Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz - IntFamRVG | § 27 Anordnung der sofortigen Wirksamkeit
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Gesetz zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts Inhaltsverzeichnis
(1) Der Beschluss des Oberlandesgerichts nach § 26 wird erst mit seiner Rechtskraft wirksam. Hierauf ist in dem Beschluss hinzuweisen.
(2) Das Oberlandesgericht kann in Verbindung mit der Entscheidung über die Beschwerde die sofortige Wirksamkeit eines Beschlusses anordnen.
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Der Bundesgerichtshof kann auf Antrag der verpflichteten Person eine Anordnung nach § 27 Abs. 2 aufheben oder auf Antrag der berechtigten Person erstmals eine Anordnung nach § 27 Abs. 2 treffen.
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(1) Der Senat des Oberlandesgerichts entscheidet durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist und ohne mündliche Verhandlung ergehen kann.
(2) Solange eine mündliche Verhandlung nicht angeordnet ist, können zu Protokoll der Geschäftsstelle An
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published on 28/04/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 170/11 vom 28. April 2011 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Brüssel IIa-VO Art. 3, 8, 10, 21, 28; IntFamRVG §§ 1, 27, 31, 32; HKÜ Art. 3 Satz 1 lit. a, 16 a) Art. 16 des Übe
published on 20/10/2014 00:00
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde dagegen, dass das Amtsgericht München mit Beschluss vom 26.8.2014 auf den Antrag des Antragstellers hin das Berufungsurteil des Berufungsgerichts Brüssel vom 4.6.2014
published on 22/09/2008 00:00
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart- Familiengericht- vom 3. Juli 2008 (20 F 835/08) in der durch Beschluss vom 17. Juli 2008 ergänzten Fassung wird kostenpflichtig als unbegründet
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Annotations
(1) Der Senat des Oberlandesgerichts entscheidet durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist und ohne mündliche Verhandlung ergehen kann.
(2) Solange eine mündliche Verhandlung nicht angeordnet ist, können zu Protokoll der Geschäftsstelle Anträge gestellt...