben. Der Richter kann das Verfahren an den Jugendrichter abgeben, in dessen Bezirk sich der Jugendliche aufhält, wenn dieser seinen Aufenthalt gewechselt hat. § 42 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Hat der Richter die Änderung von Weisungen abgelehnt, so ist der Beschluß nicht anfechtbar. Hat er Jugendarrest verhängt, so ist gegen den Beschluß sofortige Beschwerde zulässig. Diese hat aufschiebende Wirkung.