Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Mai 2014 - 2 ARs 93/14
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Die Zuständigkeit des Jugendrichters des Amtsgerichts Essen für Einleitung der Strafvollstreckung ergibt sich aus § 84 Abs. 1 JGG. Sie wurde durch die mit Beschluss des Gerichts vom 24. November 2010 erfolgte Übertragung der weiteren, die Strafaussetzung zur Bewährung betreffenden Entscheidungen an den Jugendrichter des Amtsgerichts Mayen nicht berührt. Die nach § 58 Abs. 3 Satz 2 JGG zulässige Übertragung beschränkte sich auf diese Entschei- dungen und umfasste nicht auch jene Einleitungsbefugnis (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 1976 - 2 ARs 347/76, BGHSt 27, 25, 26; Beschluss vom 28. Juli 1986 - 2 ARs 182/86, MDR 1986, 952).
Annotations
(1) Der Jugendrichter leitet die Vollstreckung in allen Verfahren ein, in denen er selbst oder unter seinem Vorsitz das Jugendschöffengericht im ersten Rechtszuge erkannt hat.
(2) Soweit, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, die Entscheidung eines anderen Richters zu vollstrecken ist, steht die Einleitung der Vollstreckung dem Jugendrichter des Amtsgerichts zu, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben obliegen. Ist in diesen Fällen der Verurteilte volljährig, steht die Einleitung der Vollstreckung dem Jugendrichter des Amtsgerichts zu, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben bei noch fehlender Volljährigkeit oblägen.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 führt der Jugendrichter die Vollstreckung durch, soweit § 85 nichts anderes bestimmt.
(1) Entscheidungen, die infolge der Aussetzung erforderlich werden (§§ 22, 23, 24, 26, 26a), trifft der Richter durch Beschluß. Der Staatsanwalt, der Jugendliche und der Bewährungshelfer sind zu hören. Wenn eine Entscheidung nach § 26 oder die Verhängung von Jugendarrest in Betracht kommt, ist dem Jugendlichen Gelegenheit zur mündlichen Äußerung vor dem Richter zu geben. Der Beschluß ist zu begründen.
(2) Der Richter leitet auch die Vollstreckung der vorläufigen Maßnahmen nach § 453c der Strafprozeßordnung.
(3) Zuständig ist der Richter, der die Aussetzung angeordnet hat. Er kann die Entscheidungen ganz oder teilweise dem Jugendrichter übertragen, in dessen Bezirk sich der Jugendliche aufhält. § 42 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.