Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Mai 2007 - 2 ARs 57/07
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Für eine Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Rathenow fehlt es an sachlichen Gründen. Ein Aufenthaltswechsel des Angeklagten liegt ersichtlich nicht vor; dieser wohnte vielmehr bereits zum Zeitpunkt des Urteils des Amtsgerichts Bernburg vom 6. Dezember 2005 in Rathenow. Gründe, welche die Abgabe zweckmäßig erscheinen ließen, sind nicht ersichtlich, denn die Mehrzahl der Geschädigten wohnt offenbar im Bereich des Amtsgerichts Bernburg. Bode Otten Rothfuß Fischer Roggenbuck
Annotations
(1) Nachträgliche Entscheidungen, die sich auf Weisungen (§ 11 Abs. 2, 3) oder Auflagen (§ 15 Abs. 3) beziehen, trifft der Richter des ersten Rechtszuges nach Anhören des Staatsanwalts und des Jugendlichen durch Beschluß. Soweit erforderlich, sind der Vertreter der Jugendgerichtshilfe, der nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 bestellte Betreuungshelfer und der nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 tätige Leiter eines sozialen Trainingskurses zu hören. Wenn die Verhängung von Jugendarrest in Betracht kommt, ist dem Jugendlichen Gelegenheit zur mündlichen Äußerung vor dem Richter zu geben. Der Richter kann das Verfahren an den Jugendrichter abgeben, in dessen Bezirk sich der Jugendliche aufhält, wenn dieser seinen Aufenthalt gewechselt hat. § 42 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Hat der Richter die Änderung von Weisungen abgelehnt, so ist der Beschluß nicht anfechtbar. Hat er Jugendarrest verhängt, so ist gegen den Beschluß sofortige Beschwerde zulässig. Diese hat aufschiebende Wirkung.