Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Okt. 2000 - 2 ARs 273/00
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat folgende Stellungnahme abgegeben: "Das Amtsgericht - Jugendrichter - Soltau hat R. des Diebstahls schuldig gesprochen und ihr aufgegeben, eine unentgeltliche Arbeitsleistung von 15 Stunden nach Maßgabe des Kreisjugendamtes zu erfüllen (Bl. 25 d.A.). Da die Verurteilte nur einem Teil der Weisung (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 JGG) nachgekommen ist (Bl. 35 d.A.), hat das Amtsgericht gemäß §§ 11 Abs. 3 Satz 1, 65 Abs. 1 Satz 1 JGG Jugendarrest angeordnet und sie auf die Möglichkeit der Abwendung der Vollstreckung durch Erbringung der Arbeitsleistung (§ 11 Abs. 3 Satz 3 JGG) hingewiesen (Bl. 35 R d.A.). Die angeordnete Vorführung zur Vollstreckung (Bl. 40, 53 d.A.) konnte nicht vollzogen werden, weil die Verurteilte nicht angetroffen worden ist (Bl. 47, 48 d.A.). Nach Eingang der Mitteilung, daß sie nach Cloppenburg verzogen ist (Bl. 54 d.A.), hat das Amtsgericht die Sache mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Lüneburg (Bl. 55 d.A.) gemäß § 65 Abs. 1 Satz 4 JGG an das Amtsgericht Cloppenburg abgegeben , das eine Übernahme abgelehnt hat (Bl. 56 R, 60 d.A.). Das Amtsgericht Soltau hat daraufhin die Sache gemäß §§ 65 Abs. 1 Satz 5, 42 Abs. 3 Satz 2JGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 61 d.A.). Das Kreisjugendamt in Soltau hat mitgeteilt, daß ihm eine Vermittlung der Arbeitsauflage nicht mehr möglich ist (Bl. 56 d.A.). Der Jugendrichter in Soltau hat die in seinem Ermessen stehende Entscheidung auf Grund rechtsfehlerfreier Erwägungen getroffen." Dem schließt sich der Senat an. Jähnke Otten Rothfuß Fischer Elf
Annotations
(1) Der Richter bestimmt die Laufzeit der Weisungen. Die Laufzeit darf zwei Jahre nicht überschreiten; sie soll bei einer Weisung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 nicht mehr als ein Jahr, bei einer Weisung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 nicht mehr als sechs Monate betragen.
(2) Der Richter kann Weisungen ändern, von ihnen befreien oder ihre Laufzeit vor Ablauf bis auf drei Jahre verlängern, wenn dies aus Gründen der Erziehung geboten ist.
(3) Kommt der Jugendliche Weisungen schuldhaft nicht nach, so kann Jugendarrest verhängt werden, wenn eine Belehrung über die Folgen schuldhafter Zuwiderhandlung erfolgt war. Hiernach verhängter Jugendarrest darf bei einer Verurteilung insgesamt die Dauer von vier Wochen nicht überschreiten. Der Richter sieht von der Vollstreckung des Jugendarrestes ab, wenn der Jugendliche nach Verhängung des Arrestes der Weisung nachkommt.
(1) Weisungen sind Gebote und Verbote, welche die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen. Dabei dürfen an die Lebensführung des Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. Der Richter kann dem Jugendlichen insbesondere auferlegen,
- 1.
Weisungen zu befolgen, die sich auf den Aufenthaltsort beziehen, - 2.
bei einer Familie oder in einem Heim zu wohnen, - 3.
eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle anzunehmen, - 4.
Arbeitsleistungen zu erbringen, - 5.
sich der Betreuung und Aufsicht einer bestimmten Person (Betreuungshelfer) zu unterstellen, - 6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen, - 7.
sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), - 8.
den Verkehr mit bestimmten Personen oder den Besuch von Gast- oder Vergnügungsstätten zu unterlassen oder - 9.
an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen.
(2) Der Richter kann dem Jugendlichen auch mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters auferlegen, sich einer heilerzieherischen Behandlung durch einen Sachverständigen oder einer Entziehungskur zu unterziehen. Hat der Jugendliche das sechzehnte Lebensjahr vollendet, so soll dies nur mit seinem Einverständnis geschehen.
(1) Der Richter bestimmt die Laufzeit der Weisungen. Die Laufzeit darf zwei Jahre nicht überschreiten; sie soll bei einer Weisung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 nicht mehr als ein Jahr, bei einer Weisung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 nicht mehr als sechs Monate betragen.
(2) Der Richter kann Weisungen ändern, von ihnen befreien oder ihre Laufzeit vor Ablauf bis auf drei Jahre verlängern, wenn dies aus Gründen der Erziehung geboten ist.
(3) Kommt der Jugendliche Weisungen schuldhaft nicht nach, so kann Jugendarrest verhängt werden, wenn eine Belehrung über die Folgen schuldhafter Zuwiderhandlung erfolgt war. Hiernach verhängter Jugendarrest darf bei einer Verurteilung insgesamt die Dauer von vier Wochen nicht überschreiten. Der Richter sieht von der Vollstreckung des Jugendarrestes ab, wenn der Jugendliche nach Verhängung des Arrestes der Weisung nachkommt.
(1) Nachträgliche Entscheidungen, die sich auf Weisungen (§ 11 Abs. 2, 3) oder Auflagen (§ 15 Abs. 3) beziehen, trifft der Richter des ersten Rechtszuges nach Anhören des Staatsanwalts und des Jugendlichen durch Beschluß. Soweit erforderlich, sind der Vertreter der Jugendgerichtshilfe, der nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 bestellte Betreuungshelfer und der nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 tätige Leiter eines sozialen Trainingskurses zu hören. Wenn die Verhängung von Jugendarrest in Betracht kommt, ist dem Jugendlichen Gelegenheit zur mündlichen Äußerung vor dem Richter zu geben. Der Richter kann das Verfahren an den Jugendrichter abgeben, in dessen Bezirk sich der Jugendliche aufhält, wenn dieser seinen Aufenthalt gewechselt hat. § 42 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Hat der Richter die Änderung von Weisungen abgelehnt, so ist der Beschluß nicht anfechtbar. Hat er Jugendarrest verhängt, so ist gegen den Beschluß sofortige Beschwerde zulässig. Diese hat aufschiebende Wirkung.